Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1728
BGBl. 2020 I S. 1728 · 321.428 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts
für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 8. August 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
zur Einsparung von Energie und
zur Nutzung erneuerbarer Energien
zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
(Gebäudeenergiegesetz – GEG)*
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeiner Teil
§1 Zweck und Ziel
§2 Anwendungsbereich
§3 Begriffsbestimmungen
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
(ABl. L 153 vom 18.6.2010, S.13; L 155 vom 22.6.2010, S. 61) und
der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU
über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie
2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75)
und der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie
2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210)
und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 82).
§4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
§6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebs-
kosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformatio-
nen
§ 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
§7 Regeln der Technik
§8 Verantwortliche
§9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und
bestehende Gebäude
Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
§ 11 Mindestwärmeschutz
§ 12 Wärmebrücken
§ 13 Dichtheit
§ 14 Sommerlicher Wärmeschutz
Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf
und baulicher Wärmeschutz
bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1
Wohngebäude
§ 15 Gesamtenergiebedarf
§ 16 Baulicher Wärmeschutz
§ 17 Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude
§ 18 Gesamtenergiebedarf
§ 19 Baulicher Wärmeschutz
§ 52
Abschnitt 3 § 53
Berechnungsgrundlagen und -verfahren § 54
§ 55
§ 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines § 56
Wohngebäudes
§ 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines
Nichtwohngebäudes
§ 22 Primärenergiefaktoren
§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer
Energien zur Wärmeerzeugung
bei bestehenden öffentlichen Gebäuden
Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem
bestehenden öffentlichen Gebäude
Ersatzmaßnahmen
Kombination
Ausnahmen
Abweichungsbefugnis
Teil 4
Anlagen
der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken
§ 25 Berechnungsrandbedingungen
§ 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der
§ 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude energetischen Qualität bestehender Anlagen
§ 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
§ 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des
Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter
Bebauung von Wohngebäuden
§ 57
§ 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsantei-
len bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes
Wohngebäude
§ 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichten-
des Nichtwohngebäude § 58
§ 33 Andere Berechnungsverfahren § 59
§ 60
Abschnitt 4
Nutzung
von erneuerbaren Energien
zur Wärme- und Kälteerzeugung
bei einem zu errichtenden Gebäude
§ 34 Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme-
und Kälteenergiebedarfs § 61
§ 35 Nutzung solarthermischer Anlagen
§ 62
§ 36 Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien
§ 37 Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme
§ 63
§ 38 Nutzung von fester Biomasse
§ 64
§ 39 Nutzung von flüssiger Biomasse
§ 40 Nutzung von gasförmiger Biomasse
§ 41 Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien
Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot
Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechts-
vorschriften
Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten
Betriebsbereitschaft
Sachgerechte Bedienung
Wartung und Instandhaltung
Abschnitt 2
Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie
Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah-
oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
Raumweise Regelung der Raumtemperatur
Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 42 Nutzung von Abwärme
§ 43 Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung § 65
§ 44 Fernwärme oder Fernkälte § 66
§ 45 Maßnahmen zur Einsparung von Energie § 67
§ 68
Teil 3
Bestehende Gebäude
§ 69
Abschnitt 1
§ 70
Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegen-
stehende Rechtsvorschriften
§ 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Ände-
rung
§ 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten § 71
§ 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erwei- § 72
terung und Ausbau § 73
Begrenzung der elektrischen Leistung
Regelung der Be- und Entfeuchtung
Regelung der Volumenströme
Wärmerückgewinnung
Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Ar-
maturen
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Arma-
turen
Unterabschnitt 4
Nachrüstung
bei heizungstechnischen
Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserlei-
tungen
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
Ausnahme

Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74 Betreiberpflicht
§ 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
§ 76 Zeitpunkt der Inspektion
§ 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
§ 78 Inspektionsbericht; Registriernummern
Teil 5
Energieausweise
§ 79 Grundsätze des Energieausweises
§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 81 Energiebedarfsausweis
§ 82 Energieverbrauchsausweis
§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
§ 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 85 Angaben im Energieausweis
§ 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Teil 6
Finanzielle Förderung
der Nutzung erneuerbarer
Energien für die Erzeugung von Wärme
oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89 Fördermittel
§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Ener-
gien
§ 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Teil 7
Vollzug
§ 92 Erfüllungserklärung
§ 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
§ 94 Verordnungsermächtigung
§ 95 Behördliche Befugnisse
§ 96 Private Nachweise
§ 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
§ 98 Registriernummer
§ 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und In-
spektionsberichten über Klimaanlagen
§ 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
§ 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Län-
der
§ 102 Befreiungen
§ 103 Innovationsklausel
Teil 8
Besondere Gebäude,
Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte
Bausubstanz
§ 106 Gemischt genutzte Gebäude
§ 107 Wärmeversorgung im Quartier
§ 108 Bußgeldvorschriften
§ 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 9
Übergangsvorschriften
§ 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und
an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
§ 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
§ 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieauswei-
sen
§ 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung
von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche
Institut für Bautechnik
Anlage 1 Technische Ausführung des Referenzgebäudes
(Wohngebäude)
Anlage 2 Technische Ausführung des Referenzgebäudes
(Nichtwohngebäude)
Anlage 3 Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffi-
zienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche
(Nichtwohngebäude)
Anlage 4 Primärenergiefaktoren
Anlage 5 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errich-
tendes Wohngebäude
Anlage 6 Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnun-
gen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim verein-
fachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes
Nichtwohngebäude
Anlage 7 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von
Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Ge-
bäuden
Anlage 8 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohr-
leitungen und Armaturen
Anlage 9 Umrechnung in Treibhausgasemissionen
Anlage 10 Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die
Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
Teil 1
Allgemeiner Teil
§1
Zweck und Ziel
(1) Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsa-
mer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich
einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien
zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den
Gebäudebetrieb.
(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirt-
schaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klima-
schutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der
Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu
beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des An-
teils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige
Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung
unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt wer-
den, und
2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie
der Warmwasserversorgung.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäu-
den ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz
nicht anzuwenden auf
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht
oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen-
dungszweck großflächig und lang anhaltend offen
gehalten werden müssen,
3. unterirdische Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht,
Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
5. Traglufthallen und Zelte,
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufge-
stellt und zerlegt zu werden, und provisorische Ge-
bäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu
zwei Jahren,
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen reli-
giösen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebäude, die
a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Mo-
naten jährlich bestimmt sind oder
b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer be-
stimmt sind und deren zu erwartender Energie-
verbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungs-
dauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden
Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung be-
trägt, und
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, ge-
werbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke
genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbe-
stimmung
a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als
12 Grad Celsius beheizt werden oder
b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie
jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-,
Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserver-
sorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang
mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befin-
den, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Abwärme“ die Wärme oder Kälte, die aus techni-
schen Prozessen und aus baulichen Anlagen stam-
menden Abluft- und Abwasserströmen entnommen
wird,
2. „Aperturfläche“ die Lichteintrittsfläche einer solar-
thermischen Anlage,
3. „Baudenkmal“ ein nach Landesrecht geschütztes
Gebäude oder eine nach Landesrecht geschützte
Gebäudemehrheit,
4. „beheizter Raum“ ein Raum, der nach seiner
Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund
beheizt wird,
5. „Brennwertkessel“ ein Heizkessel, der die energeti-
sche Nutzung des in den Abgasen enthaltenen
Wasserdampfes durch Kondensation des Wasser-
dampfes im Betrieb vorsieht,
6. „einseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohnge-
bäude, von dessen nach einer Himmelsrichtung
weisenden vertikalen Flächen ein Anteil von 80 Pro-
zent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder
ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltempe-
ratur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt,
7. „Elektroenergiebedarf für Nutzeranwendungen“ die
weiteren Elektroenergieverbräuche nach DIN V
18599-9: 2018-09*,
8. „Energiebedarfsausweis“ ein Energieausweis, der
auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
ausgestellt wird,
9. „Energieverbrauchsausweis“ ein Energieausweis,
der auf der Grundlage des erfassten Energiever-
brauchs ausgestellt wird,
10. „Gebäudenutzfläche“ die Nutzfläche eines Wohn-
gebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die beheizt
oder gekühlt wird,
11. „gekühlter Raum“ ein Raum, der nach seiner
Zweckbestimmung direkt oder durch Raumverbund
gekühlt wird,
12. „Gesamtenergiebedarf“ der nach Maßgabe dieses
Gesetzes bestimmte Jahres-Primärenergiebedarf
a) eines Wohngebäudes für Heizung, Warmwas-
serbereitung, Lüftung sowie Kühlung oder
b) eines Nichtwohngebäudes für Heizung, Warm-
wasserbereitung, Lüftung, Kühlung sowie einge-
baute Beleuchtung,
13. „Geothermie“ die dem Erdboden entnommene
Wärme,
14. „Heizkessel“ ein aus Kessel und Brenner bestehen-
der Wärmeerzeuger, der dazu dient, die durch die
Verbrennung freigesetzte Wärme an einen Wärme-
träger zu übertragen,
15. „Jahres-Primärenergiebedarf“ der jährliche Ge-
samtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich
zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger
und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten
Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung,
Speicherung und Verteilung mittels Primärenergie-
faktoren einbezieht,
16. „Kälte aus erneuerbaren Energien“ die dem Erdbo-
den oder dem Wasser entnommene und technisch
nutzbar gemachte oder aus Wärme nach Absatz 2
Nummer 1 bis 5 technisch nutzbar gemachte Kälte,
17. „kleines Gebäude“ ein Gebäude mit nicht mehr als
50 Quadratmetern Nutzfläche,
18. „Klimaanlage“ die Gesamtheit aller zu einer gebäu-
detechnischen Anlage gehörenden Anlagenbe-
standteile, die für eine Raumluftbehandlung erfor-
derlich sind, durch die die Temperatur geregelt
wird,
19. „Nah-/Fernwärme“ die Wärme, die mittels eines
Wärmeträgers durch ein Wärmenetz verteilt wird,
20. „Nah-/Fernkälte“ die Kälte, die mittels eines Kälte-
trägers durch ein Kältenetz verteilt wird,
* Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und -Normen sind im
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen
Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niederge-
legt.

21. „Nennleistung“ die vom Hersteller festgelegte und
im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Herstel-
ler angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar ga-
rantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilo-
watt,
22. „Nettogrundfläche“ die Nutzfläche eines Nicht-
wohngebäudes nach DIN V 18599: 2018-09, die
beheizt oder gekühlt wird,
23. „Nichtwohngebäude“ ein Gebäude, das nicht unter
Nummer 33 fällt,
24. „Niedertemperatur-Heizkessel“ ein Heizkessel, der
kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von
35 Grad Celsius bis 40 Grad Celsius betrieben wer-
den kann und in dem es unter bestimmten Umstän-
den zur Kondensation des in den Abgasen enthal-
tenen Wasserdampfes kommen kann,
25. „Niedrigstenergiegebäude“ ein Gebäude, das eine
sehr gute Gesamtenergieeffizienz aufweist und
dessen Energiebedarf sehr gering ist und, soweit
möglich, zu einem ganz wesentlichen Teil durch
Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden
soll,
26. „Nutzfläche“
a) bei einem Wohngebäude die Gebäudenutzfläche
oder
b) bei einem Nichtwohngebäude die Nettogrund-
fläche,
27. „Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr“ die öf-
fentlich zugängliche Nutzfläche, die während ihrer
Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Men-
schen aufgesucht wird; eine solche Fläche kann
sich insbesondere in einer öffentlichen oder einer
privaten Einrichtung befinden, die für gewerbliche,
freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche
Zwecke genutzt wird,
28. „oberste Geschossdecke“ die zugängliche Decke
beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum,
29. „Stromdirektheizung“ ein Gerät zur direkten Erzeu-
gung von Raumwärme durch Ausnutzung des elek-
trischen Widerstands auch in Verbindung mit Fest-
körper-Wärmespeichern,
30. „Umweltwärme“ die der Luft, dem Wasser oder der
aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen
stammenden Abwasserströmen entnommene und
technisch nutzbar gemachte Wärme oder Kälte
mit Ausnahme der aus technischen Prozessen und
baulichen Anlagen stammenden Abluftströmen ent-
nommenen Wärme,
31. „Wärme- und Kälteenergiebedarf“ die Summe aus
a) der zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung
und Warmwasserbereitung jährlich benötigten
Wärmemenge, einschließlich des thermischen
Aufwands für Übergabe, Verteilung und Spei-
cherung der Energiemenge und
b) der zur Deckung des Kältebedarfs für Raum-
kühlung jährlich benötigten Kältemenge, ein-
schließlich des thermischen Aufwands für Über-
gabe, Verteilung und Speicherung der Energie-
menge,
32. „Wohnfläche“ die Fläche, die nach der Wohnflä-
chenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2346) oder auf der Grundlage anderer Rechts-
vorschriften oder anerkannter Regeln der Technik
zur Berechnung von Wohnflächen ermittelt worden
ist,
33. „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nach seiner
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen
dient, einschließlich von Wohn-, Alten- oder Pflege-
heimen sowie ähnlicher Einrichtungen,
34. „zweiseitig angebautes Wohngebäude“ ein Wohn-
gebäude, von dessen nach zwei unterschiedlichen
Himmelsrichtungen weisenden vertikalen Flächen
im Mittel ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an
ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohnge-
bäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindes-
tens 19 Grad Celsius angrenzt.
(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes
ist oder sind
1. Geothermie,
2. Umweltwärme,
3. die technisch durch im unmittelbaren räumlichen Zu-
sammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
energie oder durch solarthermische Anlagen zur
Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar gemachte
Energie,
4. die technisch durch gebäudeintegrierte Windkraft-
anlagen zur Wärme- oder Kälteerzeugung nutzbar
gemachte Energie,
5. die aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse
erzeugte Wärme; die Abgrenzung erfolgt nach dem
Aggregatzustand zum Zeitpunkt des Eintritts der
Biomasse in den Wärmeerzeuger; oder
6. Kälte aus erneuerbaren Energien.
(3) Biomasse im Sinne von Absatz 2 Nummer 5 ist
oder sind
1. Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom
21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) in der bis zum 31. De-
zember 2011 geltenden Fassung,
2. Altholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Num-
mer 4 Buchstabe a und b der Altholzverordnung
vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt
durch Artikel 120 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
3. biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus
Haushalten und Industrie,
4. Deponiegas,
5. Klärgas,
6. Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung
vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zu-
letzt durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung oder
7. Pflanzenölmethylester.
§4
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum
der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde
genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Ab-

satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.
(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohnge-
bäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder
einer grundlegenden Renovierung gemäß § 52 Absatz 2
unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang
Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehen-
den Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur
Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt wer-
den können.
(3) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung
der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeig-
nete Weise; dies kann im Rahmen der Information der
Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes
und der Länder über den Zugang zu Umweltinformatio-
nen geschehen. Der Bund berichtet über die Erfüllung
der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundes-
regierung.
§5
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Ge-
setz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach
dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude
gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrich-
tungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen
und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn
generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Ein-
sparungen erwirtschaftet werden können. Bei beste-
henden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die
noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichti-
gen.
§6
Verordnungsermächtigung
zur Verteilung der Betriebskosten und
zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, dass
1. der Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-,
kühl- oder raumlufttechnischen oder der Versorgung
mit Warmwasser dienenden gemeinschaftlichen An-
lagen oder Einrichtungen erfasst wird,
2. die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtun-
gen so auf die Benutzer zu verteilen sind, dass dem
Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen
wird,
3. die Benutzer in regelmäßigen, im Einzelnen zu be-
stimmenden Abständen auf klare und verständliche
Weise Informationen erhalten über Daten, die für die
Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung des
Energieverbrauchs und der Betriebskosten von hei-
zungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder der
Versorgung mit Warmwasser dienenden gemein-
schaftlichen Anlagen oder Einrichtungen relevant
sind, und über Stellen, bei denen weitergehende In-
formationen und Dienstleistungen zum Thema Ener-
gieeffizienz verfügbar sind,
4. die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte
Technik einem Stand der Technik entsprechen
muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Inter-
operabilität gewährleistet, und
5. bei einem Wechsel des Abrechnungsdienstleisters
oder einer Übernahme der Abrechnung durch den
Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung notwen-
digen Daten dem neuen Abrechnungsdienstleister
oder dem Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht
werden müssen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
die Erfassung und Kostenverteilung abweichend von
Vereinbarungen der Benutzer und von Vorschriften
des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und es
kann näher bestimmt werden, wie diese Regelungen
sich auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteilig-
ten auswirken.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vor-
zusehen, dass auf Antrag des Verpflichteten von den
Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im
Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen un-
angemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu ei-
ner unbilligen Härte führen.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verord-
nung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-
ten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils gelten-
den Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zwecke erforder-
lichen personenbezogenen Daten festzulegen.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzu-
sehen, dass der Stand der Technik nach Absatz 1
Nummer 4 jeweils in Technischen Richtlinien und
Schutzprofilen des Bundesamts für Sicherheit in der In-
formationstechnik festgelegt wird.
§ 6a
Verordnungsermächtigung
zur Versorgung mit Fernkälte
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allge-
meinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernkälte
einschließlich von Rahmenregelungen über die Entgelte
ausgewogen gestalten und hierbei unter angemessener
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festset-
zen,
2. Regelungen über den Vertragsschluss, den Gegen-
stand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
3. die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien fest-
legen.
Satz 1 gilt entsprechend für Bedingungen öffentlich-
rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Aus-
nahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

§7
Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie kann gemeinsam mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständi-
ger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinwei-
sen, soweit in diesem Gesetz auf solche Regeln Bezug
genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören
auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige
Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und anderer Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sowie der Republik Türkei, wenn ihre Einhaltung das
geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinspa-
rung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Wenn eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen
und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieses
Gesetzes auf Grund anerkannter Regeln der Technik
nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen
oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der
nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforder-
lichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vor-
zulegen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Baustoffe,
Bauteile und Anlagen,
1. wenn für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die
Anforderungen zur Energieeinsparung im Sinne
dieses Gesetzes durch die Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmo-
nisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bau-
produkten und zur Aufhebung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011,
S. 5; L 103 vom 12.4.2013, S. 10; L 92 vom
8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) Nr. 574/2014 (ABl. L 159 vom
28.5.2014, S. 41) geändert worden ist, oder durch
nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder
Durchführung von Rechtsvorschriften der Euro-
päischen Union gewährleistet wird, erforderliche
CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach
den genannten Vorschriften zulässige Klassen und
Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften eingehalten werden oder
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschrif-
ten über die Verwendung von Bauprodukten auch
die Einhaltung dieses Gesetzes sichergestellt wird.
(4) Verweisen die nach diesem Gesetz anzuwenden-
den datierten technischen Regeln auf undatierte tech-
nische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden,
die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der da-
tierten technischen Regel entspricht.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat werden dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die
Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken
zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nicht-
wohngebäuden vorlegen.
§8
Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
zes ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, so-
weit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer
Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieses Geset-
zes sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises
auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des
Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung
oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik
in Gebäuden tätig werden.
§9
Überprüfung der
Anforderungen an zu
errichtende und bestehende Gebäude
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat werden die Anforderungen an zu errichtende
Gebäude nach Teil 2 und die Anforderungen an beste-
hende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe
von § 5 und unter Wahrung des Grundsatzes der Tech-
nologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und nach
Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung innerhalb
von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung
einen Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwick-
lung der Anforderungen an zu errichtende und beste-
hende Gebäude vorlegen. Die Bezahlbarkeit des Bau-
ens und Wohnens ist ein zu beachtender wesentlicher
Eckpunkt.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat werden unter Wahrung der Maßgaben des Ab-
satzes 1 bis zum Jahr 2023 prüfen, auf welche Weise
und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energie-
träger in flüssiger oder gasförmiger Form bei der Erfül-
lung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude
nach Teil 2 und bei der Erfüllung der Anforderungen
an bestehende Gebäude nach Teil 3 Abschnitt 1 Be-
rücksichtigung finden können.
Teil 2
Anforderungen
an zu errichtende Gebäude
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
§ 10
Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
(1) Wer ein Gebäude errichtet, hat dieses als Nied-
rigstenergiegebäude nach Maßgabe von Absatz 2 zu
errichten.
(2) Das Gebäude ist so zu errichten, dass
1. der Gesamtenergiebedarf für Heizung, Warmwas-
serbereitung, Lüftung und Kühlung, bei Nichtwohn-
gebäuden auch für eingebaute Beleuchtung, den je-
weiligen Höchstwert nicht überschreitet, der sich
nach § 15 oder § 18 ergibt,

2. Energieverluste beim Heizen und Kühlen durch bau-
lichen Wärmeschutz nach Maßgabe von § 16 oder
§ 19 vermieden werden und
3. der Wärme- und Kälteenergiebedarf zumindest an-
teilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach
Maßgabe der §§ 34 bis 45 gedeckt wird.
(3) Die Anforderungen an die Errichtung von einem
Gebäude nach diesem Gesetz finden keine Anwen-
dung, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtli-
chen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brand-
schutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder
zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
(4) Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude ist
die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 nicht für Ge-
bäudezonen mit mehr als 4 Metern Raumhöhe anzu-
wenden, die durch dezentrale Gebläse oder Strah-
lungsheizungen beheizt werden.
(5) Die Anforderung nach Absatz 2 Nummer 3 ist
nicht auf ein Gebäude, das der Landesverteidigung
dient, anzuwenden, soweit ihre Erfüllung der Art und
dem Hauptzweck der Landesverteidigung entgegen-
steht.
§ 11
Mindestwärmeschutz
(1) Bei einem zu errichtenden Gebäude sind Bautei-
le, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder gegen
Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentempera-
turen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderun-
gen des Mindestwärmeschutzes nach DIN 4108-2:
2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10 erfüllt werden.
(2) Ist bei einem zu errichtenden Gebäude bei anei-
nandergereihter Bebauung die Nachbarbebauung nicht
gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Anfor-
derungen an den Mindestwärmeschutz nach Absatz 1
genügen.
§ 12
Wärmebrücken
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss
konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwär-
mebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik
und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich ver-
tretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten
wird.
§ 13
Dichtheit
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärme-
übertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fu-
gen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten
Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtli-
che Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit
und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel blei-
ben unberührt.
§ 14
Sommerlicher Wärmeschutz
(1) Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Son-
neneintrag durch einen ausreichenden baulichen som-
merlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln
der Technik begrenzt wird. Bei der Ermittlung eines
ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes nach
den Absätzen 2 und 3 bleiben die öffentlich-rechtlichen
Vorschriften über die erforderliche Tageslichtversor-
gung unberührt.
(2) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz
nach Absatz 1 liegt vor, wenn die Anforderungen nach
DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 eingehalten werden
und die rechnerisch ermittelten Werte des Sonnenener-
gieeintrags über transparente Bauteile in Gebäude
(Sonneneintragskennwert) die in DIN 4108-2: 2013-02
Abschnitt 8.3.3 festgelegten Anforderungswerte nicht
überschreiten. Der Sonneneintragskennwert des zu er-
richtenden Gebäudes ist nach dem in DIN 4108-2:
2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu be-
stimmen.
(3) Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz
nach Absatz 1 liegt auch vor, wenn mit einem Be-
rechnungsverfahren nach DIN 4108-2: 2013-02 Ab-
schnitt 8.4 (Simulationsrechnung) gezeigt werden kann,
dass unter den dort genannten Randbedingungen die
für den Standort des Gebäudes in DIN 4108-2: 2013-02
Abschnitt 8.4 Tabelle 9 angegebenen Übertemperatur-
Gradstunden nicht überschritten werden.
(4) Wird bei Gebäuden mit Anlagen zur Kühlung die
Berechnung nach Absatz 3 durchgeführt, sind bauliche
Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß
DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzuse-
hen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maß-
nahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch
die Einsparung von Energie zur Kühlung unter Zugrun-
delegung der im Gebäude installierten Anlagen zur
Kühlung erwirtschaften lassen.
(5) Auf Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 4
kann unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2
der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.
Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf
und baulicher Wärmeschutz
bei zu errichtenden Gebäuden
Unterabschnitt 1
Wohngebäude
§ 15
Gesamtenergiebedarf
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu er-
richten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei-
zung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung
das 0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezoge-
nen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Re-
ferenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäu-
denutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende
Gebäude aufweist und der technischen Referenzaus-
führung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebe-
darfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Ab-
satz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24,
des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des
§ 31 und des § 33 zu berechnen.

§ 16
Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errich-
ten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des ent-
sprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes
nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.
§ 17
Aneinandergereihte Bebauung
Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleich-
zeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderun-
gen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behan-
delt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben
unberührt.
Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude
§ 18
Gesamtenergiebedarf
(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu
errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei-
zung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung das 0,75fache des auf die
Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Pri-
märenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die
gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und
Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungs-
einheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist
und der technischen Referenzausführung der Anlage 2
entspricht, nicht überschreitet. Die technische Refe-
renzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist
nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort ge-
nannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude
ausgeführt wird.
(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebe-
darfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden Nichtwohn-
gebäudes ist nach Maßgabe der §§ 21 bis 24, des § 25
Absatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und
der §§ 32 und 33 zu berechnen.
(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für
die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach
unterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommt für
die unterschiedlichen Nutzungen jeweils das Berech-
nungsverfahren nach § 21 Absatz 1 und 2 mit deren
jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss
die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der ver-
wendeten Berechnungsverfahren und Randbedingun-
gen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden
Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hin-
sichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der
Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die
durch die technische Ausführung des zu errichtenden
Gebäudes bedingt sind.
§ 19
Baulicher Wärmeschutz
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu er-
richten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärme-
durchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Um-
fassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten wer-
den.
Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20
Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Wohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das
Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf
nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu er-
richtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der
Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6:
2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1:
2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 er-
mittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird.
Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-
Heizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren
nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V
4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in An-
hang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln.
Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6:
2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1:
2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 An-
hang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die
Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08
ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäu-
denutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichti-
gung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10:
2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.
(3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende
Gebäude und das Referenzgebäude mit demselben
Verfahren durchzuführen.
(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind
bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen
Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittel-
barem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude ge-
wonnene solare Strahlungsenergie sowie Umwelt-
wärme gedeckt werden.
(5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei
der Berechnung des Primärenergiebedarfs der End-
energiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in
der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.
(6) Werden in den Berechnungen nach den Absät-
zen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet,
sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden:
1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die
Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO
6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile
und
3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transpa-
renter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.

§ 21
Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Nichtwohngebäudes
(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und
das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebe-
darf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.
(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude
Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen
Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung
mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Ge-
bäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Ver-
bindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach
Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen
zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der
Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von
tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1:
2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort an-
gegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nicht-
wohngebäude verwendet werden.
(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10:
2018-09 aufgeführt sind, kann
1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10:
2018-09 verwendet werden oder
2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10:
2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen
Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet
werden.
Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die
Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1
Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1
Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu be-
gründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei
der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone
keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-in-
direkte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflam-
pen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit
einem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen.
(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 22
Primärenergiefaktoren
(1) Zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs
nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Ab-
satz 1 und 2 sind als Primärenergiefaktoren die Werte
für den nicht erneuerbaren Anteil der Anlage 4 mit fol-
genden Maßgaben zu verwenden:
1. für flüssige oder gasförmige Biomasse kann abwei-
chend von Anlage 4 Nummer 6 und 7 für den nicht
erneuerbaren Anteil der Wert 0,3 verwendet werden,
a) wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit
dem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden, die
im räumlichen Zusammenhang stehen, erzeugt
wird und
b) diese Gebäude unmittelbar mit der flüssigen oder
gasförmigen Biomasse versorgt werden; mehrere
Gebäude müssen gemeinsam versorgt werden,
2. für gasförmige Biomasse, die aufbereitet und in das
Erdgasnetz eingespeist worden ist (Biomethan) und
in zu errichtenden Gebäuden eingesetzt wird, kann
abweichend von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht
erneuerbaren Anteil
a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nut-
zung des Biomethans in einem Brennwertkessel
erfolgt, oder
b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nut-
zung des Biomethans in einer hocheffizienten
KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch
Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfolgt,
und wenn
c) bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biome-
thans die Voraussetzungen nach Anlage 1 Num-
mer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fas-
sung erfüllt worden sind, und
d) die Menge des entnommenen Biomethans im
Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
der Menge von Gas aus Biomasse entspricht, das
an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist wor-
den ist, und Massenbilanzsysteme für den ge-
samten Transport und Vertrieb des Biomethans
von seiner Herstellung über seine Einspeisung in
das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgas-
netz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz
verwendet worden sind,
3. für gasförmige Biomasse, die unter Druck verflüssigt
worden ist (biogenes Flüssiggas) und in zu errichten-
den Gebäuden eingesetzt wird, kann abweichend
von Anlage 4 Nummer 6 für den nicht erneuerbaren
Anteil
a) der Wert 0,7 verwendet werden, wenn die Nut-
zung des biogenen Flüssiggases in einem Brenn-
wertkessel erfolgt, oder
b) der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die Nut-
zung des biogenen Flüssiggases in einer hoch-
effizienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Num-
mer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erfolgt, und wenn
c) die Menge des entnommenen Gases am Ende
eines Kalenderjahres der Menge von Gas aus
Biomasse entspricht, das an anderer Stelle her-
gestellt worden ist, und Massenbilanzsysteme für
den gesamten Transport und Vertrieb des bioge-
nen Flüssiggases von seiner Herstellung über
seine Zwischenlagerung und seinen Transport
bis zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank
verwendet worden sind,
4. für die Versorgung eines neu zu errichtenden Ge-
bäudes mit aus Erdgas oder Flüssiggas erzeugter
Wärme darf abweichend von Anlage 4 Nummer 15
für die in einer hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne
des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsge-
setzes erzeugte Wärme für den nicht erneuerbaren
Anteil der Wert 0,6 verwendet werden, wenn
a) die Wärmerzeugungsanlage das zu errichtende
Gebäude und ein oder mehrere bestehende Ge-
bäude, die mit dem zu errichtenden Gebäude in
einem räumlichen Zusammenhang stehen, dauer-
haft mit Wärme versorgt und

b) vorhandene mit fossilen Brennstoffen beschickte
Heizkessel des oder der mitversorgten bestehen-
den Gebäude außer Betrieb genommen werden.
Durch eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 4 darf die
Wärmeversorgung des oder der mitversorgten beste-
henden Gebäude nicht in der Weise verändert werden,
dass die energetische Qualität dieses oder dieser Ge-
bäude verschlechtert wird.
(2) Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Fernwärme
versorgt, kann zur Ermittlung des Jahres-Primärener-
giebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1 und 2 als Primärenergiefaktor der Wert
für den nicht erneuerbaren Anteil nach Maßgabe der
Sätze 2 und 3 sowie von Absatz 3 verwendet werden,
den das Fernwärmeversorgungsunternehmen für den
Wärmeträger in dem Wärmenetz, an das das Gebäude
angeschlossen wird, ermittelt und veröffentlicht hat.
Der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1
kann verwendet werden, wenn das Fernwärmeversor-
gungsunternehmen zur Ermittlung des Primärenergie-
faktors die zur Erzeugung und Verteilung der Wärme
in einem Wärmenetz eingesetzten Brennstoffe und
Strom, einschließlich Hilfsenergien, ermittelt, mit den
Primärenergiefaktoren der Anlage 4 gewichtet und auf
die abgegebene Wärmemenge bezogen sowie die An-
wendung dieses Berechnungsverfahrens in der Veröf-
fentlichung angegeben hat. Wird in einem Wärmenetz
Wärme genutzt, die in einer KWK-Anlage erzeugt wird,
kann der ermittelte und veröffentlichte Wert nach Satz 1
verwendet werden, wenn das Fernwärmeversorgungs-
unternehmen zur Ermittlung des Primärenergiefaktors
der Wärme aus der KWK-Anlage das Berechnungsver-
fahren nach DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Ab-
schnitt A.4 mit den Primärenergiefaktoren der Anlage 4
angewendet und die Anwendung dieser Methode in der
Veröffentlichung angegeben hat.
(3) Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des
Primärenergiefaktors eines Wärmenetzes unter einem
Wert von 0,3, ist als Primärenergiefaktor der Wert von
0,3 zu verwenden. Abweichend von Satz 1 darf ein er-
mittelter und veröffentlichter Wert, der unter 0,3 liegt,
verwendet werden, wenn der Wert von 0,3 um den Wert
von 0,001 für jeden Prozentpunkt des aus erneuerbaren
Energien oder aus Abwärme erzeugten Anteils der in
einem Wärmenetz genutzten Wärme verringert wird
und das Fernwärmeversorgungsunternehmen dies in
der Veröffentlichung angegeben hat.
(4) Hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen
den Primärenergiefaktor für den Wärmeträger in dem
Wärmenetz, an das das zu errichtende Gebäude ange-
schlossen wird, nicht ermittelt und veröffentlicht, kann
als Primärenergiefaktor der Wert für den nicht erneuer-
baren Anteil verwendet werden, der in den nach § 20
Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2
zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu ver-
wendenden Berechnungsverfahren für die genutzte
Fernwärme aufgeführt ist.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird gemeinsam mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat das Berechnungsverfahren
zur Ermittlung der Primärenergiefaktoren von Wärme-
netzen, in denen Wärme genutzt wird, die in KWK-An-
lagen erzeugt wird, überprüfen. Dabei wird unter
Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit
die Umstellung des Berechnungsverfahrens auf ein
Verfahren zur Ermittlung des Brennstoffanteils für
die Wärmeerzeugung untersucht, das der in DIN EN
15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebe-
nen Methode entspricht. In die Untersuchung wird die
Ermittlung eines Faktors einbezogen, mit dem der An-
teil bestehender Gebäude an den an ein Fernwärme-
netz angeschlossenen Gebäuden berücksichtigt wird.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat
gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat dem Deutschen Bundestag bis zum
31. Dezember 2025 einen Bericht über das Ergebnis
der Überprüfung vorzulegen. Der Bericht enthält einen
Vorschlag für eine gesetzliche Regelung zur Umstellung
des Berechnungsverfahrens ab dem Jahr 2030.
§ 23
Anrechnung von
Strom aus erneuerbaren Energien
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem
zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der
Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu er-
richtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2
und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu
dem Gebäude erzeugt wird und
2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeu-
gung oder nach vorübergehender Speicherung
selbst genutzt und nur die überschüssige Strom-
menge in das öffentliche Netz eingespeist wird.
(2) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebe-
darfs des zu errichtenden Wohngebäudes dürfen vom
Ausgangswert in Abzug gebracht werden:
1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-
erbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemi-
schen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt in-
stallierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße
mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des
0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch
die Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse
nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 0,7fa-
che des jährlichen absoluten elektrischen Endener-
giebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt
höchstens 30 Prozent des Jahres-Primärenergiebe-
darfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1,
und
2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-
erbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemi-
schen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde
Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung
der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilo-
watt installierter Nennleistung und ab einer Anlagen-
größe mit einer Nennleistung in Kilowatt in Höhe des
0,03fachen der Gebäudenutzfläche geteilt durch die
Anzahl der beheizten oder gekühlten Geschosse
nach DIN V 18599-1: 2018-09 zuzüglich das 1,0fa-
che des jährlichen absoluten elektrischen Endener-
giebedarfs der Anlagentechnik, jedoch insgesamt
höchstens 45 Prozent des Jahres-Primärenergiebe-
darfs des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1.
Als Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf
nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 zu verwenden, der

sich ohne Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren
Energien nach Absatz 1 ergibt.
(3) Bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebe-
darfs des zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen
vom Ausgangswert in Abzug gebracht werden:
1. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-
erbaren Energien ohne Nutzung eines elektrochemi-
schen Speichers 150 Kilowattstunden je Kilowatt
installierter Nennleistung und ab einer Anlagengröße
von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratmeter
Nettogrundfläche zuzüglich das 0,7fache des jähr-
lichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs
der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens
30 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des
Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleich-
zeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilan-
zierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage,
und
2. für eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu-
erbaren Energien mit Nutzung eines elektrochemi-
schen Speichers von mindestens 1 Kilowattstunde
Nennkapazität je Kilowatt installierter Nennleistung
der Erzeugungsanlage 200 Kilowattstunden je Kilo-
watt installierter Nennleistung und ab einer Anlagen-
größe von 0,01 Kilowatt Nennleistung je Quadratme-
ter Nettogrundfläche zuzüglich das 1,0fache des
jährlichen absoluten elektrischen Endenergiebedarfs
der Anlagentechnik, jedoch insgesamt höchstens
45 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs des
Referenzgebäudes nach § 18 Absatz 1 und gleich-
zeitig insgesamt höchstens das 1,8fache des bilan-
zierten endenergetischen Jahresertrags der Anlage.
Als Ausgangswert ist der Jahres-Primärenergiebedarf
nach § 21 Absatz 1 und 2 zu verwenden, der sich ohne
Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien
nach Absatz 1 ergibt.
(4) Wenn in einem zu errichtenden Gebäude Strom
aus erneuerbaren Energien für Stromdirektheizungen
genutzt wird oder in einem zu errichtenden Nichtwohn-
gebäude die Nutzung von Strom für Lüftung, Kühlung,
Beleuchtung und Warmwasserversorgung die Energie-
nutzung für die Beheizung überwiegt, ist abweichend
von den Absätzen 2 und 3 der monatliche Ertrag der
Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien dem tatsächlichen Strombedarf gegenüber-
zustellen. Für die Berechnung ist der monatliche Ertrag
nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anla-
gen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs-
energie sind die monatlichen Stromerträge unter
Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsin-
tensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN
V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standard-
werte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovol-
taikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B
zu ermitteln.
§ 24
Einfluss von Wärmebrücken
Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verblei-
bende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung
des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1
oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer
der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezem-
ber 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert
durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten
Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Soweit dabei
Gleichwertigkeitsnachweise zu führen sind, ist dies für
solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die
angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangsko-
effizienten aufweisen als in den Musterlösungen der
DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zugrunde gelegt sind.
Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhal-
tung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09
oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V
4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Bei-
blatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V
4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berich-
tigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertig-
keit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale
Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kate-
gorie B verwendet werden.
§ 25
Berechnungsrandbedingungen
(1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder
Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu
errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem
System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach
DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Ge-
bäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V
18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden,
wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System
einer dieser Klassen ausgestattet ist.
(2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder
Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu
errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein
Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit
die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksich-
tigt werden.
(3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind
für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errich-
tende Wohngebäude und das Referenzgebäude die
Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4
zu verwenden.
(4) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2
sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in
DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten
Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwen-
den; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müs-
sen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthalte-
nen Werte angesetzt werden.
(5) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2
sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von
4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V
18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen
in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschalt-
betrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30
zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß
den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10:
2018-09 Tabelle 5.
(6) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2

ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das
Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zu-
grunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau
nach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt
wird.
(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2
ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und
das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen
der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10:
2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 an-
zusetzen.
(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2
darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das
zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenz-
gebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09
Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuch-
tungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der
Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen
der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim
Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die
Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V
18599-4: 2018-09 zu berechnen.
(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Trans-
missionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeüber-
tragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in
Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09
Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzu-
legen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühl-
ten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume
sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die
bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2
in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den
Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.
(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohnge-
bäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der
nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfas-
sungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche
eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09
Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist
die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09
Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche
Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von
der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des
Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr
als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.
(11) Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind
die Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5
Nutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzu-
nehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnun-
gen und Anforderungen nach diesem Gesetz.
§ 26
Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Ge-
bäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO
9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemes-
sene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder
Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz ge-
bracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit
sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl
mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die
genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhal-
ten.
(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pas-
cal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro
Stunde darf
1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das
3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens
des Gebäudes in Kubikmetern betragen und
2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das
1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolu-
mens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit
einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über
1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz
von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikme-
ter pro Stunde
1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das
4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadrat-
metern betragen und
2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das
2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadrat-
metern betragen.
(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit ledig-
lich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben
sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 un-
terschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis
der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt
werden.
(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von
außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Mes-
sung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO
9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser
Nutzeinheiten begrenzt werden.
§ 27
Gemeinsame
Heizungsanlage für mehrere Gebäude
Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus
einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere
Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es ab-
weichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum
31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08
zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergie-
bedarfs des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale
Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeiche-
rung oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die hin-
sichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Be-
triebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen
entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung je-
doch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt
sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und
Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten
Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste
anteilig zu berücksichtigen.
§ 28
Anrechnung
mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
(1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1
oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen
die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer

regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur
zulässig, wenn
1. die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung
mit § 26 nachgewiesen wird,
2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet
ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme
jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und
3. sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene
Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitge-
stellten Wärme genutzt wird.
(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewin-
nung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage
sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu be-
stimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zu-
lassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.
(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Qua-
dratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Num-
mer 2 nicht anzuwenden.
§ 29
Berechnung des
Jahres-Primärenergiebedarfs und
des Transmissionswärmeverlustes bei
aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
(1) Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergie-
bedarfs nach § 20 und des Transmissionswärmeverlus-
tes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden
Gebäudetrennwände zwischen
1. Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf
Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius
beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig ange-
nommen und bei der Ermittlung der wärmeübertra-
genden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt,
2. Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Ver-
wendungszweck auf Innentemperaturen von min-
destens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad
Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Tempera-
tur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09
oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V
4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Be-
richtigung 1: 2004-03, gewichtet und
3. Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen,
in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3
Absatz 1 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berech-
nung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem
Temperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet.
(2) Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt
berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß für die
Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen anzuwen-
den.
§ 30
Zonenweise
Berücksichtigung von
Energiebedarfsanteilen bei einem
zu errichtenden Nichtwohngebäude
(1) Ist ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach
§ 21 Absatz 2 für die Berechnung des Jahres-Primär-
energiebedarfs nach § 21 Absatz 1 in Zonen zu unter-
teilen, sind Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 7 in die Ermittlung des Jahres-Primär-
energiebedarfs einer Zone einzubeziehen.
(2) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem
und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage
ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des
Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall
mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durch-
schnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung
auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten
pro Jahr vorgesehen ist.
(3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und
die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu
bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäude-
zone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und
eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudeküh-
lung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Mo-
naten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vor-
gesehen sind.
(4) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversor-
gung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder
eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des
Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Ab-
satz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro
Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen
ist.
(5) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu
bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwas-
ser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche
tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigs-
tens 0,2 Kilowattstunden pro Person und Tag oder
0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem und Tag be-
trägt.
(6) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu
bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Ge-
bäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens
75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche Nut-
zungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und
mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
(7) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu
bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der
Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim
Kühlsystem und bei der Kühlfunktion der raumlufttech-
nischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der
Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der
Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für
Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche
Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei
Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag
vorgesehen ist.
§ 31
Vereinfachtes
Nachweisverfahren
für ein zu errichtendes Wohngebäude
(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die An-
forderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den
§§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45, wenn
1. es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1
erfüllt und
2. seine Ausführung einer der in Anlage 5 Nummer 2
beschriebenen Ausführungsvarianten unter Berück-
sichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und

Anlagenvarianten nach Anlage 5 Nummer 3 ent-
spricht.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger be-
kannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Ab-
satz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere
Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwen-
den sind.
§ 32
Vereinfachtes
Berechnungsverfahren für
ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
(1) Abweichend von § 21 Absatz 1 und 2 darf der
Jahres-Primärenergiebedarf des zu errichtenden Nicht-
wohngebäudes und des Referenzgebäudes unter Ver-
wendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden,
wenn
1. die Summe der Nettogrundflächen aus der typi-
schen Hauptnutzung und den Verkehrsflächen des
Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Netto-
grundfläche des Gebäudes beträgt,
2. in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwas-
serbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfol-
gen,
3. das Gebäude nicht gekühlt wird,
4. höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche des Ge-
bäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder
durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V
18599: 2018-09 beleuchtet werden und
5. außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechni-
sche Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die
spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die
entsprechenden Werte der Anlage 2 Nummer 6.1
und 6.2 überschreiten.
(2) Das vereinfachte Berechnungsverfahren kann an-
gewandt werden für
1. ein Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung,
einen Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte,
2. ein Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit
höchstens 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche,
wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-,
Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
3. einen Gewerbebetrieb mit höchstens 1 000 Qua-
dratmetern Nettogrundfläche, wenn neben der
Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Ver-
kehrsflächen vorhanden sind,
4. eine Schule, eine Turnhalle, einen Kindergarten und
eine Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrich-
tung,
5. eine Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle,
Sauna oder Wellnessbereich oder
6. eine Bibliothek.
(3) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens
sind abweichend von den Maßgaben des § 21 Absatz 2
bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
die Bestimmungen für die Nutzung und die Werte für
den Nutzenergiebedarf für Warmwasser der Anlage 6
zu verwenden. § 30 Absatz 5 ist entsprechend anzu-
wenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann das
vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn
in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein
Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und
die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils
450 Quadratmeter nicht übersteigt. Der Energiebedarf
für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung
bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im
Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 außer Betracht.
(5) Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens
sind in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 der Höchst-
wert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergie-
bedarfs pauschal um 50 Kilowattstunden pro Quadrat-
meter und Jahr je Quadratmeter gekühlter Nettogrund-
fläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes
oder der Gaststätte zu erhöhen. Dieser Betrag ist im
Energiebedarfsausweis als elektrische Energie für Küh-
lung auszuweisen.
(6) Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung
darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung be-
rechnet werden, der die geringste Tageslichtversor-
gung aufweist.
(7) Der im vereinfachten Verfahren ermittelte Jahres-
Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 18
Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 ist um 10 Pro-
zent zu reduzieren. Der reduzierte Wert ist der Höchst-
wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errich-
tenden Gebäudes.
(8) § 20 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 33
Andere Berechnungsverfahren
Werden in einem Gebäude bauliche oder anlagen-
technische Komponenten eingesetzt, für deren energe-
tische Bewertung weder anerkannte Regeln der Tech-
nik noch nach § 50 Absatz 4 Satz 2 bekannt gemachte
gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die
energetischen Eigenschaften dieser Komponenten un-
ter Verwendung derselben Randbedingungen wie in
den Berechnungsverfahren und Maßgaben nach den
§§ 20 bis 30 durch dynamisch-thermische Simulations-
rechnungen ermittelt werden oder es sind hierfür
andere Komponenten anzusetzen, die ähnliche energe-
tische Eigenschaften besitzen und für deren ener-
getische Bewertung anerkannte Regeln der Technik
oder bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte
vorliegen.
Abschnitt 4
Nutzung von
erneuerbaren Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung
bei einem zu errichtenden Gebäude
§ 34
Nutzung
erneuerbarer Energien zur
Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs
(1) Der Wärme- und Kälteenergiebedarf im Sinne
des § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist nach den Vorschriften
des § 20, des § 21 und der §§ 24 bis 29 zu ermitteln.

(2) Die Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 können
miteinander kombiniert werden. Die prozentualen An-
teile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnah-
men im Verhältnis der jeweils nach den §§ 35 bis 45
vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 Pro-
zent Erfüllungsgrad ergeben.
(3) Wenn mehrere zu errichtende Nichtwohnge-
bäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand
befinden und von mindestens einer Behörde genutzt
werden, in einer Liegenschaft stehen, kann die Anfor-
derung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 auch dadurch
erfüllt werden, dass der Wärme- und Kälteenergiebe-
darf dieser Gebäude insgesamt in einem Umfang ge-
deckt wird, der der Summe der einzelnen Maßgaben
der §§ 35 bis 45 entspricht.
(4) § 31 bleibt unberührt.
§ 35
Nutzung solarthermischer Anlagen
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3
ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von solarer Strah-
lungsenergie mittels solarthermischer Anlagen der Wär-
me- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent
gedeckt wird.
(2) Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils
nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen
solarthermische Anlagen mit einer Fläche von min-
destens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Qua-
dratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wer-
den und
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
solarthermische Anlagen mit einer Fläche von min-
destens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Qua-
dratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wer-
den.
(3) Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssig-
keiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin ent-
haltenen Kollektoren oder das System mit dem euro-
päischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein,
solange und soweit die Verwendung einer CE-Kenn-
zeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechts-
aktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für
die Festlegung von Anforderungen an die umweltge-
rechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Pro-
dukte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10), die zuletzt
durch die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom
14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, nicht zwingend
vorgeschrieben ist. Die Zertifizierung muss nach den
anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
§ 36
Nutzung von
Strom aus erneuerbaren Energien
Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist
erfüllt, wenn durch die Nutzung von Strom aus erneuer-
baren Energien nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 der
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Pro-
zent gedeckt wird. Wird bei Wohngebäuden Strom aus
solarer Strahlungsenergie genutzt, gilt die Anforderung
bezüglich des Mindestanteils nach Satz 1 als erfüllt,
wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie installiert und betrieben wird, deren
Nennleistung in Kilowatt mindestens das 0,03fache der
Gebäudenutzfläche geteilt durch die Anzahl der beheiz-
ten oder gekühlten Geschosse nach DIN V 18599-1:
2018-09 beträgt.
§ 37
Nutzung von
Geothermie oder Umweltwärme
Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 ist
erfüllt, wenn durch die Nutzung von Geothermie, Um-
weltwärme oder Abwärme aus Abwasser, die mittels
elektrisch oder mit fossilen Brennstoffen angetriebener
Wärmepumpen technisch nutzbar gemacht wird, der
Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Pro-
zent aus den Anlagen zur Nutzung dieser Energien ge-
deckt wird.
§ 38
Nutzung von fester Biomasse
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3
ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von fester Biomasse
nach Maßgabe des Absatzes 2 der Wärme- und Kälte-
energiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird.
(2) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Ver-
ordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch
Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung betrieben wird, müssen folgende Vorausset-
zungen erfüllt sein:
1. die Biomasse muss genutzt werden in einem
a) Biomassekessel oder
b) automatisch beschickten Biomasseofen mit Was-
ser als Wärmeträger,
2. es darf ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1
Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung
über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einge-
setzt werden.
§ 39
Nutzung von flüssiger Biomasse
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3
ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von flüssiger Bio-
masse nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 der Wärme-
und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent ge-
deckt wird.
(2) Die Nutzung muss in einer KWK-Anlage oder in
einem Brennwertkessel erfolgen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 muss die zur Wär-
meerzeugung eingesetzte Biomasse den Anforderun-
gen an einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige
Herstellung, die die Biomassestrom-Nachhaltigkeits-
verordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die
zuletzt durch Artikel 262 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung stellt, genügen. § 10 der Bio-
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ist nicht anzu-
wenden.

§ 40
Nutzung von gasförmiger Biomasse
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3
ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von gasförmiger
Biomasse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 der Wär-
me- und Kälteenergiebedarf mindestens zu dem Anteil
nach Absatz 2 Satz 2 gedeckt wird.
(2) Die Nutzung muss in einer hocheffizienten KWK-
Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes oder in einem Brennwertkessel er-
folgen. Der Wärme- und Kälteenergiebedarf muss
1. zu mindestens 30 Prozent gedeckt werden, wenn
die Nutzung in einer KWK-Anlage nach Satz 1 erfolgt
oder
2. zu mindestens 50 Prozent gedeckt werden, wenn
die Nutzung in einem Brennwertkessel erfolgt.
(3) Wenn Biomethan genutzt wird, müssen unbe-
schadet des Absatzes 2 folgende Voraussetzungen er-
füllt sein:
1. bei der Aufbereitung und Einspeisung des Biome-
thans müssen die Voraussetzungen nach Anlage 1
Nummer 1 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2074) in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
erfüllt worden sein und
2. die Menge des entnommenen Biomethans im Wär-
meäquivalent am Ende eines Kalenderjahres muss
der Menge von Gas aus Biomasse entsprechen,
das an anderer Stelle in das Gasnetz eingespeist
worden ist, und es müssen Massenbilanzsysteme
für den gesamten Transport und Vertrieb des Biome-
thans von seiner Herstellung über seine Einspeisung
in das Erdgasnetz und seinen Transport im Erdgas-
netz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz
verwendet worden sein.
(4) Wenn biogenes Flüssiggas genutzt wird, muss
die Menge des entnommenen Gases am Ende eines
Kalenderjahres der Menge von Gas aus Biomasse ent-
sprechen, das an anderer Stelle hergestellt worden ist,
und müssen Massenbilanzsysteme für den gesamten
Transport und Vertrieb des biogenen Flüssiggases von
seiner Herstellung über seine Zwischenlagerung und
seinen Transport bis zu seiner Einlagerung in den Ver-
brauchstank verwendet worden sein.
§ 41
Nutzung von
Kälte aus erneuerbaren Energien
(1) Die Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3
ist erfüllt, wenn durch die Nutzung von Kälte aus erneu-
erbaren Energien nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
der Wärme- und Kälteenergiebedarf mindestens in
Höhe des Anteils nach Satz 2 gedeckt wird. Maßgeb-
licher Anteil ist der Anteil, der nach den §§ 35 bis 40 für
diejenige erneuerbare Energie gilt, aus der die Kälte er-
zeugt wird. Wird die Kälte mittels einer thermischen
Kälteerzeugungsanlage durch die direkte Zufuhr von
Wärme erzeugt, ist der Anteil maßgebend, der auch
im Fall einer reinen Wärmeerzeugung aus dem gleichen
Energieträger gilt. Wird die Kälte unmittelbar durch Nut-
zung von Geothermie oder Umweltwärme bereitge-
stellt, so ist der auch bei Wärmeerzeugung aus diesem
Energieträger geltende Anteil von 50 Prozent am Wär-
me- und Kälteenergiebedarf maßgebend.
(2) Die Kälte muss technisch nutzbar gemacht wer-
den
1. durch unmittelbare Kälteentnahme aus dem Erd-
boden oder aus Grund- oder Oberflächenwasser
oder
2. durch thermische Kälteerzeugung mit Wärme aus
erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Absatz 2
Nummer 1 bis 5.
(3) Die Kälte muss zur Deckung des Kältebedarfs für
Raumkühlung nach § 3 Absatz 1 Nummer 31 Buch-
stabe b genutzt werden. Der Endenergieverbrauch für
die Erzeugung der Kälte, für die Rückkühlung und für
die Verteilung der Kälte muss nach der jeweils besten
verfügbaren Technik gesenkt worden sein.
(4) Die für die Erfüllung der Anforderung nach Ab-
satz 1 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die
Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 nutzbar gemachte Kälte,
nicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeu-
gungsanlagen genutzte Wärme.
(5) Die technischen Anforderungen nach den §§ 35
bis 40 sind entsprechend anzuwenden, solange und
soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach
Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der
Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend
vorgeschrieben ist.
§ 42
Nutzung von Abwärme
(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch
die Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Ab-
sätze 2 und 3 der Wärme- und Kälteenergiebedarf
direkt oder mittels Wärmepumpen zu mindestens
50 Prozent gedeckt wird.
(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage
technisch nutzbar gemacht wird, der Abwärme unmit-
telbar zugeführt wird, ist § 41 Absatz 3 und 4 entspre-
chend anzuwenden.
(3) Sofern Abwärme durch eine andere Anlage ge-
nutzt wird, muss die Nutzung nach dem Stand der
Technik erfolgen.
§ 43
Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass
1. durch die Nutzung von Wärme aus einer hocheffi-
zienten KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der Wärme-
und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
gedeckt wird oder
2. durch die Nutzung von Wärme aus einer Brennstoff-
zellenheizung der Wärme- und Kälteenergiebedarf
zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird.

(2) Sofern Kälte genutzt wird, die durch eine Anlage
technisch nutzbar gemacht wird, der unmittelbar
Wärme aus einer KWK-Anlage zugeführt wird, muss
die KWK-Anlage den Anforderungen des Absatzes 1
Nummer 1 genügen. § 41 Absatz 3 und 4 ist entspre-
chend anzuwenden.
§ 44
Fernwärme oder Fernkälte
(1) Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch
den Bezug von Fernwärme oder Fernkälte nach Maß-
gabe von Absatz 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf
mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2
und 3 gedeckt wird. Maßgeblicher Anteil ist der Anteil,
der nach den §§ 35 bis 40 oder nach den §§ 42 und 43
für diejenige Energie anzuwenden ist, aus der die Fern-
wärme oder Fernkälte ganz oder teilweise stammt. Bei
der Berechnung nach Satz 1 wird nur die bezogene
Menge der Fernwärme oder Fernkälte angerechnet,
die rechnerisch aus erneuerbaren Energien, aus Anla-
gen zur Nutzung von Abwärme oder aus KWK-Anlagen
stammt.
(2) Die in dem Wärme- oder Kältenetz insgesamt
verteilte Wärme oder Kälte muss stammen zu
1. einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Ener-
gien,
2. mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung
von Abwärme,
3. mindestens 50 Prozent aus KWK-Anlagen oder
4. mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der
in den Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen.
§ 35 und die §§ 37 bis 43 sind entsprechend anzuwen-
den.
§ 45
Maßnahmen zur Einsparung von Energie
Anstelle der anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
Energien kann die Anforderung nach § 10 Absatz 2
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass bei einem
Wohngebäude die Anforderungen nach § 16 sowie bei
einem Nichtwohngebäude die Anforderungen nach
§ 19 um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.
Teil 3
Bestehende Gebäude
Abschnitt 1
Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 46
Aufrechterhaltung
der energetischen Qualität;
entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Außenbauteile eines bestehenden Gebäudes
dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die
energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert
wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von
Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bau-
teile nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der
jeweiligen Bauteilgruppe nach Anlage 7 betrifft.
(2) Die Anforderungen an ein bestehendes Gebäude
nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre
Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schall-
schutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Ge-
sundheit entgegensteht.
§ 47
Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
(1) Eigentümer eines Wohngebäudes sowie Eigentü-
mer eines Nichtwohngebäudes, die nach ihrer Zweck-
bestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innen-
temperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt
werden, müssen dafür sorgen, dass oberste Geschoss-
decken, die nicht den Anforderungen an den Mindest-
wärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügen, so
gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient
der obersten Geschossdecke 0,24 Watt pro Quadrat-
meter und Kelvin nicht überschreitet. Die Pflicht nach
Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Ge-
schossdecke das darüber liegende Dach entsprechend
gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindest-
wärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt.
(2) Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 1
durch Dämmung in Deckenzwischenräumen ausgeführt
und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maß-
nahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten
die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkann-
ten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschicht-
dicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kel-
vin einzuhalten ist. Abweichend von Satz 1 ist ein Be-
messungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 Watt
pro Meter und Kelvin einzuhalten, soweit Dämmmate-
rialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämmmateria-
lien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet wer-
den. Wird der Wärmeschutz nach Absatz 1 Satz 2 als
Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die
Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Beklei-
dung oder der Sparrenhöhe begrenzt, sind die Sätze 1
und 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung
am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist die Pflicht
nach Absatz 1 erst im Fall eines Eigentümerwechsels
nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer
zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei
Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem
1. Februar 2002.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, so-
weit die für eine Nachrüstung erforderlichen Aufwen-
dungen durch die eintretenden Einsparungen nicht
innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden
können.
§ 48
Anforderungen an
ein bestehendes Gebäude bei Änderung
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines
Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneu-

ert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese
Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flä-
chen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffi-
zienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenom-
men sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht
mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweili-
gen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Nimmt der
Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als
zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1
und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwen-
dung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Ge-
bäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt,
hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleis-
tungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit ei-
ner nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen
berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Bera-
tungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich an-
geboten wird. Wer geschäftsmäßig an oder in einem
Gebäude Arbeiten im Sinne des Satzes 3 für den Eigen-
tümer durchführen will, hat bei Abgabe eines Angebots
auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgesprächs
schriftlich hinzuweisen.
§ 49
Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten
(1) Der Wärmedurchgangskoeffizient eines Bauteils
nach § 48 wird unter Berücksichtigung der neuen und
der vorhandenen Bauteilschichten berechnet. Für die
Berechnung sind folgende Verfahren anzuwenden:
1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die
Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile,
2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO
6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile
und
3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transpa-
renter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.
(2) Werden bei Maßnahmen nach § 48 Gefälledächer
durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht
aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient
nach Anhang C der DIN EN ISO 6946: 2008-04 in Ver-
bindung mit DIN 4108-4: 2017-03 zu ermitteln. Dabei
muss der Bemessungswert des Wärmedurchgangswi-
derstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht
den Mindestwärmeschutz nach § 11 erfüllen.
§ 50
Energetische
Bewertung eines bestehenden Gebäudes
(1) Die Anforderungen des § 48 gelten als erfüllt,
wenn
1. das geänderte Wohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den
auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wert des
Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzge-
bäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäude-
nutzfläche und Ausrichtung wie das geänderte
Gebäude aufweist und der technischen Referenz-
ausführung der Anlage 1 entspricht, um nicht
mehr als 40 Prozent überschreitet und
b) den Höchstwert des spezifischen, auf die wärme-
übertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts nach Absatz 2 um
nicht mehr als 40 Prozent überschreitet,
2. das geänderte Nichtwohngebäude insgesamt
a) den Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung den auf die Nettogrund-
fläche bezogenen Wert des Jahres-Primärener-
giebedarfs eines Referenzgebäudes, das die glei-
che Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung
und Nutzung, einschließlich der Anordnung der
Nutzungseinheiten, wie das geänderte Gebäude
aufweist und der technischen Referenzausfüh-
rung der Anlage 2 entspricht, um nicht mehr als
40 Prozent überschreitet und
b) das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fa-
che der Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-
gangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche gemäß der Anlage 3 um nicht
mehr als 40 Prozent überschreitet.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Höchstwert nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b beträgt
1. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Ge-
bäudenutzfläche von bis zu 350 Quadratmetern
0,40 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
2. bei einem freistehenden Wohngebäude mit einer Ge-
bäudenutzfläche von mehr als 350 Quadratmetern
0,50 Watt pro Quadratmeter und Kelvin,
3. bei einem einseitig angebauten Wohngebäude
0,45 Watt pro Quadratmeter und Kelvin oder
4. bei allen anderen Wohngebäuden 0,65 Watt pro
Quadratmeter und Kelvin.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Berech-
nungsverfahren nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
nach § 21 Absatz 1 und 2 unter Beachtung der Maß-
gaben nach § 20 Absatz 3 bis 6, der §§ 22 bis 30 und
der §§ 32 und 33 sowie nach Maßgabe von Absatz 4
entsprechend anzuwenden.
(4) Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessun-
gen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes
Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kenn-
werte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponen-
ten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für
Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer
Altersklassen verwendet werden. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 können anerkannte Regeln der Technik
verwendet werden. Die Einhaltung solcher Regeln wird
vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenauf-
nahme und die Ermittlung der energetischen Eigen-
schaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet
werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und vom Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger be-
kannt gemacht worden sind.
(5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 48 sowie
des § 51 angewendet werden.

§ 51
Anforderungen
an ein bestehendes
Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Ge-
bäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärme-
übertragende Umfassungsfläche bezogene Trans-
missionswärmeverlust der Außenbauteile der neu
hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume
das 1,2fache des entsprechenden Wertes des
Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht über-
schreiten oder
2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurch-
gangskoeffizienten der wärmeübertragenden Um-
fassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzu-
kommenden beheizten oder gekühlten Räume das
auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der
Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschrei-
ten.
(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende
Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem
die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz
nach § 14 einzuhalten.
Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer
Energien zur Wärmeerzeugung
bei bestehenden öffentlichen Gebäuden
§ 52
Pflicht zur Nutzung
von erneuerbaren Energien
bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude
(1) Wenn die öffentliche Hand ein bestehendes
Nichtwohngebäude, das sich in ihrem Eigentum befin-
det und von mindestens einer Behörde genutzt wird,
gemäß Absatz 2 grundlegend renoviert, muss sie den
Wärme- und Kälteenergiebedarf dieses Gebäudes
durch die anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien
nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 decken. Auf die
Berechnung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs ist
§ 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Eine grundlegende Renovierung ist jede Maßnah-
me, durch die an einem Gebäude in einem zeitlichen
Zusammenhang von nicht mehr als zwei Jahren
1. ein Heizkessel ausgetauscht oder die Heizungsan-
lage auf einen fossilen Energieträger oder auf einen
anderen fossilen Energieträger als den bisher einge-
setzten umgestellt wird und
2. mehr als 20 Prozent der Oberfläche der Gebäude-
hülle renoviert werden.
(3) Bei der Nutzung von gasförmiger Biomasse wird
die Pflicht nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wär-
me- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent
durch gasförmige Biomasse gedeckt wird. Die Nutzung
von gasförmiger Biomasse muss in einem Heizkessel,
der der besten verfügbaren Technik entspricht, oder in
einer KWK-Anlage erfolgen. Im Übrigen ist § 40 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei Nutzung sonstiger erneuerbarer Energien
wird die Pflicht nach Absatz 1 dadurch erfüllt, dass
der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens
15 Prozent durch erneuerbare Energien nach folgenden
Maßgaben gedeckt wird:
1. bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie
durch solarthermische Anlagen ist § 35 Absatz 2
entsprechend anzuwenden,
2. bei der Nutzung von fester Biomasse ist § 38 Ab-
satz 2 entsprechend anzuwenden,
3. bei der Nutzung von flüssiger Biomasse ist § 39 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden,
4. bei der Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Ener-
gien ist § 41 Absatz 2 bis 5 entsprechend anzuwen-
den.
(5) Wenn mehrere bestehende Nichtwohngebäude,
die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden
und von mindestens einer Behörde genutzt werden, in
einer Liegenschaft stehen, kann die Pflicht nach Ab-
satz 1 auch dadurch erfüllt werden, dass der Wärme-
und Kälteenergiebedarf dieser Gebäude insgesamt in
einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der ein-
zelnen Maßgaben der Absätze 3 und 4 entspricht.
§ 53
Ersatzmaßnahmen
(1) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch da-
durch erfüllt werden, dass
1. der Wärme- und Kälteenergiebedarf des renovierten
Gebäudes zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird
aus
a) einer Anlage zur Nutzung von Abwärme nach
Maßgabe von § 42 Absatz 2 und 3 oder
b) einer KWK-Anlage nach Maßgabe von § 43,
2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maß-
gabe von Absatz 2 getroffen werden oder
3. Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe von § 44
bezogen wird.
§ 41 Absatz 1 Satz 3 und § 52 Absatz 5 sind entspre-
chend anzuwenden.
(2) Bei Maßnahmen zur Einsparung von Energie
muss das auf eine Nachkommastelle gerundete
1,25fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-
gangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfas-
sungsfläche nach Anlage 3 um mindestens 10 Prozent
unterschritten werden. Satz 1 gilt auch dann als erfüllt,
wenn das Gebäude nach der grundlegenden Renovie-
rung insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes nach Anlage 2 und das auf eine
Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchst-
werte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten
der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach An-
lage 3 einhält.
(3) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 kann auch
dadurch erfüllt werden, dass auf dem Dach des öffent-
lichen Gebäudes solarthermische Anlagen mit einer
Fläche von mindestens 0,06 Quadratmetern Brutto-
Kollektorfläche je Quadratmeter Nettogrundfläche von
dem Eigentümer oder einem Dritten installiert und be-
trieben werden, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte
Wärme oder Kälte Dritten zur Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs von Gebäuden zur Verfügung ge-
stellt wird und von diesen Dritten nicht zur Erfüllung der

Anforderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 genutzt
wird. § 35 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 54
Kombination
Zur Erfüllung der Pflicht nach § 52 Absatz 1 können
die Maßnahmen nach § 52 Absatz 3 und 4 und die Er-
satzmaßnahmen nach § 53 untereinander und mitei-
nander kombiniert werden. Die prozentualen Anteile
der einzelnen Maßnahmen an der nach § 52 Absatz 3
und 4 sowie nach § 53 vorgesehenen Nutzung müssen
in der Summe mindestens 100 ergeben.
§ 55
Ausnahmen
(1) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht nicht, so-
weit ihre Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Um-
stände durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn jede Maßnahme, mit der
die Pflicht nach § 52 Absatz 1 erfüllt werden kann, mit
Mehrkosten verbunden ist und diese Mehrkosten auch
unter Berücksichtigung der Vorbildfunktion nicht uner-
heblich sind. Bei der Berechnung sind alle Kosten und
Einsparungen zu berücksichtigen, auch solche, die in-
nerhalb der noch zu erwartenden Nutzungsdauer der
Anlagen oder Gebäudeteile zu erwarten sind.
(2) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht ferner
nicht bei einem Gebäude im Eigentum einer Gemeinde
oder eines Gemeindeverbandes, wenn
1. die Gemeinde oder der Gemeindeverband zum Zeit-
punkt des Beginns der grundlegenden Renovierung
überschuldet ist oder durch die Erfüllung der Pflicht
nach § 52 Absatz 1 und die Durchführung von Er-
satzmaßnahmen nach § 53 überschuldet würde,
2. jede Maßnahme, mit der die Pflicht nach § 52 Ab-
satz 1 erfüllt werden kann, mit Mehrkosten ver-
bunden ist, die auch unter Berücksichtigung der
Vorbildfunktion nicht unerheblich sind; im Übrigen
ist Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwen-
den, und
3. die Gemeinde oder der Gemeindeverband durch Be-
schluss das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Nummer 2 feststellt; die jeweiligen Regelungen zur
Beschlussfassung bleiben unberührt.
(3) Die Pflicht nach § 52 Absatz 1 besteht nicht für
ein Gebäude, das der Landesverteidigung dient, soweit
ihre Erfüllung der Art und dem Hauptzweck der Landes-
verteidigung entgegensteht.
§ 56
Abweichungsbefugnis
Die Länder können
1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme
der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Rege-
lungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4
treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften
dieses Abschnitts abweichen und
2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Ge-
bäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerba-
ren Energien festlegen.
Teil 4
Anlagen
der Heizungs-,
Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der
energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot
§ 57
Verbot von Veränderungen;
entgegenstehende Rechtsvorschriften
(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl-
oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung
darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen
energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu
berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert
werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes
verschlechtert wird.
(2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen
nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre
Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schall-
schutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Ge-
sundheit entgegensteht.
Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten
§ 58
Betriebsbereitschaft
(1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anla-
gen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raum-
lufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom
Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungs-
gemäß zu nutzen.
(2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1
auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechni-
sche oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss
einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den
Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.
§ 59
Sachgerechte Bedienung
Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl-
oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung
ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.
§ 60
Wartung und Instandhaltung
(1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss
auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen
der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber re-
gelmäßig zu warten und instand zu halten.

(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fach-
kunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung
und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und
Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt un-
berührt.
Abschnitt 2
Einbau und Ersatz
Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen
und Warmwasseranlagen
§ 61
Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie
Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
(1) Wird eine Zentralheizung in ein Gebäude einge-
baut, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge
zu tragen, dass die Zentralheizung mit zentralen selbst-
tätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Ab-
schaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus-
schaltung elektrischer Antriebe ausgestattet ist. Die
Regelung der Wärmezufuhr sowie der elektrischen An-
triebe im Sinne von Satz 1 erfolgt in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten
Führungsgröße und
2. der Zeit.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Ausstat-
tung bei einer Zentralheizung in einem bestehenden
Gebäude nicht vorhanden ist, muss der Eigentümer
sie bis zum 30. September 2021 nachrüsten.
(3) Wird in einem Wohngebäude, das mehr als fünf
Wohnungen hat, eine Zentralheizung eingebaut, die
jede einzelne Wohnung mittels Wärmeübertrager im
Durchlaufprinzip mit Wärme für die Beheizung und die
Warmwasserbereitung aus dem zentralen System ver-
sorgt, kann jede einzelne Wohnung mit den Einrichtun-
gen nach Absatz 1 ausgestattet werden.
§ 62
Wasserheizung, die
ohne Wärmeübertrager an eine Nah-
oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
Bei einer Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager
an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlos-
sen ist, kann die Pflicht nach § 61 hinsichtlich der Ver-
ringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch
ohne entsprechende Einrichtung in der Haus- und Kun-
denanlage dadurch erfüllt werden, dass die Vorlauftem-
peratur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängig-
keit von der Außentemperatur und der Zeit durch eine
entsprechende Einrichtung in der zentralen Erzeu-
gungsanlage geregelt wird.
§ 63
Raumweise Regelung der Raumtemperatur
(1) Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser
als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der
Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen,
dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbst-
tätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung
der Raumtemperatur ausgestattet ist. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf
1. eine Fußbodenheizung in Räumen mit weniger als
sechs Quadratmetern Nutzfläche oder
2. ein Einzelheizgerät, das zum Betrieb mit festen oder
flüssigen Brennstoffen eingerichtet ist.
(2) Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Grup-
pen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Grup-
penregelung zulässig.
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 geforderte Aus-
stattung bei einem bestehenden Gebäude nicht vor-
handen ist, muss der Eigentümer sie nachrüsten.
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Eine Fußbodenheizung, die vor dem 1. Februar
2002 eingebaut worden ist, darf abweichend von Ab-
satz 1 Satz 1 mit einer Einrichtung zur raumweisen An-
passung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestat-
tet werden.
§ 64
Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
(1) Eine Umwälzpumpe, die im Heizkreis einer Zen-
tralheizung mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung ein-
gebaut wird, ist so auszustatten, dass die elektrische
Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbe-
darf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst
wird, soweit die Betriebssicherheit des Heizkessels
dem nicht entgegensteht.
(2) Eine Zirkulationspumpe muss beim Einbau in
eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden
Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet
werden. Die Trinkwasserverordnung bleibt unberührt.
Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und
sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65
Begrenzung der elektrischen Leistung
Beim Einbau einer Klimaanlage, die eine Nennleis-
tung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat,
und einer raumlufttechnischen Anlage mit Zu- und Ab-
luftfunktion, die für einen Volumenstrom der Zuluft von
wenigstens 4 000 Kubikmetern je Stunde ausgelegt ist,
in ein Gebäude sowie bei der Erneuerung von einem
Zentralgerät oder Luftkanalsystem einer solchen An-
lage muss diese Anlage so ausgeführt werden, dass
bei Auslegungsvolumenstrom der Grenzwert für die
spezifische Ventilatorleistung nach DIN EN 16798-3:
2017-11 Kategorie 4 nicht überschritten wird von
1. der auf das Fördervolumen bezogenen elektrischen
Leistung der Einzelventilatoren oder
2. dem gewichteten Mittelwert der auf das jeweilige
Fördervolumen bezogenen elektrischen Leistung al-
ler Zu- und Abluftventilatoren.
Der Grenzwert für die spezifische Ventilatorleistung der
Kategorie 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 16798:
2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 für Gas- und Schwebstoff-
filter- sowie Wärmerückführungsbauteile der Klasse H2
nach DIN EN 13053: 2012-02 erweitert werden.

§ 66
Regelung der Be- und Entfeuchtung
(1) Soweit eine Anlage nach § 65 Satz 1 dazu be-
stimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu ver-
ändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude
und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher
Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungs-
einrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte
Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt
werden können und als Führungsgröße mindestens die
direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.
(2) Sind solche Einrichtungen in einer bestehenden
Anlage nach § 65 Satz 1 nicht vorhanden, muss der
Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
der Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für
sonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 ent-
sprechend anzuwenden.
§ 67
Regelung der Volumenströme
(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in
Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes
oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss
diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Re-
gelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den
thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung
der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit aus-
gestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser
Anlage höher ist als
1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter ver-
sorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes
oder
2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter ver-
sorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit in den ver-
sorgten Räumen auf Grund des Arbeits- und Gesund-
heitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforder-
lich oder Laständerungen weder messtechnisch noch
hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs erfassbar sind.
§ 68
Wärmerückgewinnung
Wird eine Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude ein-
gebaut oder ein Zentralgerät einer solchen Anlage er-
neuert, muss diese mit einer Einrichtung zur Wärme-
rückgewinnung ausgestattet sein, es sei denn, die
rückgewonnene Wärme kann nicht genutzt werden
oder das Zu- und das Abluftsystem sind räumlich voll-
ständig getrennt. Die Einrichtung zur Wärmerückgewin-
nung muss mindestens der DIN EN 13053: 2007-11
Klassifizierung H3 entsprechen. Für die Betriebsstun-
denzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN
V 18599-10: 2018-09 und für den Luftvolumenstrom
der Außenluftvolumenstrom maßgebend.
Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von
Rohrleitungen und Armaturen
§ 69
Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Werden Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitun-
gen sowie Armaturen erstmalig in ein Gebäude einge-
baut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der
Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeab-
gabe der Rohrleitungen und Armaturen nach Anlage 8
begrenzt wird.
§ 70
Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen
sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen
Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1
gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder wer-
den sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer
dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der
eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kalt-
wasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 be-
grenzt wird.
Unterabschnitt 4
Nachrüstung
bei heizungstechnischen
Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
§ 71
Dämmung von
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes hat dafür Sorge
zu tragen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bis-
her ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räu-
men befinden, die Wärmeabgabe der Rohrleitungen
nach Anlage 8 begrenzt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die für
eine Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch
die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb ange-
messener Frist erwirtschaftet werden können.
§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkes-
sel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn-
stoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991
eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr be-
treiben.
(2) Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkes-
sel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brenn-
stoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 ein-
gebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von
30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr be-
treiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel
sowie

2. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung
weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt
beträgt.
(4) Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit
Heizöl oder mit festem fossilem Brennstoff beschickt
werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Ge-
bäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur auf-
gestellt werden, wenn
1. ein Gebäude so errichtet worden ist oder errichtet
wird, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 3 anteilig durch erneuerbare
Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 und nicht
durch Maßnahmen nach den §§ 42 bis 45 gedeckt
wird,
2. ein bestehendes öffentliches Gebäude nach § 52
Absatz 1 so geändert worden ist oder geändert wird,
dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf anteilig
durch erneuerbare Energien nach Maßgabe von
§ 52 Absatz 3 und 4 gedeckt wird und die Pflicht
nach § 52 Absatz 1 nicht durch eine Ersatzmaß-
nahme nach § 53 erfüllt worden ist oder erfüllt wird,
3. ein bestehendes Gebäude so errichtet oder geän-
dert worden ist oder geändert wird, dass der Wär-
me- und Kälteenergiebedarf anteilig durch erneuer-
bare Energien gedeckt wird, oder
4. bei einem bestehenden Gebäude kein Anschluss an
ein Gasversorgungsnetz oder an ein Fernwärmever-
teilungsnetz hergestellt werden kann, weil kein Gas-
versorgungsnetz der allgemeinen Versorgung oder
kein Verteilungsnetz eines Fernwärmeversorgungs-
unternehmens am Grundstück anliegt und eine an-
teilige Deckung des Wärme- und Kälteenergie-
bedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht
möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
Die Pflichten nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 und nach
§ 52 Absatz 1 bleiben unberührt.
(5) Absatz 4 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die
Außerbetriebnahme einer mit Heizöl oder mit festem
fossilem Brennstoff betriebenen Heizung und der Ein-
bau einer neuen nicht mit Heizöl oder mit festem fossi-
lem Brennstoff betriebenen Heizung im Einzelfall wegen
besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
Härte führen.
§ 73
Ausnahme
(1) Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung
am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflich-
ten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle
eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002
von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.
(2) Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre
ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Feb-
ruar 2002.
Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74
Betreiberpflicht
(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude einge-
bauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kom-
binierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleis-
tung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat
innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energeti-
sche Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte
Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu las-
sen.
(2) Der Betreiber kann die Pflicht nach Absatz 1
Satz 1 durch eine stichprobenweise Inspektion nach
Maßgabe von § 75 Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr
als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den
Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Ki-
lowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüf-
tungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebe-
darf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt
betreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude einge-
baut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig
sind. Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es
nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere
Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten er-
stellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichar-
tige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüf-
tungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher
Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter
Nettogrundfläche.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf-
tungsanlage in ein Nichtwohngebäude eingebaut ist,
das mit einem System für die Gebäudeautomation
und Gebäuderegelung nach Maßgabe von Satz 2 aus-
gestattet ist. Das System muss in der Lage sein,
1. den Energieverbrauch des Gebäudes kontinuierlich
zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren
und dessen Anpassung zu ermöglichen,
2. einen Vergleichsmaßstab in Bezug auf die Energie-
effizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienz-
verluste der vorhandenen gebäudetechnischen
Systeme zu erkennen und die für die gebäudetech-
nischen Einrichtungen oder die gebäudetechnische
Verwaltung zuständige Person zu informieren und
3. die Kommunikation zwischen den vorhandenen, mit-
einander verbundenen gebäudetechnischen Syste-
men und anderen gebäudetechnischen Anwendun-
gen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und
gemeinsam mit verschiedenen Typen gebäudetech-
nischer Systeme betrieben zu werden.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf-
tungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das
ausgestattet ist mit
1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwa-
chungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen
gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigen-
tümer oder Verwalter des Gebäudes darüber infor-
miert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlech-

tert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäu-
detechnischen Systeme erforderlich ist, und
2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewähr-
leistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung,
Speicherung oder Nutzung von Energie.
§ 75
Durchführung und Umfang der Inspektion
(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maß-
nahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wir-
kungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagen-
dimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des
Gebäudes.
(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die
für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind,
insbesondere Veränderungen der Raumnutzung
und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren
Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikali-
schen Eigenschaften des Gebäudes und der vom
Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luft-
mengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie
Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Kom-
ponenten.
(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nenn-
leistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt
oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit
einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als
70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durch-
zuführen.
(4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem
Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte An-
lage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaan-
lagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe
der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.
§ 76
Zeitpunkt der Inspektion
(1) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach
der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher
Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kälte-
maschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist
eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüf-
tungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn
Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen
wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erst-
mals einer Inspektion zu unterziehen.
(2) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage
wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspek-
tion zu unterziehen. Wenn an der Klimaanlage oder der
kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erst-
maligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden
Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden
oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine
Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der An-
lagendimensionierung nicht wiederholt werden.
§ 77
Fachkunde des Inspektionspersonals
(1) Eine Inspektion darf nur von einer fachkundigen
Person durchgeführt werden.
(2) Fachkundig ist insbesondere
1. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hoch-
schulabschluss in einer der Fachrichtungen Versor-
gungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung
mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Pla-
nung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-
scher Anlagen,
2. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hoch-
schulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschi-
nenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder
Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen
Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt
bei der Versorgungstechnik oder der Technischen
Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Be-
rufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung
raumlufttechnischer Anlagen,
3. eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anla-
gentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur
Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
4. eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk
in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meis-
tertitel erworben hat,
5. eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berech-
tigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem
der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selb-
ständig auszuüben,
6. eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter
Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch
die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
umfasst.
(3) Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung, die in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
erworben worden ist und durch einen entsprechenden
Nachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 2 ge-
nannten Aus- und Fortbildungen gleichgestellt.
§ 78
Inspektionsbericht; Registriernummern
(1) Die inspizierende Person hat einen Inspektions-
bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und
Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen
Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Ver-
besserung der energetischen Eigenschaften der An-
lage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen
zu erstellen.
(2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbe-
richt unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und
Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion
und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unter-
schreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu
versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu
übergeben.
(3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den
Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98
Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.

(4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektions-
pflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspek-
tionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen.
Teil 5
Energieausweise
§ 79
Grundsätze des Energieausweises
(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Infor-
mation über die energetischen Eigenschaften eines Ge-
bäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von
Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als
Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchs-
ausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen.
Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den
Energieverbrauch anzugeben.
(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausge-
stellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen,
wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behan-
deln sind.
(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon ver-
liert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein
neuer Energieausweis erforderlich wird.
(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften
dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenk-
mal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.
§ 80
Ausstellung und
Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebe-
darfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen
Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszu-
stellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der
Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis
oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Sätze 1
und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwen-
den, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des
Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Ände-
rungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebe-
darfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen
Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen,
wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für
das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Ab-
satz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grund-
stück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein
Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet
oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder
eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet,
verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis
auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energie-
ausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des
Satzes 1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf
Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem
1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebe-
darfsausweis auszustellen. Satz 2 ist nicht anzuwen-
den, wenn das Wohngebäude
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungs-
niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August
1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in
Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau ge-
bracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des
Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen
über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Ab-
satz 4 angewendet werden.
(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines
Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäu-
fer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer
spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis
oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht
wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang
oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Be-
sichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, ha-
ben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Ener-
gieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen
Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis
oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüg-
lich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vor-
lage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des
Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilien-
makler dem Käufer den Energieausweis oder eine Ko-
pie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines
Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat
der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein
informatorisches Beratungsgespräch zum Energieaus-
weis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energie-
ausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein
solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung un-
entgeltlich angeboten wird.
(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder ei-
nes Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den
Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den
Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend
anzuwenden.
(6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Pu-
blikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung
beruht, hat sicherzustellen, dass für das Gebäude ein
Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer hat
den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer
für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhän-
gen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder
nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so
trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises
den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck
den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu über-
geben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es aus-
reichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug
nach dem Muster gemäß § 85 Absatz 8 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich
mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Pu-
blikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher
Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für
die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen,
sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt.
Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 81
Energiebedarfsausweis
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes
Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energie-
bedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den
§§ 15 und 16 oder nach den §§ 18 und 19 erforderli-
chen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen
des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden,
die in den Bekanntmachungen nach § 31 Absatz 2 der
jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen
sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Ge-
bäude auf der Grundlage des berechneten Energiebe-
darfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnun-
gen § 50 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 82
Energieverbrauchsausweis
(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des
erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind der
witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergie-
verbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu be-
rechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzu-
wenden.
(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergie-
verbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung zu
ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadrat-
meter Gebäudenutzfläche anzugeben. Ist im Fall
dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohnge-
bäude der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt,
ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von
20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäu-
denutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von
Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung
und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um
eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und
Quadratmeter gekühlter Gebäudenutzfläche zu erhö-
hen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann
sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten
mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen
Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden
mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt
werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergie-
verbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Küh-
lung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln
und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter
Nettogrundfläche anzugeben.
(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist ei-
ner Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primär-
energieverbrauch wird auf der Grundlage des Endener-
gieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22
errechnet.
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die
folgenden Verbrauchsdaten zu verwenden:
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten
nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere
Abrechnungen von Energielieferanten oder sachge-
recht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den
Nummern 1 und 2.
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindes-
tens die Abrechnungen aus einem zusammenhängen-
den Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der
die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren
Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Bei
der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände
rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der maß-
gebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche
Verbrauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum.
(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergie-
verbrauchs und die angemessene rechnerische Be-
rücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berech-
nung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage
des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den aner-
kannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren
anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung
des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet
werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und vom Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat im Bundesanzeiger gemeinsam be-
kannt gemacht worden sind.
§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fäl-
len des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie
die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung
mit den §§ 20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2
Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1 Grundlage für
die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder
verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des
Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat
dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Da-
ten richtig sind.
(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und
stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die
nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder
nach § 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Be-
rechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur
Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energiever-
brauchsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller
keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an,
hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom
Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten
bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten
richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer
bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die
Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,
wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
§ 84
Empfehlungen für
die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für
das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu bege-
hen oder sich für eine Beurteilung der energetischen
Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes
zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis
Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten

Verbesserung der energetischen Eigenschaften des
Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsemp-
fehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat
ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind.
Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf
Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Au-
ßenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im
Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die
vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzu-
wenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht
möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu
vermerken.
§ 85
Angaben im Energieausweis
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende
Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten:
1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der
Energieausweis erstellt wird,
2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder
Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit
Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Aus-
weisart über die energetische Qualität des Gebäu-
des,
3. Ablaufdatum des Energieausweises,
4. Registriernummer,
5. Anschrift des Gebäudes,
6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohn-
gebäude,
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder
Gebäudekategorie,
9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
10. Baujahr des Gebäudes,
11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder
Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabesta-
tion,
12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen
und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäu-
denutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Ab-
satz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen,
13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warm-
wasser,
15. bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren
Energie, deren Anteil an der Deckung des Wärme-
und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur
Pflichterfüllung; alternativ: Maßnahmen nach den
§§ 42, 43, 44 oder 45,
16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Küh-
lung,
17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombi-
nierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des
§ 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentü-
mer oder Aussteller,
20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Aus-
stellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des
Ausstellers.
(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81
muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 min-
destens folgende Angaben enthalten:
1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes:
Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforder-
lichen Berechnungen, einschließlich der Anforde-
rungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2
die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 ge-
nannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6
die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf erge-
benden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als
äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm
pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche
bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei
Nichtwohngebäuden,
2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden
Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der
nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen,
einschließlich der Anforderungswerte, und nach
Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Pri-
märenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissio-
nen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemis-
sionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der
Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der
Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes:
Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
4. das für die Energiebedarfsrechnung verwendete
Verfahren:
a) Verfahren nach den §§ 20, 21,
b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,
c) Verfahren nach § 32 oder
d) Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,
5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für
Wärme,
6. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für End-
energie,
7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebe-
darf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit
jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der
gesamten Nettogrundfläche,
9. bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährli-
chen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser,
eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung ein-
schließlich Befeuchtung.
(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82
muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 min-
destens folgende Angaben enthalten:
1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primär-
energieverbrauch des Gebäudes für Heizung und
Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach
§ 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowatt-
stunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutz-
fläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus
dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treib-
hausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente

Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und
Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch
des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch
für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung
und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung
eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch
entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1,
2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maß-
gabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergie-
verbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen,
ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissio-
nen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Netto-
grundfläche des Gebäudes,
3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich An-
gaben zu Leerständen,
4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für End-
energie,
6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für
den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Energie gemeinsam
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht
worden sind.
(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind
Bestandteil der Energieausweise.
(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter An-
gabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbe-
zeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig
oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unter-
schreiben.
(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für
die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Ab-
satz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind
die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der
Anlage 9 anzuwenden.
(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieaus-
weises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach
§ 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat Muster zu den Energiebe-
darfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach de-
nen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster
für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Ab-
satz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger be-
kannt.
§ 86
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse
des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach
Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 er-
geben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch
oder Endenergiebedarf.
§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Ver-
pachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nut-
zungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein
Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Ver-
mieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der
Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Ver-
öffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet,
sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsaus-
weis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsaus-
weis im Sinne von § 82,
2. den im Energieausweis genannten Wert des End-
energiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für
das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis ge-
nannte Baujahr und
5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis ge-
nannte Energieeffizienzklasse.
(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Ener-
giebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchs-
ausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2
der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch so-
wohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt auf-
zuführen.
(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. Septem-
ber 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden
sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2
sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe
des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur
eine Person berechtigt,
1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der
Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen
Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energie-
einsparung bei der Errichtung von Gebäuden be-
rechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisbe-
rechtigung,
2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschul-
abschluss erworben hat
a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenar-
chitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Techni-
sche Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik,
Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) in einer anderen technischen oder naturwissen-
schaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbil-
dungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a
genannten Gebiet,

3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt und
a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder
anlagentechnisches Gewerbe oder für das
Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen
zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der
Bereiche nach Buchstabe a einen Meistertitel er-
worben hat oder
c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zu-
lassungspflichtiges Handwerk in einem der Berei-
che nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbstän-
dig auszuüben, oder
4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt und staatlich anerkannter oder geprüfter
Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch
die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung
von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanla-
gen umfasst.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt
im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach
einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt
eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in we-
sentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeits-
bereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energie-
sparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten
der Anlage 11 entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachver-
ständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energie-
sparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder
anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hoch-
baus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2
Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der er-
folgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt,
Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
Teil 6
Finanzielle
Förderung der Nutzung
erneuerbarer Energien für die
Erzeugung von Wärme oder Kälte
und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89
Fördermittel
Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeu-
gung von Wärme oder Kälte, die Errichtung besonders
energieeffizienter und die Verbesserung der Energieef-
fizienz bestehender Gebäude können durch den Bund
nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert wer-
den. Gefördert werden können
1. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für
die Erzeugung von Wärme oder Kälte in bereits be-
stehenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,
2. Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien für
die Erzeugung von Wärme oder Kälte in neu zu er-
richtenden Gebäuden nach Maßgabe des § 90,
wenn die Vorgaben des § 91 eingehalten werden,
3. Maßnahmen zur Errichtung besonders energieeffi-
zienter Gebäude, wenn mit der geförderten Maß-
nahme die Anforderungen nach den §§ 15 und 16
sowie nach den §§ 18 und 19 übererfüllt werden,
und
4. Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
bei der Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit
der geförderten Maßnahme die Anforderungen nach
den §§ 47 und 48 sowie § 50 und nach den §§ 61
bis 73 übererfüllt werden.
Einzelheiten werden insbesondere durch Verwaltungs-
vorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen geregelt.
§ 90
Geförderte Maßnahmen
zur Nutzung erneuerbarer Energien
(1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zu-
sammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien
zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere
die Errichtung oder Erweiterung von
1. solarthermischen Anlagen,
2. Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
3. Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umwelt-
wärme sowie
4. Wärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für
Wärmenutzer, wenn sie auch aus Anlagen nach den
Nummern 1 bis 3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an
die Förderung in den Regelungen nach § 89 Satz 3 ist
1. eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als
Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin enthal-
tenen Kollektoren oder das System mit dem europä-
ischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind
oder ist,
2. eine Anlage zur Nutzung von fester Biomasse nur
förderfähig, wenn der Umwandlungswirkungsgrad
mindestens folgende Werte erreicht:
a) 89 Prozent bei einer Anlage zur Heizung oder
Warmwasserbereitung, die der Erfüllung der An-
forderung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder der
Pflicht nach § 52 Absatz 1 dient,
b) 70 Prozent bei einer Anlage, die nicht der Heizung
oder Warmwasserbereitung dient,
3. eine Wärmepumpe zur Nutzung von Geothermie,
Umweltwärme oder Abwärme nur förderfähig, wenn
sie die Anforderungen der Richtlinie 2009/28/EG er-
füllt.
Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage
mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“
muss nach den anerkannten Regeln der Technik
erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Bio-
massekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 er-

mittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswir-
kungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN
14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wir-
kungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1
Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Tech-
nik berechnete Wirkungsgrad.
§ 91
Verhältnis zu den
Anforderungen an ein Gebäude
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, so-
weit sie der Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Ab-
satz 2, der Pflicht nach § 52 Absatz 1 oder einer lan-
desrechtlichen Pflicht nach § 56 dienen.
(2) Absatz 1 ist nicht bei den folgenden Maßnahmen
anzuwenden:
1. die Errichtung eines Wohngebäudes, bei dem
a) der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das
0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezo-
genen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geome-
trie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das
zu errichtende Gebäude aufweist und der techni-
schen Referenzausführung der Anlage 1 ent-
spricht, nicht überschreitet und
b) der Höchstwert des spezifischen, auf die wärme-
übertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlustes das 0,7fache des
entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenz-
gebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet,
2. die Errichtung eines Nichtwohngebäudes, bei dem
a) der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
eingebaute Beleuchtung das 0,7fache des auf
die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jah-
res-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäu-
des, das die gleiche Geometrie, Nettogrundflä-
che, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich
der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das
zu errichtende Gebäude aufweist und der techni-
schen Referenzausführung der Anlage 2 ent-
spricht, nicht überschreitet und
b) die Höchstwerte der mittleren Wärmedurch-
gangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche der Anlage 3 unterschritten
werden,
3. Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforde-
rungen erfüllen, die
a) im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3 anspruchs-
voller als die Anforderungen nach den §§ 35
bis 41 oder
b) im Falle des § 56 anspruchsvoller als die Anfor-
derungen nach der landesrechtlichen Pflicht sind,
4. Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebe-
darf zu einem Anteil decken, der
a) im Falle des § 10 Absatz 2 Nummer 3 oder des
§ 52 Absatz 1 um 50 Prozent höher als der Min-
destanteil nach den §§ 35 bis 41 oder dem § 52
Absatz 3 und 4 ist oder
b) im Falle des § 56 höher als der landesrechtlich
vorgeschriebene Mindestanteil ist,
5. Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Stei-
gerung der Energieeffizienz verbunden werden,
6. Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen
auch für die Heizung eines Gebäudes und
7. Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie.
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2
auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Regelungen nach
§ 89 Satz 3 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch
ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land be-
teiligt sind, bleiben unberührt.
Teil 7
Vollzug
§ 92
Erfüllungserklärung
(1) Für ein zu errichtendes Gebäude hat der Bauherr
oder Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen
Behörde durch eine Erfüllungserklärung nachzuweisen
oder zu bescheinigen, dass die Anforderungen dieses
Gesetzes eingehalten werden. Die Erfüllungserklärung
ist nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen, so-
weit das Landesrecht nicht einen anderen Zeitpunkt der
Vorlage bestimmt. Das Landesrecht bestimmt, wer zur
Ausstellung der Erfüllungserklärung berechtigt ist.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Ände-
rungen im Sinne des § 48 Satz 1 ausgeführt, hat der
Eigentümer der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde eine Erfüllungserklärung unter Zugrundelegung
der energetischen Eigenschaften des geänderten Ge-
bäudes abzugeben, wenn unter Anwendung des § 50
Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnun-
gen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Die
Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des
§ 51. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 93
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
In der Erfüllungserklärung sind für das gesamte
Gebäude oder, soweit die Berechnungen für unter-
schiedliche Zonen zu erfolgen haben, stattdessen für
jede Zone, unter Beachtung der sich aus diesem Ge-
setz ergebenden Berechnungsvorgaben, technischen
Anforderungen und Randbedingungen die zur Überprü-
fung erforderlichen Angaben zu machen. Erforderliche
Berechnungen sind beizufügen. Das Landesrecht be-
stimmt den näheren Umfang der Nachweispflicht.
§ 94
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung das Verfahren zur Erfüllungserklä-
rung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungs-
erklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, einen von
§ 92 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeitpunkt für die

Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen und wei-
tere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen
und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen. Die Landes-
regierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechts-
verordnung zu bestimmen, dass Aufgaben des Vollzugs
dieses Gesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 einer geeigneten Stelle, einer
Fachvereinigung oder einem Sachverständigen über-
tragen werden. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechts-
verordnung auf andere Behörden übertragen.
§ 95
Behördliche Befugnisse
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Er-
füllung der Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfor-
derlichen Anordnungen treffen. Dritte, die für den Bau-
herren oder Eigentümer an der Planung, Errichtung
oder Änderung von Gebäuden oder technischen Anla-
gen eines Gebäudes beteiligt sind, haben Anordnungen
der Behörde, die sich auch an sie richten, unmittelbar
zu befolgen.
§ 96
Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehen-
den Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer
unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden
Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geän-
derten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den
Anforderungen der in den Nummern 1 bis 8 genannten
Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung):
1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48,
2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von
§ 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,
3. Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,
4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regelungs-
einrichtungen nach den §§ 61 bis 63,
5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und
Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach
§ 64,
6. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
nach den §§ 69 und 71 oder von Kälteverteilungs-
und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sons-
tigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70,
7. Einbau von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen
oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher
Anlagen nach den §§ 65 bis 68 oder
8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Ein-
richtung zur Feuchteregelung nach § 66.
(2) Zum Zwecke des Nachweises der Erfüllung der
Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften
ist die Unternehmererklärung von dem Eigentümer min-
destens zehn Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer
hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) In einer Unternehmererklärung nach Absatz 1 ist
zusätzlich anzugeben:
1. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 3 die
Aufwandszahl der Zentralheizung für die Bereitstel-
lung von Raumwärme und, soweit die Zentral-
heizung mit einer zentralen Warmwasserbereitung
verbunden ist, auch die Aufwandszahl für die Warm-
wasserbereitung,
2. im Falle von Arbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der
gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Förder-
volumen bezogenen elektrischen Leistung aller
Zu- und Abluftventilatoren sowie der Wärmerück-
gewinnungsgrad, soweit Anforderungen nach § 68
einzuhalten sind.
Die nach Satz 1 anzugebenden Eigenschaften können
nach anerkannten technischen Regeln berechnet wer-
den oder aus Herstellerangaben auf der Grundlage
solcher Regeln bestimmt werden; alternativ dürfen
Angaben aus Bekanntmachungen nach § 50 Absatz 4
verwendet werden. Die jeweilige Grundlage nach Satz 2
ist ebenfalls in der Unternehmererklärung anzugeben.
(4) Wer Gebäude geschäftsmäßig mit fester, gasför-
miger oder flüssiger Biomasse zum Zweck der Erfüllung
von Anforderungen nach diesem Gesetz beliefert, muss
dem Eigentümer des Gebäudes mit der Abrechnung
bestätigen, dass
1. im Falle der Nutzung von Biomethan die Anforderun-
gen nach § 40 Absatz 3 erfüllt sind,
2. im Falle der Nutzung von biogenem Flüssiggas die
Anforderungen nach § 40 Absatz 4 erfüllt sind,
3. im Falle der Nutzung von flüssiger Biomasse nach
§ 39 die Brennstoffe die Anforderungen an einen
nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Herstel-
lung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver-
ordnung in der jeweils geltenden Fassung erfüllen
oder
4. es sich im Falle der Nutzung von fester Biomasse
nach § 38 um Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen handelt.
(5) Mit den Bestätigungen nach Absatz 4 wird die
Erfüllung der Pflichten aus den Vorschriften nach den
§§ 38 bis 40 nachgewiesen. In den Fällen des Ab-
satzes 4 Nummer 1 bis 3 sind die Abrechnungen und
Bestätigungen in den ersten 15 Jahren nach Inbetrieb-
nahme der Heizungsanlage von dem Eigentümer
jeweils mindestens fünf Jahre nach Lieferung aufzube-
wahren. Der Eigentümer hat die Abrechnungen und
Bestätigungen der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Kommt bei der Ermittlung des Jahres-Primär-
energiebedarfs eines zu errichtenden Gebäudes § 22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zur Anwen-
dung, muss sich der Eigentümer vom Lieferanten bei
Vertragsabschluss bescheinigen lassen, dass
1. die vereinbarte Biomethanlieferung die Anforderun-
gen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe c und d erfüllt oder
2. die vereinbarte Lieferung von biogenem Flüssiggas
die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 Buchstabe c in der gesamten Laufzeit des
Liefervertrags erfüllt.
Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde inner-
halb von einem Monat nach Fertigstellung des Gebäu-
des vorzulegen. Die Pflicht nach Satz 2 besteht auch,
wenn der Eigentümer den Lieferanten wechselt. Die

Abrechnungen der Lieferung von Biomethan oder von
biogenem Flüssiggas müssen die Bestätigung des
Lieferanten enthalten, dass im Fall der Lieferung von
Biomethan die Anforderungen nach § 22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d oder im Fall der
Lieferung von biogenem Flüssiggas die Anforderungen
nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c im
Abrechnungszeitraum erfüllt worden sind. Die Abrech-
nungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre ab
dem Zeitpunkt der Lieferung aufzubewahren.
§ 97
Aufgaben des
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
(1) Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener
im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. Novem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 57
Absatz 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, ob
1. ein Heizkessel, der nach § 72 Absatz 1 bis 3, auch in
Verbindung mit § 73, außer Betrieb genommen wer-
den musste, weiterhin betrieben wird,
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die
nach § 71, auch in Verbindung mit § 73, gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind und
3. ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen § 72
Absatz 4 und 5 eingebaut ist.
(2) Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein
bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der bevoll-
mächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der
bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder,
wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als
Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau
nach dem Einbau außerdem, ob
1. die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,
2. eine Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Ab-
schaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus-
schaltung elektrischer Antriebe nach § 61 Absatz 1
ausgestattet ist,
3. eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer
Vorrichtung zur selbsttätigen Anpassung der elektri-
schen Leistungsaufnahme nach § 64 Absatz 1 aus-
gestattet ist und
4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69 be-
grenzt ist.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten
oder bei Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den
Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf
diese Pflichten oder Verbote hin und setzt eine ange-
messene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur Beseiti-
gung eines verbotswidrigen Zustands. Werden die
Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt
oder wird ein verbotswidriger Zustand nicht beseitigt,
unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe-
ger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Be-
hörde.
(4) Bei einer Zentralheizung, die in einem bestehen-
den Gebäude vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der
Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung
nach § 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese Pflicht
erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der Pflicht unterrichtet
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüg-
lich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(5) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absät-
zen 1, 2 und 4 genannten Vorschriften kann durch Vor-
lage der Unternehmererklärungen gegenüber dem be-
vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen
werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch
den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
§ 98
Registriernummer
(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 78 oder
einen Energieausweis nach § 79 ausstellt, hat für
diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der
Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen.
Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen.
Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit
die elektronische Antragstellung für den Antragsteller
eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antrag-
stellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 an-
tragstellenden Person, das Land und die Postleitzahl
der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum
des Inspektionsberichts oder des Energieausweises
anzugeben sowie
1. in den Fällen des § 78 die Nennleistung der inspi-
zierten Klimaanlage oder der kombinierten Klima-
und Lüftungsanlage,
2. in den Fällen des § 79
a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-
oder Energieverbrauchsausweis und
b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohnge-
bäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.
(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für je-
den neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energie-
ausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernum-
mer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.
§ 99
Stichprobenkontrollen
von Energieausweisen und
Inspektionsberichten über Klimaanlagen
(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht
Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kom-
binierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 und
Energieausweise nach § 79 nach Maßgabe der folgen-
den Absätze einer Stichprobenkontrolle.
(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch
signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr
neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestell-
ten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen.
Die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen, die
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31. Juli
2021 ausgestellt werden und auf die die Vorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden sind, kann nach dem
31. Juli 2021 durchgeführt werden.

(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle
Registriernummern und dort vorliegende Angaben nach
§ 98 Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen
und Inspektionsberichten über im jeweiligen Land bele-
gene Gebäude und Klimaanlagen verarbeiten, soweit
dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stich-
probenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss
der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Da-
ten nach Satz 1 jedenfalls im Einzelfall unverzüglich zu
löschen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle
zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen den Aus-
weisaussteller nach § 108 Absatz 1 Nummer 15, 17
oder 21 oder gegen die inspizierende Person nach
§ 108 Absatz 1 Nummer 11 oder 21, so sind abwei-
chend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese
im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind,
erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss unverzüg-
lich zu löschen.
(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen
wird von der Kontrollstelle auf der Grundlage der nach-
stehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen
überprüft:
1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die
zur Ausstellung des Energieausweises verwendet
wurden, und der im Energieausweis angegebenen
Ergebnisse,
2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprü-
fung der im Energieausweis angegebenen Ergeb-
nisse einschließlich der abgegebenen Modernisie-
rungsempfehlungen,
3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten,
die zur Ausstellung des Energieausweises verwen-
det wurden, vollständige Überprüfung der im Ener-
gieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich
der abgegebenen Modernisierungsempfehlungen
und, falls dies insbesondere auf Grund des Einver-
ständnisses des Eigentümers des Gebäudes mög-
lich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur
Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im
Energieausweis angegebenen Spezifikationen mit
dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt
wurde.
Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis
gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landes-
recht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung
unterzogen wurde, und ist die Überprüfung einer der
Optionen nach Satz 1 gleichwertig, findet insofern
keine erneute Überprüfung statt.
(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflich-
tet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieaus-
weise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten
und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum
des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren, um
die Durchführung von Stichprobenkontrollen und Buß-
geldverfahren zu ermöglichen.
(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der
Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit
Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung ei-
ner Kopie des Energieausweises und die zu dessen
Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlan-
gen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der
Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis
sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle
grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Die
Kontrollstelle darf hierfür ein Datenformat vorgeben.
Eine Übermittlung in Papierform ist zulässig, soweit
die elektronische Übermittlung für den Antragsteller
eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Ei-
gentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kon-
trollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung
der Überprüfung im Einzelfall erforderlich ist. Werden
die in Satz 6 genannten Angaben von der Kontrollstelle
nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigen-
tümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des
Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung
verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermitt-
lung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung
von Angaben nach Satz 6 in Verbindung mit Satz 2 hat
der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer
des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.
(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten
Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen
dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten,
von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der
Stichprobenkontrollen und hieraus resultierender Buß-
geldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 108
Absatz 1 Nummer 15, 17 oder 21 verarbeitet werden,
soweit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in
Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen
nur so lange gespeichert oder aufbewahrt werden, wie
dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und
der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie
sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und
bei Einleitung von Bußgeldverfahren nach deren rechts-
kräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich
zu löschen oder zu vernichten. Im Übrigen bleiben die
Verordnung (EU) 2016/679, das Bundesdatenschutzge-
setz und die Datenschutzgesetze der Länder in der je-
weils geltenden Fassung unberührt.
(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der
Stichprobenkontrolle von Inspektionsberichten über
Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.
§ 100
Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezo-
genen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99
Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8
verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfül-
lung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen
insbesondere auf folgende Merkmale beziehen:
1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder
Energieverbrauchsausweis,
2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach
§ 80 Absatz 1 bis 6,
3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude,
Neubau oder bestehendes Gebäude,
4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der
wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und
die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen
Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung,
bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung
und die Zonierung,
5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs so-
wie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für
das Gebäude,

6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warm-
wasser,
7. Einsatz erneuerbarer Energien und
8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes
ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Haus-
nummer.
(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberich-
ten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende
Merkmale beziehen:
1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude
und
3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes,
ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Haus-
nummer.
§ 101
Verordnungsermächtigung;
Erfahrungsberichte der Länder
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu
den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Re-
gelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektions-
berichten und Energieausweisen sowie zur nicht perso-
nenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und
gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Rege-
lungen zu erlassen
1. zur Art der Durchführung der Erfassung und Kon-
trolle von Inspektionsberichten und Energieauswei-
sen sowie zur nicht personenbezogenen Auswer-
tung der hierbei erhobenen und gespeicherten
Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in
den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinaus-
gehen, sowie
2. zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den
§§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen
können.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur
Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und
Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen
Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten
Daten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf fol-
gende Stellen zu regeln:
1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf
bestehende Körperschaften oder Anstalten des öf-
fentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen
Landes unterstehen, oder
2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Belei-
hung).
Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die
Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das
Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sicherge-
stellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen
Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98
bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Belie-
hene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen
Behörde.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Länder berichten der Bundesregierung erst-
mals zum 1. März 2024, danach alle drei Jahre, über die
wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrol-
len nach § 99. Die Berichte dürfen keine personenbe-
zogenen Daten enthalten.
§ 102
Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ha-
ben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von
den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, so-
weit
1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in die-
sem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen
Umfang erreicht werden oder
2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer
Umstände durch einen unangemessenen Aufwand
oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte füh-
ren.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die
erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Ge-
bäude innerhalb angemessener Frist durch die eintre-
tenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden kön-
nen.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht
anzuwenden.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr
darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht
zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers
oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfül-
lung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.
§ 103
Innovationsklausel
(1) Bis zum 31. Dezember 2023 können die nach
Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag nach
§ 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
1. von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 befreien,
wenn
a) ein Wohngebäude so errichtet wird, dass die
Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleich-
wertig begrenzt werden und der Höchstwert des
Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warm-
wasserbereitung, Lüftung und Kühlung das
0,75fache des auf die Gebäudenutzfläche bezo-
genen Wertes des Jahres-Endenergiebedarfs ei-
nes Referenzgebäudes, das die gleiche Geome-
trie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das
zu errichtende Gebäude aufweist und der techni-
schen Referenzausführung der Anlage 1 ent-
spricht, nicht überschreitet oder
b) ein Nichtwohngebäude so errichtet wird, dass die
Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleich-
wertig begrenzt werden und der Höchstwert des
Jahres-Endenergiebedarfs für Heizung, Warm-
wasserbereitung, Lüftung, Kühlung und einge-

baute Beleuchtung das 0,75fache des auf die
Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jah-
res-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes,
das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche,
Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der An-
ordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu er-
richtende Gebäude aufweist und der technischen
Referenzausführung der Anlage 2 entspricht,
nicht überschreitet oder
2. von den Anforderungen des § 50 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 48 befreien, wenn
a) ein Wohngebäude so geändert wird, dass die
Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleich-
wertig begrenzt werden und der Jahres-Endener-
giebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung,
Lüftung und Kühlung das 1,4fache des auf die
Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jah-
res-Endenergiebedarfs eines Referenzgebäudes,
das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche
und Ausrichtung wie das geänderte Gebäude auf-
weist und der technischen Referenzausführung
der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet oder
b) ein Nichtwohngebäude so geändert wird, dass
die Treibhausgasemissionen des Gebäudes
gleichwertig begrenzt werden und der Jahres-
Endenergiebedarf für Heizung, Warmwasser-
bereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute
Beleuchtung das 1,4fache des auf die Netto-
grundfläche bezogenen Wertes des Jahres-End-
energiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die
gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrich-
tung und Nutzung, einschließlich der Anordnung
der Nutzungseinheiten, wie das geänderte Ge-
bäude aufweist und der technischen Referenz-
ausführung der Anlage 2 entspricht, nicht über-
schreitet.
Die technische Referenzausführung in den Num-
mern 1.13 bis 9 der Anlage 2 ist nur insoweit zu berück-
sichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in
dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird oder in
dem geänderten Gebäude ausgeführt ist. In den Fällen
des Satzes 1 Nummer 1 darf der spezifische, auf
die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene
Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden
Wohngebäudes das 1,2fache des entsprechenden
Wertes eines Referenzgebäudes nach der Anlage 1
und ein zu errichtendes Nichtwohngebäude das 1,25fa-
che der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangs-
koeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungs-
fläche nach der Anlage 3 nicht überschreiten.
(2) Der Antragsteller hat der nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde spätestens ein Jahr nach Abschluss
der Maßnahme nach Absatz 1 einen Bericht mit den
wesentlichen Erfahrungen bei der Anwendung der
Regelung, insbesondere über Investitionskosten, Ener-
gieverbräuche und, soweit synthetisch erzeugte Ener-
gieträger in flüssiger oder gasförmiger Form genutzt
werden, über die Herkunft, die Erzeugung und die
Kosten dieser Energieträger sowie die Bestimmung
der Treibhausgasemissionen, vorzulegen. Die Länder
können der Bundesregierung Daten der Berichte nach
Satz 1 zum Zwecke der Auswertung zur Verfügung
stellen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2025 können Bauherren
oder Eigentümer bei Änderung ihrer Gebäude, die in
räumlichem Zusammenhang stehen, eine Vereinbarung
über die gemeinsame Erfüllung der Anforderungen
nach § 50 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 treffen,
wenn sichergestellt ist, dass die von der Vereinbarung
erfassten geänderten Gebäude in ihrer Gesamtheit die
Anforderungen nach § 50 Absatz 1 erfüllen. Jedes ge-
änderte Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst
wird, muss eine Mindestqualität der Anforderungen an
die wärmeübertragende Umfassungsfläche einhalten.
Die Mindestqualität nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn
die Wärmedurchgangskoeffizienten der geänderten Au-
ßenbauteile jedes einzelnen Gebäudes die Höchstwerte
der Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 48 in Ver-
bindung mit Anlage 7 um nicht mehr als 40 Prozent
überschreiten.
(4) Einer Vereinbarung nach Absatz 3 muss eine ein-
heitliche Planung zugrunde liegen, die eine Realisierung
der Maßnahmen an allen von der Vereinbarung erfass-
ten Gebäuden in einem zeitlichen Zusammenhang von
nicht mehr als drei Jahren vorsieht. Der zuständigen
Behörde ist die Vereinbarung anzuzeigen. § 107 Ab-
satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
Teil 8
Besondere
Gebäude, Bußgeldvorschriften,
Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104
Kleine Gebäude
und Gebäude aus Raumzellen
Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude
die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwenden-
den Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
der Außenbauteile nach § 48 eingehalten, gelten die
Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist
auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für
eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren be-
stimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Qua-
dratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist.
§ 105
Baudenkmäler und sonstige
besonders erhaltenswerte Bausubstanz
Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von
Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts beson-
ders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger be-
sonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der
Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das
Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnah-
men zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand füh-
ren, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes ab-
gewichen werden.
§ 106
Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen
Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unter-
scheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der

Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nicht-
wohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Woh-
nen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der
Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohn-
gebäude zu behandeln.
(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenn-
decken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den
Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.
§ 107
Wärmeversorgung im Quartier
(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 50
Absatz 1 in Verbindung mit § 48 können Bauherren
oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zu-
sammenhang stehen, Vereinbarungen über eine ge-
meinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder
Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2 oder nach § 50 Absatz 1 in Verbindung
mit § 48 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen
nach Satz 1 können insbesondere sein:
1. die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anla-
gen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Ver-
teilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-
Kopplung,
2. die gemeinsame Erfüllung der Anforderung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 3,
3. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten
und die Führung von Leitungen über Grundstücke.
(2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Verein-
barung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 50 Absatz 1
in Verbindung mit § 48 für jedes Gebäude, das von der
Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3
bleibt unberührt.
(3) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Verein-
barung zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderung
nach § 10 Absatz 2 Nummer 3, muss der Wärme- und
Kälteenergiebedarf ihrer Gebäude insgesamt in einem
Umfang durch Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 ge-
deckt werden, der mindestens der Summe entspricht,
die sich aus den einzelnen Deckungsanteilen nach den
§§ 35 bis 45 ergibt.
(4) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunter-
nehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Ab-
satzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.
(5) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen.
(6) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 be-
darf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvor-
schriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(7) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 sind entspre-
chend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumli-
chen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1
bis 4 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes
erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der
Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Doku-
mentation des Eigentümers, die der zuständigen Be-
hörde auf Verlangen vorzulegen ist.
§ 108
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 15 Absatz 1, § 16, § 18 Absatz 1 Satz 1
oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig
errichtet,
2. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt
ist,
3. entgegen § 48 Satz 1 eine dort genannte Maß-
nahme nicht richtig ausführt,
4. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort ge-
nannten Einrichtung ausgestattet ist,
5. entgegen § 61 Absatz 2 eine dort genannte Aus-
stattung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
nachrüstet,
6. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass eine heizungstechnische Anlage mit
Wasser als Wärmeträger mit einer dort genannten
Einrichtung ausgestattet ist,
7. entgegen § 69, § 70 oder § 71 Absatz 1 nicht dafür
Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärme-
aufnahme dort genannter Leitungen oder Armatu-
ren begrenzt wird,
8. entgegen § 72 Absatz 1 oder 2 einen Heizkessel
betreibt,
9. entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 einen Heizkessel
einbaut oder aufstellt,
10. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
11. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt,
12. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieaus-
weis oder eine Kopie übergeben wird,
13. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch
in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis
oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung
mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergibt,
15. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1
nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten
richtig sind,
16. entgegen § 87 Absatz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 2, nicht sicherstellt, dass die Immobilienan-
zeige die dort genannten Pflichtangaben enthält,
17. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis aus-
stellt,
18. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

19. entgegen § 96 Absatz 5 Satz 2 eine Abrechnung
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
20. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen
lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder
21. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwider-
handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 10 bis 17 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 109
Anschluss- und Benutzungszwang
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von
einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Be-
gründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs
an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkäl-
teversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima-
und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Teil 9
Übergangsvorschriften
§ 110
Anforderungen an
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und
Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes an
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik so-
wie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur
Nutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und so-
weit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der
Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vor-
schreibt.
§ 111
Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an-
zuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Än-
derung, die grundlegende Renovierung, die Erweite-
rung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand
haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf
Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die
Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvor-
schriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung
oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige
jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Die
Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle
Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vor-
haben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der
zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist
dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnis-
gabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige
nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmi-
gungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den
Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(2) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Ände-
rung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung
oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand ha-
ben, ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bau-
antragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der
Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht geneh-
migungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach
Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Be-
hörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den
Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zu-
ständigen Behörde und für sonstige nicht genehmi-
gungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzei-
ge- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt
des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von
den Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzu-
wenden, wenn über den Bauantrag oder über den An-
trag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch
nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
§ 112
Übergangsvorschriften für Energieausweise
(1) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energie-
ausweis gemäß § 80 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 für ein
Gebäude ausgestellt, auf das vor dem Inkrafttreten die-
ses Gesetzes geltende Rechtsvorschriften anzuwenden
sind, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des
Energieausweises in geeigneter Form die angewandte
Fassung der für den Energieausweis maßgeblichen
Rechtsvorschrift anzugeben.
(2) Wird nach dem 1. November 2020 ein Energie-
ausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 für ein Gebäude ausgestellt, sind die Vorschrif-
ten der Energieeinsparverordnung bis zum 1. Mai 2021
weiter anzuwenden.
(3) § 87 ist auf Energieausweise, die nach dem
30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausge-
stellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzu-
wenden. Als Pflichtangabe nach § 87 Absatz 1 Num-
mer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:
1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der
Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des
Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung maß-
geblichen Muster angegeben ist,
2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude
der Energieverbrauchskennwert, der auf Seite 3
des Energieausweises gemäß dem bei Ausstellung
maßgeblichen Muster angegeben ist; ist im Energie-
verbrauchskennwert der Energieverbrauch für
Warmwasser nicht enthalten, so ist der Energiever-
brauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilo-
wattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäude-
nutzfläche zu erhöhen,
3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohnge-
bäude der Gesamtwert des Endenergiebedarfs, der
Seite 2 des Energieausweises gemäß dem bei Aus-
stellung maßgeblichen Muster zu entnehmen ist,

4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohnge-
bäude sowohl der Heizenergieverbrauchs- als auch
der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Ener-
gieausweises gemäß dem bei Ausstellung maßgeb-
lichen Muster zu entnehmen sind.
Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1,
bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angege-
ben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei
sich die Klasseneinteilung gemäß § 86 aus dem End-
energieverbrauch oder dem Endenergiebedarf des Ge-
bäudes ergibt.
(4) In den Fällen des § 80 Absatz 4 und 5 sind be-
gleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch gel-
tenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am
1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft ge-
tretenen Fassung der Energieeinsparverordnung aus-
gestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder
Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen
und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energie-
ausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Über-
gabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 80 Absatz 4
und 5 entsprechend anzuwenden.
§ 113
Übergangsvorschriften
für Aussteller von Energieausweisen
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-
hende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän-
zend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem
25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie über
die Förderung der Beratung zur sparsamen und ratio-
nellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort
vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsbe-
rechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle registriert worden sind.
(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-
hende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän-
zend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April
2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im
Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und
eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum
Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in
der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entspre-
chend auf Personen anzuwenden, die eine solche Wei-
terbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben,
nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-
hende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergän-
zend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April
2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der
Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Ener-
gieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist ent-
sprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche
Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben,
nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.
§ 114
Übergangsvorschrift über
die vorläufige Wahrnehmung
von Vollzugsaufgaben der Länder
durch das Deutsche Institut für Bautechnik
Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen
landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertra-
gung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vor-
läufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrier-
stelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr.
Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle
nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von
Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder
gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben
elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1
und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten die-
ser Regelung anzuwenden.

Technische Ausführung des
Nummer Bauteile/Systeme
1.1 Außenwand (einschließlich Einbauten,
wie Rollladenkästen), Geschossdecke
gegen Außenluft
1.2 Außenwand gegen Erdreich, Boden-
platte, Wände und Decken zu unbe-
heizten Räumen
1.3 Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten
1.4 Fenster, Fenstertüren
1.5 Dachflächenfenster, Glasdächer und
Lichtbänder
1.6 Lichtkuppeln
1.7 Außentüren; Türen gegen unbeheizte
Räume
2 Bauteile nach den Nummern 1.1
bis 1.7
3 Solare Wärmegewinne über opake
Bauteile
4 Luftdichtheit der Gebäudehülle
5 Sonnenschutzvorrichtung
Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1)
Referenzgebäudes (Wohngebäude)
Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K)
Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m2·K)
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K)
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
Gesamtenergiedurchlassgrad
g⊥ = 0,60
der Verglasung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K)
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
Gesamtenergiedurchlassgrad
g⊥ = 0,60
der Verglasung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K)
Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
Gesamtenergiedurchlassgrad
g⊥ = 0,64
der Verglasung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,64
Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m2·K)
Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m2·K)
wie das zu errichtende Gebäude
Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2: 2018-09:
nach Kategorie I
keine Sonnenschutzvorrichtung

Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Nummer Bauteile/Systeme Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
6 Heizungsanlage • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der
Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstel-
lung:
– für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb
der thermischen Hülle
– für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche
außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem in-
nerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen
liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungs-
längen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe
auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz aus-
schließlich statisch hydraulisch abgeglichen
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anord-
nung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Propor-
tionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler
(nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09
7 Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach
Nummer 6
• bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:
allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-
09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie
Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Ab-
schnitt 6.4.3
• bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trink-
wassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V
4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt be-
heizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,
– kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspei-
cher
– große Solaranlage bei AN > 500 m2
• Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertra-
genden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN
V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2
8 Kühlung keine Kühlung
9 Lüftung zentrale Abluftanlage, nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-
Ventilator,
• DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1
• DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußen-
luftwechsel nNutz: 0,55 h-1
10 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09

Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1)
Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
Eigenschaft
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
1.1 Außenwand (einschließlich Wärmedurchgangskoeffizient
Einbauten, wie Rollladen-
kästen), Geschossdecke
gegen Außenluft
1.2 Vorhangfassade Wärmedurchgangskoeffizient
(siehe auch Nummer 1.14)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
1.3 Wand gegen Erdreich, Wärmedurchgangskoeffizient
Bodenplatte, Wände und
Decken zu unbeheizten
Räumen (außer Abseiten-
wände nach Nummer 1.4)
1.4 Dach (soweit nicht unter Wärmedurchgangskoeffizient
Nummer 1.5), oberste Ge-
schossdecke, Wände zu
Abseiten
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
1.8 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient
(siehe auch Nummer 1.14)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
1.9 Dachflächenfenster Wärmedurchgangskoeffizient
(siehe auch Nummer 1.14)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Lichttransmissionsgrad der
Verglasung
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
U = 0,28 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
U = 1,4 W/(m2·K) U = 1,9 W/(m2·K)
g = 0,48 g = 0,60
τv,D65,SNA = 0,72 τv,D65,SNA = 0,78
U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
g = 0,63 g = 0,63
τv,D65,SNA = 0,76 τv,D65,SNA = 0,76
UW = 2,4 W/(m2·K) UW = 2,4 W/(m2·K)
g = 0,55 g = 0,55
τv,D65,SNA = 0,48 τv,D65,SNA = 0,48
UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K)
g = 0,64 g = 0,64
τv,D65,SNA = 0,59 τv,D65,SNA = 0,59
UW = 1,3 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
g = 0,60 g = 0,60
τv,D65,SNA = 0,78 τv,D65,SNA = 0,78
UW = 1,4 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K)
g = 0,60 g = 0,60
τv,D65,SNA = 0,78 τv,D65,SNA = 0,78

Eigenschaft
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13)
1.10 Außentüren; Türen gegen Wärmedurchgangskoeffizient
unbeheizte Räume; Tore
1.11 Bauteile in den Nummern 1.1 Wärmebrückenzuschlag
und 1.3 bis 1.10
1.12 Gebäudedichtheit Kategorie nach DIN V 18599-2:
2018-09 Tabelle 7
1.13 Tageslichtversorgung bei Tageslichtversorgungsfaktor
Sonnen- oder Blendschutz CTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4:
oder bei Sonnen- und 2018-09
Blendschutz
1.14 Sonnenschutzvorrichtung Für das Referenzgebäude ist die
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
U = 1,8 W/(m2·K) U = 2,9 W/(m2·K)
ΔUWB = ΔUWB =
0,05 W/(m2·K) 0,1 W/(m2·K)
Kategorie I
• kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung
des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenen-
falls aus den Anforderungen zum
sommerlichen Wärmeschutz nach § 14
oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Nummer
– Gesamtenergiedurchlassgrad
Verglasung g
– Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τv,D65,SNA
1.2
der
g = 0,35
τv,D65,SNA = 0,58
• anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9:
– Gesamtenergiedurchlassgrad
Verglasung g
– Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τv,D65,SNA
der
g = 0,35
τv,D65,SNA = 0,62
2 Solare Wärmegewinne über Wie beim zu errichtenden Gebäude
opake Bauteile
3.1 Beleuchtungsart direkt/indirekt mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger
Leuchtstofflampe
3.2 Regelung der Beleuchtung Präsenzkontrolle:
– in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31*:
– im Übrigen:
mit Präsenzmelder
manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle:
– in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40*:
Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.4.6
– in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36*:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschal-
tend“ gemäß DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich
Konstantlichtkontrolle)
– im Übrigen:
4.1 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) Brennwertkessel (verbessert, nach
– Wärmeerzeuger Erdgas, Aufstellung außerhalb der
> 0,15 l/kW
manuell
1994) nach DIN V 18599-5: 2018-09,
thermischen Hülle, Wasserinhalt

Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
4.2 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in
– Wärmeverteilung RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich,
innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Sys-
temtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abge-
glichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den
Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2018-09 zu ermitteln.
– bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch
hydraulisch abgeglichen, Δp const, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für
den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohr-
leitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.3 Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – bei statischer Heizung:
– Wärmeübergabe freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgegli-
chen, P-Regler (nicht zertifiziert), keine Hilfsenergie
– bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
4.4 Heizung (Raumhöhen > 4 m) Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 52:
– Dezentraler Warmlufterzeuger
– nicht kondensierend
– Leistung 25 bis 50 kW je Gerät
– Energieträger Erdgas
– Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne An-
passung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2018-09 Tabelle 16 und Ta-
belle 22:
– Radialventilator, Auslass horizontal, ohne Warmluftrückführung,
Raumtemperaturregelung P-Regler (nicht zertifiziert)
5.1 Warmwasser Wärmeerzeuger:
– zentrales System allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6,
Solaranlage mit Flachkollektor (nach 1998) zur ausschließlichen Trinkwas-
sererwärmung nach DIN V 18599-8: 2018-09 mit Standardwerten gemäß
Tabelle 19 bzw. Abschnitt 6.4.3, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3 000 m2
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nach
DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die
Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

Nummer Bauteile/Systeme
5.2 Warmwasser
– dezentrales System
6.1 Raumlufttechnik
– Abluftanlage
6.2 Raumlufttechnik
– Zu- und Abluftanlage
6.3 Raumlufttechnik
– Luftbefeuchtung
6.4 Raumlufttechnik
– Nur-Luft-Klimaanlagen
7 Raumkühlung
Eigenschaft Referenzausführung/Wert
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
hydraulisch geregelter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und
6 Meter Leitungslänge
pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchs-
tens 200 Wh / (m2 · d) aufweisen
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
– Luftvolumenstromregelung:
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40*
eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsab-
hängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4 gemäß DIN V
18599-7: 2018-09 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
– Spezifische Leistungsaufnahme:
– Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s)
– Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)
Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Ab-
schnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückfüh-
rungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053:2007-11
angerechnet werden.
– Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager:
Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,6
Zulufttemperatur 18 °C
Druckverhältniszahl fP = 0,4
– Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
– bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C,
keine indirekte Verdunstungskühlung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu
errichtenden Gebäude anzunehmen
als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl: fP = 0,4
konstanter Vordruck
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
– Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur 14/18 °C
– Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach
DIN V 18599-7: 2018-09, Anhang D

Eigenschaft Referenzausführung/Wert
Nummer Bauteile/Systeme
(zu den Nummern 1.1 bis 1.13) (Maßeinheit)
Raum- Raum-
Solltemperaturen Solltemperaturen
im Heizfall im Heizfall
≥ 19 °C von 12 bis < 19 °C
8 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, außenluftgekühlt,
kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0
Kaltwassertemperatur:
– bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für diesen
Konditionierungsanteil 14/18 °C
– im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt,
saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN V 18599-
7: 2018-09, Anhang D,
Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der
raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8,
10, 16, 18 bis 20 und 31* nur zu 50 % angerechnet werden.
9 Gebäudeautomation Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09
* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09.

Anlage 3
(zu § 19)
Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten
der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
Höchstwerte der Mittelwerte
Nummer Bauteile Zonen mit
Raum-Solltemperaturen
im Heizfall ≥ 19 °C
1 Opake Außenbauteile, soweit nicht in
Bauteilen der Nummern 3 und 4 ent- Ū = 0,28 W/(m2·K)
halten
2 Transparente Außenbauteile, soweit
nicht in Bauteilen der Nummern 3 Ū = 1,5 W/(m2·K)
und 4 enthalten
3 Vorhangfassade Ū = 1,5 W/(m2·K)
4 Glasdächer, Lichtbänder, Licht-
kuppeln Ū = 2,5 W/(m2·K)
der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit
Raum-Solltemperaturen
im Heizfall von 12 bis < 19 °C
Ū = 0,50 W/(m2·K)
Ū = 2,8 W/(m2·K)
Ū = 3,0 W/(m2·K)
Ū = 3,1 W/(m2·K)
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils
zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräu-
men) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an
das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die
mehr als 5 Meter vom äußeren
Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im
Heizfall getrennt durchzuführen.
Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2:
2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946:
2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von
Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.

Nummer Kategorie
1
2
3 Fossile Brennstoffe
4
5
6
7 Biogene Brennstoffe
8
9
10
Strom
11
12
13
14
Wärme, Kälte
15
16 Siedlungsabfälle
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Primärenergiefaktoren
Primärenergiefaktoren
Energieträger
nicht erneuerbarer Anteil
Heizöl 1,1
Erdgas 1,1
Flüssiggas 1,1
Steinkohle 1,1
Braunkohle 1,2
Biogas 1,1
Bioöl 1,1
Holz 0,2
netzbezogen 1,8
gebäudenah erzeugt (aus Photo- 0,0
voltaik oder Windkraft)
Verdrängungsstrommix für KWK 2,8
Erdwärme, Geothermie, Solar- 0,0
thermie, Umgebungswärme
Erdkälte, Umgebungskälte 0,0
Abwärme 0,0
Wärme aus KWK, gebäudeintegriert nach Verfahren B gemäß
oder gebäudenah DIN V 18599-9: 2018-09
Abschnitt 5.2.5 oder
DIN V 18599-9: 2018-09
Abschnitt 5.3.5.1
0,0

Anlage 5
(zu § 31 Absatz 1)
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 kann auf ein zu errichtendes Wohngebäude angewen-
det werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das Gebäude ist ein Wohngebäude im Sinne des § 3 Nummer 33; wird ein gemischt genutztes Gebäude
nach § 106 Absatz 1 oder Absatz 2 in zwei Gebäudeteile aufgeteilt, kann das vereinfachte Nachweisverfah-
ren nach § 31 Absatz 1 bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auf den Wohngebäudeteil angewendet
werden.
b) Das Gebäude darf nicht mit einer Klimaanlage ausgestattet sein.
c) Die Wärmebrücken, die im Rahmen von rechnerischen Nachweisen zu berücksichtigen wären, sind so aus-
zuführen, dass sie mindestens gleichwertig mit den Musterlösungen nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 sind;
die §§ 12 und 24 bleiben unberührt.
d) Die Dichtheit des Gebäudes ist nach § 26 zu prüfen und muss die dort genannten Grenzwerte einhalten.
e) Damit der sommerliche Wärmeschutz auch ohne Nachweisrechnung als ausreichend angesehen werden
kann, muss das Gebäude folgende Voraussetzungen erfüllen:
aa) beim kritischen Raum (Raum mit der höchsten Wärmeeinstrahlung im Sommer) beträgt der Fenster-
flächenanteil bezogen auf die Grundfläche dieses Raums nicht mehr als 35 Prozent,
bb) sämtliche Fenster in Ost-, Süd- oder Westorientierung (inklusive derer eines eventuellen Glasvorbaus)
sind mit außen liegenden Sonnenschutzvorrichtungen mit einem Abminderungsfaktor FC ≤ 0,30 ausge-
stattet.
f) Die beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude1 darf nicht kleiner als 115 Quadratmeter und
nicht größer als 2 300 Quadratmeter sein.
g) Die mittlere Geschosshöhe2 nach DIN V 18599-1: 2018-09 des Gebäudes darf nicht kleiner als 2,5 Meter und
nicht größer als 3 Meter sein.
h) Die Kompaktheit des Gebäudes in Bezug auf das Verhältnis von Bruttoumfang beheizter Bruttogrundfläche
ABGF, Geschoss jedes beheizten Geschosses muss folgende Voraussetzung erfüllen: Das Quadrat des Brut-
toumfangs Ubrutto in Meter darf höchstens das 20fache der beheizten Bruttogrundfläche eines beheizten
Geschosses ABGF, Geschoss in Quadratmeter betragen; bei einem angebauten Gebäude ist in den Bruttoum-
fang auch derjenige Anteil einzurechnen, der an benachbarte beheizte Gebäude angrenzt.
i) Bei Gebäuden mit beheizten Räumen in mehreren Geschossen müssen die beheizten Bruttogeschossflächen
aller Geschosse ohne Vor- oder Rücksprünge deckungsgleich sein; nur das oberste Geschoss darf eine
kleinere beheizte Bruttogeschossfläche als das darunter liegende Geschoss besitzen.3
j) Insgesamt darf das Gebäude nicht mehr als sechs beheizte Geschosse besitzen.
k) Der Fensterflächenanteil des Gebäudes4 darf bei zweiseitig angebauten Gebäuden nicht mehr als 35 Pro-
zent, bei allen anderen Gebäuden nicht mehr als 30 Prozent an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes
betragen.
l) Die Gesamtfläche spezieller Fenstertüren an der gesamten Fassadenfläche des Gebäudes darf bei freiste-
henden Gebäuden und einseitig angebauten Gebäuden 4,5 Prozent und bei zweiseitig angebauten Gebäu-
den 5,5 Prozent nicht überschreiten.
m) Die Fläche der in nördliche Richtung orientierten5 Fenster des Gebäudes darf nicht größer sein als der Mittel-
wert der Fensterflächen anderer Orientierungen.
n) Der Anteil von Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und ähnlichen transparenten Bauteilen im Dachbereich
darf nicht mehr als 6 Prozent der Dachfläche betragen.
o) Die Gesamtfläche aller Außentüren6 darf bei Ein- und Zweifamilienhäusern 2,7 Prozent, ansonsten 1,5 Pro-
zent der beheizten Bruttogrundfläche des Gebäudes nicht überschreiten.
1
Die „beheizte Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF“ ist die Summe der Bruttogrundflächen aller beheizten Geschosse, wobei bei Gebäuden mit
zwei oder mehr beheizten Geschossen nur 80 Prozent der Bruttogrundfläche des obersten beheizten Geschosses eingerechnet werden.
2
Die „mittlere Geschosshöhe des Gebäudes“ ist der flächengewichtete Durchschnitt der Geschosshöhen aller beheizten Geschosse des Gebäu-
des.
3
Kellerabgänge und Kellervorräume sind keine beheizten Geschosse im Sinne dieser Regelung, soweit sie nur indirekt beheizt sind.
4
Der Fensterflächenanteil ist der Quotient aus Fensterfläche und der Summe aus Fensterfläche und Außenwand-/Fassadenfläche. Die Fenster-
fläche ist einschließlich Fenstertüren und spezieller Fenstertüren zu ermitteln; spezielle Fenstertüren sind barrierefreie Fenstertüren gemäß DIN
18040-2: 2011-09 sowie Schiebe-, Hebe-Schiebe-, Falt- und Faltschiebetüren.
5
Fenster sind in nördliche Richtungen orientiert, wenn die Senkrechte auf die Fensterfläche nicht mehr als 22,5 Grad von der Nordrichtung
abweicht.
6
Öffnungsmaße von Fenstern und Türen werden gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 mit den lichten Rohbaumaßen innen ermittelt.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1777
2. Ausführungsvarianten
Bei den Angaben in den Tabellen 1 bis 3 handelt es sich um Mindestqualitäten für die energetische Qualität des
Wärmeschutzes und der Anlagen; die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz ergeben sich aus Num-
mer 3 Buchstabe a; die Anforderungen an die jeweilige Anlage ergeben sich aus Nummer 3 Buchstabe b.
Durchkreuzte graue Tabellenfelder geben an, dass das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1
für die jeweilige Anlagenvariante bei diesen Gebäudegrößen nicht anwendbar ist.
a) Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude
Bei einem freistehenden Gebäude erfüllen die Ausführungsvarianten nach Maßgabe von Tabelle 1 die Anfor-
derungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45.
Tabelle 1
Ausführungsvarianten für ein freistehendes Gebäude
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Anlagenvariante
1400 1101
1800 1401
2300 1801
141
281
341
491
581
701
881
115
166
196
236
406
von
Nummer
Beheizte Bruttogrundfläche
des Gebäudes ABGF in m2
1100
140
165
195
235
280
340
405
490
580
700
880
bis
Anlagenvariante Erforderliche Wärmeschutzvariante
1 Kessel für feste Biomasse, Puffer-
speicher und zentrale Trinkwasser- D
erwärmung
2 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser- B A
erwärmung, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
3 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser-
erwärmung und Heizungsunter- C
stützung (Kombianlage), Puffer-
speicher, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
4 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung, D C B
zentrale Trinkwassererwärmung
5 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung,
zentrale Trinkwassererwärmung, D
Lüftungsanlage mit Wärmerück-
gewinnung
6 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
7 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung D C B A
8 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung,
Lüftungsanlage mit Wärmerück- D C
gewinnung
9 Wasser-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
10 Sole-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D

1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
b) Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude
Bei einem einseitig angebauten Gebäude gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 6 erfüllen die Ausführungsvarianten
nach Maßgabe von Tabelle 2 die Anforderungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und
den §§ 34 bis 45.
Tabelle 2
Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Gebäude
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Anlagenvariante
1400 1101
1800 1401
2300 1801
141
281
341
491
581
701
881
115
166
196
236
406
von
Nummer
Beheizte Bruttogrundfläche
des Gebäudes ABGF in m2
1100
140
165
195
235
280
340
405
490
580
700
880
bis
Anlagenvariante Erforderliche Wärmeschutzvariante
1 Kessel für feste Biomasse, Puffer-
speicher und zentrale Trinkwasser- D
erwärmung
2 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser- B A
erwärmung, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
3 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser-
erwärmung und Heizungsunter- C
stützung (Kombianlage), Puffer-
speicher, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
4 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung, D C B A
zentrale Trinkwassererwärmung
5 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung,
zentrale Trinkwassererwärmung, D
Lüftungsanlage mit Wärmerück-
gewinnung
6 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
7 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung D C B A
8 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung,
Lüftungsanlage mit Wärmerück- D C
gewinnung
9 Wasser-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
10 Sole-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 1779
c) Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude
Bei einem zweiseitig angebauten Gebäude gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 34 erfüllen die Ausführungsvari-
anten nach Maßgabe von Tabelle 3 die Anforderungen des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17
und den §§ 34 bis 45.
Tabelle 3
Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Gebäude
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
Anlagenvariante
1400 1101
1800 1401
2300 1801
141
281
341
491
581
701
881
115
166
196
236
406
von
Nummer
Beheizte Bruttogrundfläche
des Gebäudes ABGF in m2
1100
140
165
195
235
280
340
405
490
580
700
880
bis
Anlagenvariante Erforderliche Wärmeschutzvariante
1 Kessel für feste Biomasse, Puffer-
speicher und zentrale Trinkwasser- D
erwärmung
2 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser- B A
erwärmung, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
3 Brennwertgerät zur Verfeuerung von
Erdgas oder leichtem Heizöl, Solar-
anlage zur zentralen Trinkwasser-
erwärmung und Heizungsunter- C D
stützung (Kombianlage), Puffer-
speicher, Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung
4 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung, D B A
zentrale Trinkwassererwärmung
5 Nah-/Fernwärmeversorgung oder
lokale Kraft-Wärme-Kopplung,
zentrale Trinkwassererwärmung, D
Lüftungsanlage mit Wärmerück-
gewinnung
6 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
7 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung D B A
8 Luft-Wasser-Wärmepumpe,
dezentrale Trinkwassererwärmung,
Lüftungsanlage mit Wärmerück- D C B
gewinnung
9 Wasser-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D
10 Sole-Wasser-Wärmepumpe,
zentrale Trinkwassererwärmung D

1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020
3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten
a) Baulicher Wärmeschutz
Der bauliche Wärmeschutz genügt dann einer der in der Tabelle
Spalte 3 genannten Wärmeschutzvarianten,
wenn sämtliche der dort genannten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Für die Be-
stimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten des ausgeführten Wohngebäudes ist § 20 Absatz 6 entspre-
chend anzuwenden.
Tabelle
Varianten des baulichen
Spalte 1
Bauteil
Nummer
Außenwände, Geschossdecke nach
1 unten gegen Außenluft
Außenwände gegen Erdreich,
2 Bodenplatte, Wände und Decken
nach unten zu unbeheizten Räumen
Dach, oberste Geschossdecke,
3 Wände zu Abseiten
4 Fenster, Fenstertüren
5 Dachflächenfenster
6 Lichtkuppeln und ähnliche Bauteile
7 Außentüren
8 Spezielle Fenstertüren7
b) Anforderung an die Anlagenvarianten
Das vereinfachte Nachweisverfahren nach § 31 Absatz 1 ist nur
Wärmeschutzes
2 3
Wärmeschutz-Variante
Eigenschaft
A B C D
0,15 0,19 0,23 0,28
0,20 0,26 0,29 0,35
Höchstwert des Wärme- 0,11 0,14 0,16 0,20
durchgangskoeffizienten U
[W/(m2∙K)] 0,90 0,95 1,1 1,3
1,4 1,4 1,4 1,4
1,8 1,8 1,8 1,8
1,8 1,8 1,8 1,8
1,6 1,6 1,6 1,6
für Wohngebäude mit Zentralheizungen nach
Maßgabe der Nummer 2 Tabelle 1 bis 3 bei Ausstattung des Gebäudes mit den dort beschriebenen Anlagen-
varianten anwendbar. Dabei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:
aa) Die Auslegungstemperatur des Heizkreises darf 55/45 Grad Celsius nicht überschreiten. Alle Steige- und
Anbindungsleitungen der Heizung und Warmwasserversorgung sind innerhalb des beheizten Gebäude-
volumens zu verlegen.
bb) Wenn die Ausführungsvariante eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorsieht, darf der verbes-
serte Standardwert für den Gesamt-Temperaturänderungsgrad
schnitt 5.2.2.2 nicht unterschritten werden.
nach DIN V 18599-6: 2018-09 Ab-
cc) Wenn die Ausführungsvariante einen Kessel für feste Biomasse vorsieht, muss dieser über eine auto-
matische Beschickung verfügen. Die Vorgaben der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-
gen sind einzuhalten. Die Kennwerte des Kessels dürfen die in DIN V 18599-5: 2018-09 Ab-
schnitt 6.5.4.3.7 angegebenen Standardwerte nicht unterschreiten.
dd) Wenn die Ausführungsvariante ein Brennwertgerät zur Verfeuerung von Erdgas oder leichtem Heizöl
vorsieht, dürfen die Kennwerte des Kessels die in DIN V 18599-5: 2018-09 Abschnitt 6.5.4.3.7 angege-
benen verbesserten Standardwerte nicht unterschreiten.
ee) Wenn die Ausführungsvariante eine Solaranlage zur Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung
(Kombianlage) vorsieht, muss der Solarkollektor mindestens eine Kollektorfläche in Höhe des 0,17fachen
der mit 0,8 potenzierten Bruttogrundfläche des Gebäudes ABGF, Gebäude aufweisen. Das Speichervolumen
darf nicht weniger als 70 Liter je Quadratmeter Kollektorfläche betragen.
ff) Wenn die Ausführungsvariante eine Solaranlage zur Trinkwassererwärmung vorsieht, muss der Solarkol-
lektor mindestens eine Kollektorfläche in Höhe des 0,09fachen der mit 0,8 potenzierten Bruttogrund-
fläche des Gebäudes ABGF, Gebäude aufweisen. Das Speichervolumen darf nicht weniger als 77 Liter je
Quadratmeter Kollektorfläche betragen.
gg) Wenn die Ausführungsvariante eine Wärmeversorgung aus einem Nah-/Fernwärmenetz oder eine Wär-
meversorgung über ein lokales Gerät zur Kraft-Wärme-Kopplung vorsieht, muss ein Primärenergiefaktor
für die Wärme von 0,60 oder besser dauerhaft eingehalten werden.
7
Spezielle Fenstertüren sind Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus.

hh) Wenn die Ausführungsvariante eine Luft-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe min-
destens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 60 bis 62 angegebenen Leistungszahlen
aufweisen.
ii) Wenn die Ausführungsvariante eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe
mindestens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 64 angegebenen Leistungszahlen auf-
weisen.
jj) Wenn die Ausführungsvariante eine Sole-Wasser-Wärmepumpe vorsieht, muss die Wärmepumpe min-
destens die in DIN V 18599-5: 2018-09 Anhang C.1 Tabelle 63 angegebenen Leistungszahlen aufweisen.
kk) Eine zentrale Trinkwassererwärmungsanlage ist gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 ein Heizungssystem, bei
dem die Wärme in einem Gerät erzeugt und über Verteilleitungen an mehrere Räume eines Gebäudes
transportiert wird. Wenn eine Ausführung eine zentrale Trinkwassererwärmung vorsieht, erfolgt diese
über den Wärmeerzeuger der Heizung; bei den Anlagenvarianten 2 und 3 über den Wärmeerzeuger der
Heizung in Kombination mit der Solaranlage.
ll) Eine dezentrale Trinkwassererwärmungsanlage ist gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 ein System, bei dem
die Wärme zur Trinkwassererwärmung in einem Gerät erzeugt und im gleichen Raum übergeben wird.
Wenn eine Ausführungsvariante eine dezentrale Trinkwassererwärmung vorsieht, erfolgt diese über di-
rekt-elektrische Systeme.

Anlage 6
(zu § 32 Absatz 3)
Zu verwendendes Nutzungsprofil
für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs
beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
Nummer Gebäudetyp und Hauptnutzung Nutzung
1 Bürogebäude mit der Hauptnutzung Einzelbüro
Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro,
Besprechung, Sitzung, Seminar
2 Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung Einzelbüro
oder Gewerbebetrieb und der Haupt-
nutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,
Großraumbüro, Besprechung, Sitzung,
Seminar
3 Bürogebäude mit Gaststätte und der Einzelbüro
Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,
Großraumbüro, Besprechung, Sitzung,
Seminar
4 Gebäude des Groß- und Einzelhandels Einzelhandel/Kaufhaus
bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche
mit der Hauptnutzung Groß-, Einzel-
handel/Kaufhaus
5 Gewerbebetriebe bis 1 000 Quadratmeter Gewerbliche und industrielle
Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Hallen – leichte Arbeit, über-
Gewerbe wiegend sitzende Tätigkeit
Nutzenergiebedarf
Warmwasser*
0
0
1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte und Tag
0
1,5 kWh je Beschäftigten und
Tag
6 Schule, Kindergarten und -tagesstätte, Klassenzimmer/Gruppenraum Ohne Duschen: 65 Wh je
ähnliche Einrichtungen mit der Haupt-
nutzung Klassenzimmer, Gruppenraum
7 Turnhalle mit der Hauptnutzung Turnhalle Turnhalle
8 Beherbergungsstätte ohne Schwimm- Hotelzimmer
halle, Sauna oder Wellnessbereich mit
der Hauptnutzung Hotelzimmer
9 Bibliothek mit der Hauptnutzung Bibliothek, Lesesaal
Lesesaal, Freihandbereich
Quadratmeter und Tag,
200 Nutzungstage
1,5 kWh je Person und Tag
250 Wh je Quadratmeter und
Tag, 365 Nutzungstage
0
* Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarm-
wasser ist nach DIN V 18599-10: 2018-09, Tabelle 7, Fußnote a zu berechnen.

Anlage 7
(zu § 48)
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Erneuerung, mit Raum-Solltemperatur
mit Raum-Solltemperatur
Nummer Ersatz oder erstmaliger von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Einbau von Außenbauteilen
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
Bauteilgruppe: Außenwände
1a1 Außenwände: U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
– Ersatz oder
– erstmaliger Einbau
1b1, 2 Außenwände: U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
– Anbringen von Bekleidungen (Platten oder
plattenartige Bauteile), Verschalungen, Mauer-
vorsatzschalen oder Dämmschichten auf der
Außenseite einer bestehenden Wand oder
– Erneuerung des Außenputzes einer bestehen-
den Wand
Bauteilgruppe:
Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster, Glasdächer, Außentüren und Vorhangfassaden
2a Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Uw = 1,3 W/(m2·K) Uw = 1,9 W/(m2·K)
Fenstertüren:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
2b Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen- Uw = 1,4 W/(m2·K) Uw = 1,9 W/(m2·K)
fenster:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
2c3 Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- Ug = 1,1 W/(m2·K) Keine Anforderung
türen und Dachflächenfenster:
– Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel-
rahmen
2d Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, Uc = 1,5 W/(m2·K) Uc = 1,9 W/(m2·K)
deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent-
spricht:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
2e3 Gegen Außenluft abgrenzende Glasdächer: Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) Uw/Ug = 2,7 W/(m2·K)
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
– Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügel-
rahmen

Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Erneuerung, mit Raum-Solltemperatur
mit Raum-Solltemperatur
Nummer Ersatz oder erstmaliger von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Einbau von Außenbauteilen
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
2f Gegen Außenluft abgrenzende Fenstertüren mit Uw = 1,6 W/(m2·K) Uw = 1,9 W/(m2·K)
Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
3a4 Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- Uw/Ug = 2,0 W/(m2·K) Uw/Ug = 2,8 W/(m2·K)
türen und Dachflächenfenster mit Sonderver-
glasung:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils oder
– Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster
3b4 Gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenster- Ug = 1,6 W/(m2·K) Keine Anforderung
türen und Dachflächenfenster mit Sonderver-
glasung:
– Ersatz der Sonderverglasung oder verglaster
Flügelrahmen
3c3, 4 Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, Uc = 2,3 W/(m2·K) Uc = 3,0 W/(m2·K)
deren Bauart DIN EN ISO 12631: 2018-01 ent-
spricht, mit Sonderverglasung:
– Ersatz oder erstmaliger Einbau des gesamten
Bauteils
4 Einbau neuer Außentüren (ohne rahmenlose Tür- U = 1,8 W/(m2·K) U = 1,8 W/(m2·K)
anlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbe- (Türfläche) (Türfläche)
tätigte Türen)
Bauteilgruppe:
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
5a1 Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein- U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
schließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzende Decken (oberste Ge-
schossdecken) und Wände (einschließlich Absei-
tenwände):
– Ersatz oder
– erstmaliger Einbau
Anzuwenden nur auf opake Bauteile
5b1, 5 Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen ein- U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
schließlich Dachgauben sowie gegen unbeheizte
Dachräume abgrenzende Decken (oberste Ge-
schossdecken) und Wände (einschließlich Absei-
tenwände):
– Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung ein-
schließlich der darunter liegenden Lattungen
und Verschalungen oder
– Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen
oder Verschalungen oder Einbau von Dämm-
schichten auf der kalten Seite von Wänden oder
– Aufbringen oder Erneuerung von Bekleidungen
oder Verschalungen oder Einbau von Dämm-
schichten auf der kalten Seite von obersten Ge-
schossdecken
Anzuwenden nur auf opake Bauteile

Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Erneuerung, mit Raum-Solltemperatur
mit Raum-Solltemperatur
Nummer Ersatz oder erstmaliger von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Einbau von Außenbauteilen
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
5c1, 5 Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen mit U = 0,20 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Abdichtung:
– Ersatz einer Abdichtung, die flächig das Ge-
bäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue
Schicht gleicher Funktion (bei Kaltdachkon-
struktionen einschließlich darunter liegender
Lattungen)
Anzuwenden nur auf opake Bauteile
Bauteilgruppe:
Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen)
sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume
6a1 Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume U = 0,30 W/(m2·K) Keine Anforderung
(mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und
Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-
reich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:
– Ersatz oder
– erstmaliger Einbau
6b1, 5 Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume U = 0,30 W/(m2·K) Keine Anforderung
(mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, und
Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd-
reich oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen:
– Anbringen oder Erneuern von außenseitigen
Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig-
keitssperren oder Drainagen oder
– Anbringen von Deckenbekleidungen auf der
Kaltseite
6c1, 5 Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erd- U = 0,50 W/(m2·K) Keine Anforderung
reich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen
abgrenzen:
– Aufbau oder Erneuerung von Fußbodenauf-
bauten auf der beheizten Seite
6d1 Decken, die beheizte Räume nach unten zur U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Außenluft abgrenzen:
– Ersatz oder
– Erstmaliger Einbau
6e1, 5 Decken, die beheizte Räume nach unten zur U = 0,24 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)
Außenluft abgrenzen,
– Anbringen oder Erneuern von außenseitigen
Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtig-
keitssperren oder Drainagen oder
– Anbringen von Deckenbekleidungen auf der
Kaltseite
1
Werden Maßnahmen nach den Nummern 1a, 1b, 5a, 5b, 5c, 6a, 6b, 6c, 6d oder 6e ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser
Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik
höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird, wobei ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,035 W/(m·K) einzuhalten ist.
Abweichend von Satz 1 ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämmmaterialien in Hohl-
räume eingeblasen oder Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Wird bei Maßnahmen nach Nummer 5b eine
Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden, wenn der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen
Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind bei Maßnahmen nach den Nummern 5a, 5b, und 5c nur auf opake Bauteile
anzuwenden.

Wohngebäude
Zonen von
und Zonen von
Nichtwohngebäuden
Nichtwohngebäuden
Erneuerung, mit Raum-Solltemperatur
mit Raum-Solltemperatur
Nummer Ersatz oder erstmaliger von 12 bis < 19 °C
≥ 19 °C
Einbau von Außenbauteilen
Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax
2
Werden Maßnahmen nach Nummer 1b ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten werden, wenn die Außenwand
nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert worden ist.
3
Bei Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen gelten die Anforderungen nach den Nummern 2c, 2e und 3c nicht, wenn der vorhan-
dene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden bei Maßnahmen nach Nummer 2c oder bei Maßnahmen
nach Nummer 2e Verglasungen oder verglaste Flügelrahmen ersetzt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen
Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens
1,3 W/(m2·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Nummer 2c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderun-
gen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.
4
Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind
– Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2013-06 oder
einer vergleichbaren Anforderung,
– Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln
der Technik oder
– Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder
einer vergleichbaren Anforderung.
5
Werden Maßnahmen nach den Nummern 5b, 5c, 6b, 6c oder 6e ausgeführt, müssen die dort genannten Anforderungen nicht eingehalten
werden, wenn die Bauteilfläche nach dem 31. Dezember 1983 unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften errichtet oder erneuert
worden ist.

Anlage 8
(zu den §§ 69, 70 und 71 Absatz 1)
Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des
§ 69 und § 71 Absatz 1
a) Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen sind wie folgt zu dämmen:
aa) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von bis zu 22 Millimetern beträgt die Min-
destdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin,
20 Millimeter.
bb) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 22 Millimetern und bis zu
35 Millimetern beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 Watt pro Meter und Kelvin, 30 Millimeter.
cc) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 35 Millimetern und bis zu
100 Millimetern ist die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von
0,035 Watt pro Meter und Kelvin, gleich dem Innendurchmesser.
dd) Bei Leitungen und Armaturen mit einem Innendurchmesser von mehr als 100 Millimetern beträgt die
Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin, 100 Millimeter.
ee) Bei Leitungen und Armaturen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die sich in Wand- und Decken-
durchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen oder bei zentralen
Leitungsnetzverteilern befinden, beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärme-
leitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte des jeweiligen Wertes nach den Doppel-
buchstaben aa bis dd.
ff) Bei Wärmeverteilungsleitungen nach den Doppelbuchstaben aa bis dd, die nach dem 31. Januar 2002 in
Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden, beträgt die Mindestdicke
der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und Kelvin, die Hälfte
des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
gg) Bei Leitungen und Armaturen nach Doppelbuchstabe ff, die sich in einem Fußbodenaufbau befinden,
beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro
Meter und Kelvin, 6 Millimeter.
hh) Soweit in den Fällen des § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, be-
trägt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter
und Kelvin, das Zweifache des jeweiligen Wertes nach den Doppelbuchstaben aa bis dd.
b) In den Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen
eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden
kann.
c) In Fällen des § 69 ist Buchstabe a nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt
von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausge-
stattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70
Bei Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
beträgt die Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 Watt pro Meter und
Kelvin, 6 Millimeter.
3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 Watt pro Meter und Kelvin sind die Mindestdicken
der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämm-
materials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu
verwenden.
4. Gleichwertige Begrenzung
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die
Mindestdicken der Dämmschichten nach den Nummern 1 und 2 insoweit vermindert werden, als eine gleich-
wertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnun-
gen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

Anlage 9
(zu § 85 Absatz 6)
Umrechnung in Treibhausgasemissionen
1. Angabe in Energiebedarfsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe
in Energiebedarfsausweisen wie folgt:
a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei
Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des
Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen
Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und
flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind.
b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist
der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Rege-
lungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder
nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert
des Gebäudes zu multiplizieren.
c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder
teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emis-
sionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung
der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden
und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multi-
plizieren.
d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder
teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen
Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brenn-
stoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21
ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren.
e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen
Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann
ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro
Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor ange-
wendet werden.
f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energie-
trägern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21
ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energie-
träger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln.
g) Wird Strom aus gebäudenaher erneuerbarer Erzeugung nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 3 bilanziell bei der
Ermittlung des Primärenergiebedarfs angerechnet, sind zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen des Ge-
bäudes zunächst die Emissionen nach Buchstabe a zu ermitteln, die sich ohne Anrechnung von Strom aus
gebäudenaher Erzeugung ergeben würden. Der nach Satz 1 ermittelte Wert ist durch den Endenergiebedarf
des Gebäudes zu dividieren. Der nach Satz 2 ermittelte mittlere Emissionsfaktor des Gebäudes ist mit dem
durch 1,8 dividierten, nach § 23 Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten primärenergetisch anrechenbaren Anteil
des Stroms aus gebäudenaher Erzeugung zu multiplizieren. Die Treibhausgasemissionen des Gebäudes
ergeben sich nach Abzug des nach Satz 3 ermittelten Werts von den nach Satz 1 ermittelten Emissionen
des Gebäudes.
h) Für Gebäude, auf die § 23 Absatz 4 anzuwenden ist, ist abweichend von Buchstabe g das in § 23 Absatz 4
bestimmte Verfahren zur Bestimmung des endenergetischen Strombedarfswerts nach Anrechnung des ge-
bäudenah erzeugten erneuerbaren Stroms anzuwenden. Der nach Satz 1 ermittelte Wert ist dann zur Ermitt-
lung der Treibhausgasemissionen des Gebäudes nach Buchstabe a oder Buchstabe f zu verwenden.
2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen
Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energie-
verbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert
mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.

3. Emissionsfaktoren
Nummer Kategorie Energieträger
1 Heizöl
2 Erdgas
3 Fossile Brennstoffe Flüssiggas
4 Steinkohle
5 Braunkohle
6 Biogas
7 Biogas, gebäudenah erzeugt
8 Biogenes Flüssiggas
Biogene Brennstoffe
9 Bioöl
10 Bioöl, gebäudenah erzeugt
11 Holz
12 netzbezogen
13 gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik
Strom oder Windkraft)
14 Verdrängungsstrommix
Emissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
310
240
270
400
430
140
75
180
210
105
20
560
0
860
15 Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, 0
Umgebungswärme
16 Erdkälte, Umgebungskälte
17 Abwärme aus Prozessen
Wärme, Kälte
18 Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder
gebäudenah
19 Wärme aus Verbrennung von Siedlungs-
0
40
nach DIN V 18599-9:
2018-09
20
abfällen (unter pauschaler Berücksichti-
gung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)
20 Nah-/Fernwärme aus KWK mit Brennstoff: Stein-/Braunkohle
21 Deckungsanteil der KWK an der Gasförmige und flüssige Brennstoffe
Wärmeerzeugung von mindes-
22 tens 70 Prozent Erneuerbarer Brennstoff
23 Brennstoff: Stein-/Braunkohle
24 Nah-/Fernwärme aus Heizwer- Gasförmige und flüssige Brennstoffe
ken
25 Erneuerbarer Brennstoff
300
180
40
400
300
60

Anlage 10
(zu § 86)
Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
Energieeffizienzklasse
A+
A
B
C
D
E
F
G
H
Endenergie
[Kilowattstunden pro
Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr]
≤ 30
≤ 50
≤ 75
≤ 100
≤ 130
≤ 160
≤ 200
≤ 250
> 250

Anlage 11
(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2)
Anforderungen an die Inhalte der Schulung
für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
1. Zweck der Schulung
Die nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Schulung soll die Aussteller von Energieausweisen in die Lage
versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich des
technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Schulung soll praktische
Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.
2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden
a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte
der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von
Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit
verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Kom-
ponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und
von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.
b) Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie zum Beispiel
Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust,
Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen
Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und
Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärme-
schutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung
der Luftdichtheitsrate.
c) Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung,
Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik,
Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der
alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.
d) Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichti-
gung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berech-
nungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.
e) Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbesondere
des Mindestwärmeschutzes, die Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärener-
giebedarfs, die Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Wit-
terungsbereinigung und über die Ausstellung eines Energieausweises.
f) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit
und Wirtschaftlichkeit
Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bau-
teile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirt-
schaftlich rentable, im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente
Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter
Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen
(zum Beispiel bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förder-
programme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie zum Beispiel Wärme-
brücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse
und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der
Luftdichtheit nach den Gesichtspunkten der Verträglichkeit der Wirksamkeit sowie der Dauerhaftigkeit und
über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung
erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentabler, im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfeh-
lungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.

3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden
Zusätzlich zu den unter Nummer 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Schulung insbesondere die nachfol-
genden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:
a) Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Energetische Modellierung eines Gebäudes – hierzu gehören beheiztes oder gekühltes Volumen, konditio-
nierte oder nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik –, Ermittlung der System-
grenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung
von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammen-
wirken von Gebäude und Anlagentechnik mit Verrechnung von Bilanzanteilen, Anwendung vereinfachter
Verfahren, zum Beispiel die Anwendung des Ein-Zonen-Modells, Bestimmung von Wärmequellen und -sen-
ken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen
Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.
b) Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen,
insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärme-
schutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.
c) Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in
den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung
erneuerbarer Energien.
d) Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung
Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung,
Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen,
Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebe-
darfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewer-
tung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und
DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.
e) Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnut-
zung, zum Beispiel der Fenster, der Tageslichtsysteme, des Beleuchtungsniveaus, des Wartungswertes so-
wie der Beleuchtungsstärke, der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung, zum Beispiel der Art, der Kontroll-
strategie, des Funktionsumfangs, sowie des Schaltsystems und der Kunstlichtbeleuchtung, zum Beispiel der
Lichtquelle, der Vorschaltgeräte sowie der Leuchten.
f) Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht, insbeson-
dere den Mindestwärmeschutz, Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergie-
bedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungs-
bereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
g) Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit
und Wirtschaftlichkeit
Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlich rentablen, im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Moderni-
sierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohn-
gebäude.
4. Umfang der Schulung
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforde-
rungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.

Artikel 2
Änderung des
Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020
(BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1a werden die
Wörter „der Energieeinsparverordnung“ durch die
Wörter „des Gebäudeenergiegesetzes oder der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wenn diese nach § 111 Absatz 1 des
Gebäudeenergiegesetzes weiter anzuwenden ist,“
ersetzt.
2. § 249 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Länder können durch Landesgesetze be-
stimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorha-
ben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung
der Windenergie dienen, nur Anwendung findet,
wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im
Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen
Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindest-
abstand nach Satz 1 darf höchstens 1 000 Meter
von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage
bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeich-
neten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken be-
tragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur
Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der
festgelegten Abstände auf Ausweisungen in gelten-
den Flächennutzungsplänen und Raumordnungs-
plänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu
regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der
bis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlas-
sene Landesgesetze gelten fort; sie können geän-
dert werden, sofern die wesentlichen Elemente der
in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Re-
gelung beibehalten werden.“
Artikel 3
Änderung des
Hochbaustatistikgesetzes
In § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochbaustatistikge-
setzes vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1839) geändert worden ist, werden die Wörter „des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes“ durch die Wör-
ter „der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach
dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
§ 19a Absatz 3 Satz 8 des Energiewirtschaftsgeset-
zes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch Artikel 249 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Die Pflichten nach den §§ 72 und 73 des Gebäu-
deenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
S. 1728) bleiben unberührt.“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienzmaßnahmen
In § 3 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über Energie-
dienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnah-
men vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November
2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist, werden die
Wörter „in der Energieeinsparverordnung“ durch die
Wörter „im Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020
(BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch
Artikel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 21
Absatz 1 der Energieeinsparverordnung in der je-
weils geltenden Fassung“ durch die Wörter „§ 88
Absatz 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)“ ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „der Ener-
gieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert
worden ist,“ durch die Wörter „dem Gebäudeener-
giegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)“ er-
setzt.
Artikel 7
Änderung
der Verordnung über
die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
§ 5 Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b der Ver-
ordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1151), die durch Artikel 11
der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2153) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„b) Gebäudeenergiegesetz,“.
Artikel 8
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 265 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
2. Absatz 7 wird Absatz 5.

Artikel 9
Änderung der
Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mit Aus-
nahme der Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1“ ge-
strichen.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
3. § 19 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird aufgehoben.
b) Die Buchstaben d und e werden die Buchstaben c
und d.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
5. § 25 Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2020 in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I
S. 2684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden
ist,
2. die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 257 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-
ändert worden ist und
3. das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-
kel 261 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 2
Nummer 2, die Artikel 8 und 9 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. August 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1728. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 58ff25a3d5644611….