Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung

MaStRV

§ 7 Registrierung von Änderungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/7#abs-1 (1) Änderungen, die die im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten betreffen, muss der Verantwortliche innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt im Marktstammdatenregister registrieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/7#abs-2 (2) Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit geändert werden soll und hierfür eine Zulassung nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Änderung der Leistung zu registrieren. Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung erfolgen.

§ 6 § 8