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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 106

BGBl. 2020 I S. 106 · 26.846 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 106 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 106
                                           Verordnung
                               zu den Innovationsausschreibungen
                  und zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher Verordnungen
                                             Vom 20. Januar 2020

  Es verordnen
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  auf Grund des
  – § 87 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
    und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
    21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) sowie in Verbindung
    mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostenge-
    setzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
  – § 88c Nummer 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-
    Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der
    zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes
    vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geän-
    dert worden ist, unter Berücksichtigung des Be-

    schlusses des Deutschen Bundestages vom
    12. Dezember 2019,

  – § 111f Nummer 1, 2, 6, 7, 9 und 11 des Energie-
    wirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
    S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 3 Num-
    mer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016
    (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, sowie
– die Bundesregierung aufgrund des § 88d Nummer 1
  bis 5 und 7 bis 9 des Erneuerbare-Energien-Geset-
  zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch
  Artikel 1 Nummer 46 des Gesetzes vom 17. Dezem-
  ber 2018 (BGBl. I S. 2549) neu gefasst worden ist,
  unter Berücksichtigung des Beschlusses des Deut-
  schen Bundestages vom 12. Dezember 2019:

                      Artikel 1
                   Verordnung
       zu den Innovationsausschreibungen
          (Innovationsausschreibungs-
             verordnung – InnAusV)

                         §1
                 Anwendungsbereich
   Diese Verordnung regelt die Innovationsausschrei-
bungen nach § 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1719) geändert worden ist.

                         §2
               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. „Anlagenkombination“ ein Zusammenschluss

  a) von mehreren Anlagen verschiedener erneuer-
     barer Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuer-
     bare-Energien-Gesetzes oder
  b) von Anlagen mit Einrichtungen, die zwischen-
     gespeicherte Energie, die ausschließlich aus er-

      neuerbaren Energien stammt, aufnehmen und in
      elektrische Energie umwandeln,
   wovon mindestens eine erneuerbare Energie Wind-
   energie an Land oder solare Strahlungsenergie ist,
   und der über einen gemeinsamen Netzverknüp-
   fungspunkt einspeist,
2. „fixe Marktprämie“ die Zahlung eines festen Betrags
   pro erzeugter Kilowattstunde im Sinne des § 8,
3. „Innovationsausschreibung“ eine nach den Vor-
   schriften dieser Verordnung durchgeführte Aus-
   schreibung.

                           §3

                 Anwendung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes

  (1) Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes sind bei Innovationsausschreibungen entspre-
chend anzuwenden, sofern in dieser Verordnung nicht
etwas Abweichendes geregelt ist.
    (2) Bei den Innovationsausschreibungen sind die
allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen der §§ 29,
33, 34, 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8 Absatz 1
tritt, und soweit diese Verordnung nicht etwas anderes
regelt, anzuwenden.
   (3) Die §§ 20, 21b, 27a, 38b, 50a, 52 Absatz 1, 3 und 4
und die §§ 53b bis 54 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die fixe Marktprämie an die Stelle des anzulegenden
Wertes tritt.
  (4) Die Bestimmungen für Zahlungsberechtigungen
nach den §§ 38 und 38a des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  (5) § 52 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe
der Zahlungen auf null sinkt.
  (6) Die §§ 78 und 80 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden,
dass anstelle des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Anspruch nach § 8
Absatz 1 tritt.

                           §4

           Teilnahmeberechtigte Anlagen

   Gebote können in den Innovationsausschreibungen
für folgende Anlagen abgegeben werden:
1. im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre
   Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuer-
BGBl. 2020, Seite 107 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 107
  bare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen er-
  mittelt würde,
2. im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre
   Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen er-
   mittelt würde, sowie für Anlagenkombinationen und
3. im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen.

                         §5

                     Gebote der
            Innovationsausschreibungen

  (1) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung
muss die Angabe der gebotenen fixen Marktprämie in
Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen
enthalten. Die gebotene fixe Marktprämie darf den
Höchstwert nach § 10 nicht überschreiten.

  (2) Ein Gebot in einer Innovationsausschreibung

muss den Anforderungen des § 30 des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes mit Ausnahme von § 30 Absatz 1
Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-

sprechen.
   (3) Auf ein Gebot, das nicht für Anlagenkombina-
tionen abgegeben wird, sind folgende weitere Bestim-
mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzu-
wenden:
1. die Ausschreibungsbestimmungen für Windenergie-
   anlagen an Land der §§ 36, 36a, 36c bis 36f und 36i
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. die Ausschreibungsbestimmungen für Solaranlagen
   der §§ 37, 37a, 37c und 37d des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes sowie
3. die Ausschreibungsbestimmungen für Biomasse-
   anlagen der §§ 39, 39a, 39c bis 39g und 39h Ab-
   satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

                         §6

             Weitere Anforderungen

       an Gebote für Anlagenkombinationen

  (1) Ein Gebot für Anlagenkombinationen darf nur für

Anlagen abgegeben werden, die vor dem jeweiligen
Gebotstermin noch nicht in Betrieb genommen wurden.

  (2) Ein Gebot, das für eine Anlagenkombination ab-

gegeben wird, muss

1. für jede Anlage der Kombination die jeweils ein-
   schlägigen Anforderungen der §§ 36, 36a, 36c
   bis 36f, 37, 37a, 37c und 37d oder der §§ 39, 39a,
   39c bis 39e und 39h Absatz 1 und 2 des Erneuer-
   bare-Energien-Gesetzes erfüllen,

2. die Angaben enthalten, aus welchen erneuerbaren
   Energien oder technischen Einrichtungen zur Spei-
   cherung von Strom elektrische Energie erzeugt wer-
   den soll und welcher Anteil der Gebotsmenge für
   welche erneuerbare Energie geboten wird,
3. eine Eigenerklärung enthalten, dass die geplanten
   Anlagen über einen gemeinsamen Netzverknüp-
   fungspunkt einspeisen werden,
4. die jeweiligen Nummern, unter der die Anlagen als
   Projekte im Register registriert wurden, enthalten,
   auch wenn die Anlagenkombination Anlagen um-
   fasst, die nicht Windenergieanlagen an Land, Solar-
   anlagen und Biomasseanlagen sind.

Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend auch für die Teile
der Anlagenkombination, für die ansonsten die Markt-
prämie nicht nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt
würde.
  (3) Sofern Gebote für Anlagenkombinationen Anla-
gen enthalten, die nicht Windenergieanlagen an Land,
Solaranlagen und Biomasseanlagen sind, sind diese
Anlagen vor dem Gebotstermin als Projekt im Register
zu registrieren.

   (4) Gebote für Anlagenkombinationen dürfen nicht
für Anlagen abgegeben werden, für die im selben Ge-
botstermin ein Gebot nach § 5 Absatz 3 abgegeben
wird.

   (5) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes für Gebote für Anlagenkombi-
nationen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multi-

pliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender

Leistung.

                         §7

           Zusätzliche Bekanntmachung
          bei Innovationsausschreibungen
   Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bun-
desnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen
die Höchstwerte nach § 10 bekannt.

                         §8

                 Fixe Marktprämie
  (1) Betreiber von Anlagen oder Anlagenkombinatio-
nen, die einen Zuschlag nach dieser Verordnung er-
halten haben, haben für den in diesen Anlagen oder
Anlagenkombinationen erzeugten Strom gegen den
Netzbetreiber einen Anspruch auf die fixe Marktprämie.
Der Anspruch kann sich in entsprechender Anwendung
von § 23 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

verringern.

   (2) Die Umsatzsteuer ist in der fixen Marktprämie

nicht enthalten.

   (3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit
der Betreiber für den Strom kein vermiedenes Netzent-

gelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgelt-

verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Anspruch
nimmt.

   (4) Bei Anlagenkombinationen, die auch Einrichtun-
gen enthalten, die zwischengespeicherte Energie, die
ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Gruben-
gas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie um-
wandeln, besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht
für den Strom, der vor der Einspeisung in ein Netz
zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht
sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem
Stromspeicher in das Netz eingespeist wird.
   (5) Die fixe Marktprämie ist ab der Inbetriebnahme
einer Anlage für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen.
Für bestehende Biomasseanlagen ist § 39f Absatz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend an-
zuwenden. Bei Anlagenkombinationen beginnt der An-
spruch auf die fixe Marktprämie abweichend von Ab-
BGBl. 2020, Seite 108 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 108
satz 1, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1
erfüllt sind.

                          §9

                 Verringerung des
      Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

   Für Anlagen, die Zahlungen aufgrund eines Zu-

schlags in der Innovationsauschreibung erhalten, ver-

ringert sich die fixe Marktprämie für einen Zeitraum, in

dem der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone
für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der
vortägigen Auktion negativ ist, auf null.

                         § 10

                     Höchstwert
  Der Höchstwert beträgt:

1. für ein Gebot, das nicht für eine Anlagenkombination

   abgegeben wird, 3 Cent pro Kilowattstunde,

2. für ein Gebot, das für eine Anlagenkombination ab-

   gegeben wird, 7,5 Cent pro Kilowattstunde.

                         § 11
      Zuschlagserteilung, Zuschlagsbegrenzung

  (1) Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der
Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6. Für das
weitere Zuschlagsverfahren ist vorbehaltlich der Ab-
sätze 2 und 3 der § 32 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes entsprechend anwendbar.

   (2) Sofern die eingereichte Gebotsmenge der zuge-
lassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge
des Gebotstermins liegt, führt die Bundesnetzagentur
abweichend von Absatz 1 das folgende Zuschlagsver-
fahren durch:
1. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote
   nach dem Gebotstermin und sortiert diese nach
   § 32 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die
   gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

2. Die Bundesnetzagentur erteilt in der Reihenfolge
   nach allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im

   Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereich-

   ten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote erreicht
   oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind
   (Zuschlagsbegrenzung).
3. Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird
   kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zu-
   schlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird,
   erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Ge-
   bot abgegeben worden ist.

   (3) Zum Gebotstermin 1. September 2020 erfolgt
das Zuschlagsverfahren abweichend von Absatz 1 wie
folgt:
1. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der
   Gebote nach den §§ 33 und 34 des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes und nach den §§ 5 und 6.
2. Die Bundesnetzagentur separiert die zugelassenen
   Gebote, die für Anlagenkombinationen abgegeben
   wurden, und sortiert diese Gebote nach § 32 des
   Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei die gebotene
   fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt.

3. Die Bundesnetzagentur erteilt allen nach Nummer 2
   separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres
   Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 200 Megawatt
   durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
   erstmalig überschritten ist.

4. Sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits
   nach Nummer 3 einen Zuschlag erhalten haben,

   werden nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Geset-

   zes sortiert, wobei die gebotene fixe Marktprämie

   den Gebotswert ersetzt.

5. Absatz 2 Nummer 2 wird mit folgender Maßgabe
   angewendet: Die Zuschlagsbegrenzung entspricht
   80 Prozent der Gebotsmenge der zugelassenen
   und nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote,
   wenn die Gebotsmenge aller zugelassenen und
   nicht nach Nummer 3 bezuschlagten Gebote weni-
   ger als die Differenz aus ausgeschriebener Menge
   und der nach Nummer 3 bezuschlagten Gebots-

   menge entspricht.

6. Die Bundesnetzagentur erteilt allen Geboten nach

   Nummer 4 einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots,

   bis entweder die Zuschlagsbegrenzung nach Num-
   mer 5 greift oder die Differenz aus ausgeschriebener
   Menge und der nach Nummer 3 bezuschlagten Ge-
   botsmenge durch den Zuschlag zu einem Gebot
   erreicht oder überschritten ist.

   (4) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot,
für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter
übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zu-
schlagswert.

                         § 12

                  Bekanntgabe der
                Zuschläge und Werte
   (1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit
folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem oder der
   Energieträger, für den oder die die Zuschläge jeweils
   erteilt werden,

2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten
   haben, mit

  a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort

     der Anlage,

  b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter meh-
     rere Gebote abgegeben hat, und
  c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer.
   (2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffent-
lichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben
anzusehen.

   (3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter,
die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über
die Zuschlagserteilung und die fixe Marktprämie.

                         § 13
              Weitere Bestimmungen
             zu Anlagenkombinationen
  (1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen
30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-
schlags, soweit nicht mindestens zwei Anlagen, für die
das Gebot abgegeben wurde, in Betrieb genommen
wurden, so dass die Anlagenkombination die Voraus-
BGBl. 2020, Seite 109 — Originalseite als Abbildung
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setzungen des § 2 Nummer 1 erfüllt. Sofern die An-
lagenkombination Solaranlagen umfasst, ist der Antrag
auf Zahlungsberechtigung innerhalb dieses Zeitraums
zu stellen.
   (2) Anlagenkombinationen müssen technisch so be-
schaffen sein, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer
installierten Leistung positive Sekundärregelleistung
erbringen können, ansonsten verringert sich die fixe
Marktprämie auf null. Die Voraussetzungen von Satz 1
gelten als erbracht, wenn 25 Prozent der installierten
Leistung der Anlagenkombination auf eine Biomasse-
anlage, eine Geothermieanlage oder einen Speicher
entfallen. Sofern kein Fall des Satzes 2 vorliegt, sind
die Voraussetzungen jährlich durch einen Umweltgut-
achter zu bestätigen und entsprechende Nachweise
dem Anschlussnetzbetreiber vorzulegen.
   (3) Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen
Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbe-
treiber eine Pönale in Höhe der nach § 6 Absatz 5
hinterlegten Sicherheit leisten, soweit mehr als 5 Pro-
zent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots
einer Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes entwertet werden. § 55 Absatz 6
bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entspre-
chend.

  (4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher

enthält, ist der zwischengespeicherte Strom aus-

schließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen.

  (5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen
während der gesamten Dauer der Zahlungen der fixen
Marktprämie nach § 8 erfüllt sein.

                         § 14
                     Evaluierung

  (1) Die Bundesregierung evaluiert die Innovations-
ausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021. Die
Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung
bei der Evaluierung.
  (2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen ange-
schlossen sind, die durch die Innovationsausschrei-
bungen gefördert werden, müssen der Bundesnetz-
agentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung
nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021
übermitteln:
1. die eingespeisten Strommengen der in den Innova-
   tionsauschreibungen geförderten Anlagen in denje-
   nigen Stunden, in denen der Wert der Stunden-

   kontrakte für die Preiszone für Deutschland am

   Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion

   negativ ist,

2. die Zahlungen für die fixe Marktprämie und die am
   Spotmarkt zum Zeitpunkt der Einspeisung erziel-
   baren Vermarktungserlöse,

3. die Zahlungen für die fixe Marktprämie sowie die am
   Spotmarkt erzielbaren, nach Technologien aufge-
   schlüsselten Vermarktungserlöse.

   (3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagen-
tur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach
Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 über-
mitteln:
1. ob sie am Regelenergiemarkt teilgenommen haben
   und welche Erlöse sie dort erzielt haben und

2. auf welchen Anlagen ihre Stromerzeugung entfallen
   ist.

                          § 15
         Abweichender erster Gebotstermin

   Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes wird der Gebotstermin im Jahr
2019 von der Bundesnetzagentur bestimmt. Der Ge-
botstermin soll unter Beachtung aller erforderlichen
Fristen schnellstmöglich nachgeholt werden.

                       Artikel 2

                 Änderung der
       Ausschreibungsgebührenverordnung
   Die Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Feb-
ruar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 5. März 2018 (BGBl. I S. 224)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                    „Verordnung
            über Gebühren und Auslagen
              der Bundesnetzagentur im
     Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem

  Erneuerbare-Energien-Gesetz und Ausschreibungen

       nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

         (EEG- und Ausschreibungsgebühren-
            verordnung – EEGAusGebV)“.

2. § 1 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
   und 1a ersetzt:
    „(1) Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und
  Auslagen

  1. im Rahmen der Durchführung von Ausschreibun-
     gen nach
     a) Teil 3 Abschnitt 3 des Erneuerbare-Energien-
        Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066),
        das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
        20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert
        worden ist,
     b) der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Ener-
        gien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I
        S. 3102), die durch Artikel 19 des Gesetzes
        vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert
        worden ist,

     c) der Verordnung zu den gemeinsamen Aus-

        schreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I

        S. 3167, 3180), die durch Artikel 9 des Geset-

        zes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)
        geändert worden ist,

     d) der Innovationsausschreibungsverordnung vom
        20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106) und

     e) den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopp-
        lungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
        S. 2498), das zuletzt durch Artikel 4 des
        Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
        S. 1719) geändert worden ist, in Verbindung
        mit der KWK-Ausschreibungsverordnung vom
        10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt
        durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai
        2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, und
BGBl. 2020, Seite 110 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 110
   2. für die Entscheidung über die Bewilligung von
      Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nacht-
      kennzeichnung von Luftfahrthindernissen nach

      § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-

      Gesetzes.

      (1a) Sofern ein Gebot bei den Ausschreibungen

   nach der Innovationsausschreibungsverordnung für

   eine Anlagenkombination abgegeben wird, ist die
   Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz nach der
   Anlage zu dieser Verordnung zu entrichten.“
3. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
      „(2a) Die Gebühr nach Nummer 6 der Anlage er-
   mäßigt sich nach § 15 Absatz 2 des Verwaltungskos-
   tengesetzes um ein Viertel, wenn der Antrag nach § 9
   Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfs-
   gesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden
   ist.“
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

   a) In den Nummern 1 und 3 werden in Spalte 2 je-
      weils nach den Wörtern „nach § 7 der Verord-
      nung zu den gemeinsamen Ausschreibungen“
      ein Komma und die Wörter „nach § 11 der Inno-
      vationsausschreibungsverordnung“ eingefügt.

   b) In Nummer 4 werden in Spalte 2 nach den Wör-
      tern „nach § 32 des Erneuerbare-Energien-Geset-
      zes“ die Wörter „oder nach § 11 der Innovations-
      ausschreibungsverordnung“ eingefügt und werden
      die Wörter „eine Biomasseanlage“ durch das Wort
      „Biomasseanlagen“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      „6. Bewilligung der Ausnahme von 1 736 Euro“.
          der bedarfsgesteuerten Nacht-
          kennzeichnung

                       Artikel 3
                  Änderung der
               Verordnung zu den
          gemeinsamen Ausschreibungen

  Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibun-
gen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180), die
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 3

             Ausschreibungsbestimmungen

           des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

      Bei den gemeinsamen Ausschreibungen sind die
   Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   entsprechend anzuwenden, sofern in dieser Verord-

   nung nicht etwas Abweichendes geregelt worden

   ist. Die Ausschreibungsbestimmungen für Wind-

   energieanlagen an Land nach den §§ 36, 36a, 36c

   bis 36f und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

   und die Ausschreibungsbestimmungen für Solaran-

   lagen nach den §§ 37 bis 38b des Erneuerbare-
   Energien-Gesetzes sind entsprechend auf Gebote
   der gemeinsamen Ausschreibungen anzuwenden,

  soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts an-
  deres regeln.“

2. In § 9 werden die Wörter „und Solaranlagen“ und die

   Wörter „, dessen Gebotsmenge der Anlage zugeteilt

   worden ist“ gestrichen.

3. In § 16 wird jeweils die Angabe „§ 36b Absatz 2“

   durch die Angabe „§ 36b“ ersetzt.

                       Artikel 4
                 Änderung der
       Marktstammdatenregisterverordnung
   Die    Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 15. November 2018 (BGBl. I
S. 1891) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme
     der Messstellenbetreiber im Sinne des § 10a
     Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
     des § 14 Satz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
     gesetzes,“ angefügt.

  b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Transport-
     kunden“ die Wörter „, die Gas unter Nutzung
     eines Gasversorgungsnetzes gemäß § 3 Num-
     mer 20 des Energiewirtschaftsgesetzes liefern“
     eingefügt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
   „registrieren“ ein Semikolon und die Wörter „§ 38b
   Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   ist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.

3. In § 8 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ein
   Marktakteur,“ die Wörter „der eine natürliche Person
   ist und“ eingefügt.

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen
  vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40
  Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach
  Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb
  eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüch-
  tigten Anlage eintragen.“

5. § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
   gefasst:
  „b) den Brutto-Zubau von Solaranlagen im jeweils
      vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist ge-
      sondert auszuweisen:
      aa) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren
          anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wor-

          den ist, hiervon ist gesondert auszuweisen

          der Wert von Freiflächenanlagen, deren an-
          zulegender Wert nicht durch Ausschreibun-
          gen ermittelt worden ist,

      bb) der Brutto-Zubau von Solaranlagen, deren

          anzulegender Wert durch Ausschreibungen

          bestimmt worden ist, hiervon ist gesondert

          auszuweisen der Wert von Solaranlagen,

          deren anzulegender Wert durch Sonderaus-

          schreibungen bestimmt worden ist,“.

6. In § 23 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ansprü-
   che auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle
BGBl. 2020, Seite 111 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 111
  Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
  gesetz“ durch die Wörter „Ansprüche auf Zahlungen
  nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“ ersetzt.
7. In der Anlage wird Tabelle II wie folgt geändert:
  a) In Nummer II.1.1.13 werden in der letzten Spalte
     die Wörter „NP nur bei Fernsteuerbarkeit durch
     den Netzbetreiber“ eingefügt.

   b) In Nummer II.2.5.1 wird in der vorletzten Spalte
      die Angabe „NP“ eingefügt.

                      Artikel 5
                    Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                Berlin, den 20. Januar 2020
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                        für Wirtschaft und Energie
                                              Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 106. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b5d6f64c52ead406….