Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1891
BGBl. 2018 I S. 1891 · 51.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Vom 15. November 2018
Auf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Ar-
tikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April
2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Bestands-
daten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (aufgehoben)“.
c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort „Lokatio-
nen“ das Wort „technischen“ vorangestellt.
d) In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
e) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „für die Erzeu-
gung von Strom“ gestrichen.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „aus erneuer-
baren Energien“ gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a wer-
den nach dem Wort „jede“ die Wörter „und
jeder“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b wird das Wort „Gasspeicher-
einheit“ durch das Wort „Gasspeicher“ er-
setzt.
cc) In Buchstabe e wird das Wort „Stromspei-
chereinheit“ durch das Wort „Stromspei-
cher“ ersetzt.
e) In Nummer 6 werden das Wort „Gasspeicherein-
heit“ durch das Wort „Gasspeicher“ und das
Wort „Speicherung“ durch das Wort „Zwischen-
speicherung“ ersetzt.
f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder
Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme
geplant ist,“.
g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. „Stromspeicher“ jede technische Einrich-
tung zur Zwischenspeicherung von elektri-
scher Energie,“.
h) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
i) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. „Webportal“ die elektronische Plattform des
Marktstammdatenregisters im Internet.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12
Absatz 2“ sowie die Wörter „oder sofern er
Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 be-
stätigen muss“ gestrichen.
bb) In Nummer 7 wird das Wort „eintragen“
durch das Wort „registrieren“ ersetzt.
cc) In Nummer 8 werden vor dem Wort „und“ ein
Komma und die Wörter „die Strom unter
Nutzung eines Energieversorgungsnetzes
gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirt-
schaftsgesetzes liefern,“ eingefügt.
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in
Satz 1 genannten Marktfunktionen am Ener-
giemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser
Marktfunktionen gesondert registrieren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Marktakteure, die zur Registrierung ver-
pflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Mo-
nats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der
jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetrei-
ber müssen sich unverzüglich nach der Bekannt-
gabe der Genehmigung nach § 4 des Energie-
wirtschaftsgesetzes registrieren.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Einheiten von Solaranlagen, die von demselben
Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Be-
trieb genommen werden, sind summarisch als
eine Einheit zu registrieren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-
mern 1 und 1a ersetzt:
„1. bei Stromerzeugungseinheiten, Strom-
speichern sowie EEG- und KWK-Anlagen,
wenn sie weder unmittelbar noch mittel-
bar an ein Stromnetz angeschlossen
sind oder an ein Stromnetz angeschlos-
sen werden sollen,
1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gas-
speichern, wenn sie weder unmittelbar
noch mittelbar an ein Gasnetz ange-
schlossen sind oder an ein Gasnetz an-
geschlossen werden sollen,“.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestri-
chen.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläu-
figen und endgültigen Stilllegungen sowie das
Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einhei-
ten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.
(4) Betreiber müssen ihre Projekte im Markt-
stammdatenregister gemäß Absatz 5 registrie-
ren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der
Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem
Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem
Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflich-
tige Projekt muss zusammen mit der erteilten
Zulassung registriert werden.“
d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Erteilung“
durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort „Meldepflicht“ durch
die Wörter „Pflicht zur Registrierung“ ersetzt und
das Wort „so“ gestrichen.
5. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit
geändert werden soll und hierfür eine Zulassung
nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber
der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Ände-
rung der Leistung zu registrieren.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Für die Registrierungen muss das Web-
portal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat,
darf dem Marktstammdatenregister Daten und
andere Informationen auch schriftlich übermit-
teln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur For-
mulare, die sie den Marktakteuren auf Anforde-
rung bereitzustellen hat und die von den Markt-
akteuren zu verwenden sind.
(2) Die Bundesnetzagentur weist jedem regis-
trierten Marktakteur, jeder registrierten Zulas-
sung, jedem registrierten Projekt, jeder regis-
trierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder
KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald
die Daten eingetragen wurden, deren Angabe
nach der Anlage zu dieser Verordnung für die
jeweilige Registrierung erforderlich ist.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-
gistrierungen“ die Wörter „mit Ausnahme der
Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt
und werden die Wörter „einer finanziellen Förde-
rung“ durch die Wörter „von Zahlungen“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Markt-
akteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb
von drei Monaten nach der Registrierung der
endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er
nicht als Betreiber einer anderen Einheit regis-
triert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine
Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt,
wenn der Marktakteur der Löschung wider-
spricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetz-
agentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüg-
lich den Marktakteur und seine Kontaktdaten,
sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit
registriert ist.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Re-
gister technische und organisatorische Maß-
nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom
23.5.2018, S. 2).“
8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
„Bundesnetzagentur“ die Wörter „nach Satz 3“ ein-
gefügt und wird das Wort „Eintragung“ durch das
Wort „Registrierung“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bestands-
daten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Bestandseinheiten
(Bestandsdaten)“ durch die Wörter „Anlagen, die
vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wur-
den,“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„dabei auch“ durch das Wort „dafür“ ersetzt
und werden die Wörter „vor Inkrafttreten die-
ser Verordnung“ gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „von“ das
Wort „den“ gestrichen und das Wort „Ein-
heiten“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.
cc) In den Nummern 1 bis 4 und 6 wird jeweils
nach dem Wort „von“ das Wort „den“ gestri-
chen.
10. § 12 wird aufgehoben.
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbe-
treiber auffordern, die im Marktstammdatenre-
gister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG-
und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittel-
bar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten
der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu
prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber
zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage
entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern,
die
1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme die-
ser Einheiten und Anlagen eingetragen sind
oder
2. durch den Betreiber abgeändert wurden.
(2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb
eines Monats nach der Aufforderung durch die
Bundesnetzagentur überprüfen. Bei Daten zu
Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG-
oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit
der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls
durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetrei-

ber, spätestens jedoch sechs Monate nach der
Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netz-
betreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüf-
ergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der
Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hin-
weis auf einen möglichen Datenfehler oder von
den eingetragenen Daten abweichende Daten,
so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwen-
den.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
das Wort „Lokationen“ jeweils durch die Wörter
„technischen Lokationen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils dem Wort
„Lokation“ das Wort „technische“ vorangestellt.
c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „jeder“ das
Wort „technischen“ eingefügt.
13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die im Marktstammdatenregister gespei-
cherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme
von:
a) Standortangaben zu Straße, Hausnummer,
Flurstücksbezeichnungen und Geokoordina-
ten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage
Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchs-
tens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen
gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 an-
zuwenden ist,
b) Daten, die nach der Anlage als vertraulich ge-
kennzeichnet sind, und
c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in
Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisver-
ordnung als kritische Infrastrukturen gelten,
soweit der Betreiber gegenüber der Bundes-
netzagentur nachweist, dass die Daten be-
sonders schutzbedürftig sind;
2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Ta-
belle I werden nicht veröffentlicht, wenn der
Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten
sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten
dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass
die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffent-
licht werden, sofern diese Einheiten über einen oder
mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit ei-
nem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung
nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die
zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „öffentlich“ durch
das Wort „ihnen“ und das Wort „nutzen“
durch das Wort „verwenden“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Markt-
stammdatenregister gespeicherten Daten ver-
wenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer ge-
setzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt
auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1
nicht veröffentlicht werden, einschließlich perso-
nenbezogener Daten.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „personen-
bezogenen Daten und Daten, die nach der An-
lage zu dieser Verordnung als vertraulich einge-
stuft sind“ durch die Wörter „Daten, die nach
§ 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, ein-
schließlich personenbezogener Daten“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „personen-
bezogene Daten und Daten, die nach der Anlage
zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft
sind“ durch die Wörter „Daten, die nach § 15
Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließ-
lich personenbezogener Daten“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesnetzagentur und die Behör-
den nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15
Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließ-
lich personenbezogener Daten, zu im öffent-
lichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu
wissenschaftlichen oder historischen For-
schungszwecken und zu statistischen Zwecken
nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung
(EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des
Bundesstatistikgesetzes und der Statistikge-
setze der Länder sowie des Bundesarchivgeset-
zes oder der Archivgesetze der Länder bleiben
unberührt.“
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer
und internationale Organisationen richtet sich
nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679
und nach den sonstigen allgemeinen daten-
schutzrechtlichen Vorschriften.“
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“
durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbe-
treibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1
nicht veröffentlicht werden, einschließlich perso-
nenbezogener Daten, soweit
1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz
angeschlossen sind, und zu den Betreibern
dieser Einheiten handelt und
2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.
Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den
zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und,
mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezo-
genen Daten, den zuständigen Marktgebietsver-
antwortlichen zu gewähren.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen
ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 ge-

währt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie
die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetz-
lichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach
§ 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist
entsprechend auf die zuständigen Übertra-
gungsnetzbetreiber und die zuständigen Markt-
gebietsverantwortlichen anzuwenden.“
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „ihrer“ durch die Wörter „einer von ihr
betriebenen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen
von“ gestrichen und nach dem Wort „veröf-
fentlichen“ ein Komma und die Wörter „so-
weit der Nutzung der freigewordenen Kapa-
zität nicht widersprochen wurde“ angefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „stillgelegten“ gestri-
chen.
17. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Arten von Ein-
heiten und“ gestrichen und die Wörter „zu regis-
trieren und zu übermitteln“ durch das Wort „ein-
zutragen“ ersetzt.
b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13“
die Wörter „und über Daten, die abweichend
von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Ta-
bellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft
oder nicht mehr geprüft werden müssen“ einge-
fügt.
c) In den Nummern 1, 2 und 6 werden jeweils die
Wörter „zu übermittelnden“ durch das Wort „ein-
zutragenden“ ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Fälligkeit von Ansprüchen
auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-
Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
(1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien,
Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprü-
che auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle
Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die
Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen,
die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Moder-
nisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend
für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.
(2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus So-
laranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betrei-
ber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung an-
gegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Er-
neuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage
erzeugten Strom erhalten wollen. Dies gilt entspre-
chend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlun-
gen.
(3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
§ 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben
unberührt.“
19. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des
Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer
Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetz-
agentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab
diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(2) Registrierungen von Marktakteuren, Einhei-
ten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die in-
nerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Web-
portals vorgenommen werden, gelten abweichend
von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als recht-
zeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrie-
rungen von
1. Netzbetreibern,
2. EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen
Einheiten,
a) die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb ge-
nommen werden, oder
b) die bereits registrierungspflichtig waren, aber
nicht registriert worden sind, nach
aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der bis zum 31. De-
zember 2011 geltenden Fassung,
bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli
2014 geltenden Fassung oder
cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung
und deren Betreibern,
3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017
in Betrieb genommen werden, und deren Betrei-
bern,
4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leis-
tung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verrin-
gert wird, und deren Betreibern,
5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli
2017 bekanntgegeben wird, und deren Betrei-
bern.
Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2
sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Ab-
satz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den
Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie
innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des
Webportals vorgenommen werden. Projekte, deren
Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben
wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu regis-
trieren.
(3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Ab-
satz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen
der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten
zu den technischen Lokationen sechs Monate nach
der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur,
wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Mo-
nate nach dem Start des Webportals erfolgt. Hier-
von ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu
Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopp-
lungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschrei-
bungen ermittelt wird.

(4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-An- agentur bereitgestellten Formularen erfolgen. Die
lagen und KWK-Anlagen, die an
ihr Netz angeschlos- Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formu-
sen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb lare bereit und veröffentlicht sie im Internet.
genommen worden sind und Zahlungen nach dem
(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenüber-
Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wär-
mittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Mo-
me-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben
nate nach dem Start des Webportals geltend ge-
und noch nicht im Marktstammdatenregister regis-
macht werden.
triert sind, schriftlich darüber informieren, dass die
Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im (6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem
Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum
ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuwei- Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Web-
sen. Die Informationen und Hinweise sind innerhalb portals nicht anzuwenden. § 23 Absatz 2 ist nicht
von 18 Monaten nach dem Start
des Webportals zu auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des
übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetz- Webportals in Betrieb genommen werden.“
20. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Abkürzung
P
R
A
NP
V
V*1
V*2
V*3
*4
*5
*6
*7
*8
*9
*10
*11
*12
*13
WI
SO
BI
WA
VE
SSP
GSP
GS
KE
„Anlage
Im Marktstammregister zu erfassende Daten
Bedeutung
Pflichtangabe
Voraussetzung für die Registrierung
automatische Eintragung durch das System
Netzbetreiberprüfung
vertraulich
vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(natürliche Person)
bei natürlichen Personen
bei Personen, die keine natürlichen Personen sind
bei Anlagenbetreibern
bei Netzbetreibern
bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017
ab einer Nettonennleistung von 10 MW
ab einer Nettonennleistung von 100 kW
bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung
bei Pumpspeichern
Windenergie
solare Strahlungsenergie
Biomasse
Wasserkraft
Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
Stromspeicher
Gasspeicher
Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder
Klärschlamm
Kernenergie

Tabelle I
Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden
Nr. Datum
I.1 Allgemeine Daten
I.1.1 Name des Marktakteurs
I.1.2 Adressdaten
I.1.3 Region auf NUTS-II-Ebene
I.1.4 Rechtsform
I.1.5 Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister)
I.1.6 Registergericht und Register-Nummer
I.1.7 Geburtsdatum
I.1.8 Tätigkeitsbeginn
I.1.9 Tätigkeitsende
I.1.10 Betriebsnummer der Bundesnetzagentur
I.1.11 Marktpartneridentifikationsnummer
I.1.12 ACER-Code
I.1.13 Umsatzsteueridentifikationsnummer
I.1.14 Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz-
agentur und Anschlussnetzbetreiber
I.1.15 Registrierungsdatum
I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern
I.2.1 Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen
I.2.2 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
außer Einkünften aus Anlagenbetrieb
I.2.3 Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe
I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten
I.3.1 Direktvermarktungsunternehmen
I.3.2 Stromgroßhändler
I.3.3 Belieferung von Letztverbrauchern
I.3.4 Belieferung von Haushaltskunden mit Strom
I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden
I.4.1 Gasgroßhändler
I.4.2 Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant)
I.4.3 Belieferung von Haushaltskunden mit Gas
I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern
I.5.1 Allgemeine Daten
I.5.1.1 geschlossenes Verteilernetz
I.5.1.2 Bundesländer
I.5.1.3 mehr als 100 000 angeschlossene Kunden
Art der Netzbetreiber-
Angabe Vertraulichkeit prüfung
R V*3 NP*6
R V*3 NP*6
A*6 V*3
R*5 NP*6
R*5
P*5
R*4 V*3
R*7
R V*3
R V*3
P V*3
P V*3
P V*3
R V
A V*3
P*5
P*4 V*3
P V*3
R V*3
R V*3
R V*3
R V*3
R V*3
R V*3
R V*3
R
P
R

Nr. Datum
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1 Bilanzierungsgebiete
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1 Bezeichnung
Art der Netzbetreiber-
Angabe Vertraulichkeit prüfung
P
P
I.5.2.2.2 Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC) R
I.5.2.2.3 Regelzone
I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern
I.5.3.1 Marktgebiet
R
R
Tabelle II
Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
I
in den
Nr. Datum
in Planung/
im Bau
II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit
II.1.1 Allgemeine Daten
II.1.1.1 Name der Einheit R
II.1.1.2 Standort der Einheit R
(Adresse oder Flurstücke)
II.1.1.3 Standort der Einheit R
(geografisch)
II.1.1.4 Energy Identification Code
für technische Ressource
(W-EIC)
II.1.1.5 Kraftwerksnummer
Bundesnetzagentur
II.1.1.6 geplantes Inbetriebnahme- R
datum
II.1.1.7 Inbetriebnahmedatum
II.1.1.8 Bruttoleistung R
II.1.1.9 Nettonennleistung P
II.1.1.10 Schwarzstartfähigkeit
II.1.1.11 Inselbetriebsfähigkeit
II.1.1.12 Präqualifikation Regel-
leistung
II.1.1.13 Fernsteuerbarkeit durch
Netzbetreiber, Direkt-
vermarkter und Dritte
II.1.1.14 Art der Einspeisung
II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
in Betrieb stillgelegt
lichkeit prüfung
R
R V*1 NP
R V*1
P*11
P*10
R NP
R NP WI: [I]: P, [II]: P.
BI, GS: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
R NP WI: [I]: R. SO: [II]: A.
SO: [V]: NP*8.
WA: [V]: NP*8.
SP: [V]: NP*8.
KE: [I]: /.
P*12 V*2 NP
P*12 V*2 NP
P*11 V*2
P NP
P

I
in den
Nr. Datum
II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
im Bau
II.1.1.15 Technologie der Strom-
erzeugung
II.1.1.16 Energieträger R
II.1.1.17 Hauptbrennstoff R
II.1.1.18 Grenzkraftwerk
II.1.1.19 Datum der endgültigen
Stilllegung
II.1.1.20 Einsatzverantwortlicher
II.1.1.21 Anschlussnetzbetreiber
II.1.1.22 vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer
II.1.1.23 MaStR-Nummer des A
Anlagenbetreibers
II.1.1.24 Registrierungsdatum A
II.1.1.25 Anlage nach dem EEG 2017
in Betrieb stillgelegt
lichkeit prüfung
R WI: [I]: P, [II]: P.
SO: /.
BI: [I]: P.
GS: [II]: P.
R NP
R WI: [I]: /, [II]: /.
SO: [I]: /, [II]: /.
BI: [I]: /.
WA: [II]: P*11.
VE: [II]: P*11.
SSP: [II]: P*11*13
R NP
P*10
R NP
P
A
A
R VE: [II]
II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
II.1.2.1 Art der Genehmigung R
II.1.2.2 Genehmigungsdatum R
II.1.2.3 Genehmigungsbehörde R
II.1.2.4 Aktenzeichen der Geneh- P
migung gemäß Geneh-
migungsbehörde
II.1.2.5 Frist, innerhalb derer nach P
der Genehmigung mit der
Errichtung oder dem Betrieb
der Anlage begonnen
werden muss
II.1.2.6 Wasserrechtsnummer
II.1.2.7 Ablaufdatum der Wasser-
rechtsgenehmigung
II.1.2.8 Registrierungsdatum A
P
P
P
P
P
WA: [I]: P, [II]: P.
WA: [I]: P, [II]: P.
A A
II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
II.1.3.1 Name des Kraftwerks P*10
II.1.3.2 Name des Kraftwerksblocks P*10
II.1.3.3 Datum des Baubeginns P*10
II.1.3.4 Steigerung der Nettonenn-
leistung durch Kombibetrieb
II.1.3.5 MaStR-Nummern der SEE,
die mit der SEE im Kombi-
betrieb verbunden sind
P*10
P*10
P*11 NP
P*11

I
in den
Nr. Datum
II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
im Bau
II.1.3.6 weiterer Hauptbrennstoff
II.1.3.7 Datum des Beginns der ge-
setzlichen Hinderung an der
Stilllegung (Netzreserve)
II.1.3.8 Datum Übergang in die
Sicherheitsbereitschaft
II.1.3.9 Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
II.1.3.10 Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
II.1.3.11 Verwendung als Notstrom-
aggregat
II.1.3.12 KWK-Anlage
in Betrieb stillgelegt
lichkeit prüfung
P
P*11
P nur bei Braunkohle
P
P
R
R
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1 Einsatzort
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1 Biomasseart (Brennstoff)
II.1.5.2 KWK-Anlage
P
A NP
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1 Lage (Art des Errichtungs- R
orts)
II.1.6.1.2 Wechselrichterleistung P
II.1.6.1.3 gemeinsamer Wechsel-
richter mit Stromspeicher
II.1.6.1.4 Anzahl der Module
II.1.6.1.5 Hauptausrichtung
II.1.6.1.6 Neigungswinkel der Haupt-
ausrichtung
II.1.6.1.7 Nebenausrichtung
II.1.6.1.8 Neigungswinkel der Neben-
ausrichtung
II.1.6.1.9 Leistungsbegrenzung
R NP
R NP*8
P
P
P
P
P
P
P
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1 in Anspruch genommene
Fläche
II.1.6.2.2 in Anspruch genommene
Ackerfläche
II.1.6.2.3 Art der Fläche
P
P
P
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1 Nutzung des Gebäudes
P

I
in den
Nr. Datum
II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
im Bau
II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
II.1.7.1 Allgemeine Daten
II.1.7.1.1 an Land oder auf See R
II.1.7.1.2 Name des Windparks P
II.1.7.1.3 (Naben)-Höhe P
II.1.7.1.4 Rotordurchmesser P
II.1.7.1.5 Angaben zu Auflagen zu
Abschaltungen oder Leis-
tungsbegrenzungen
II.1.7.1.6 Hersteller
II.1.7.1.7 Typenbezeichnung
II.1.7.1.8 Rotorblattenteisungssystem
II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
II.1.7.2.1 Nordsee oder Ostsee R
II.1.7.2.2 Wassertiefe
II.1.7.2.3 Küstenentfernung
II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
II.1.8.1 Name des Kraftwerks P*10
II.1.8.2 Art des Zuflusses
II.1.8.3 Datum des Beginns der
vorläufigen oder endgültigen
Stilllegung
II.1.8.4 Datum der Beendigung der
vorläufigen Stilllegung
II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien
II.1.9.1.1 Wechselrichterleistung P
II.1.9.1.2 Batterietechnologie
II.1.9.1.3 AC- oder DC- gekoppeltes
System
II.1.9.1.4 Verwendung als Notstrom-
aggregat
II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
II.1.9.2.1 Pumpspeicher mit oder
ohne natürlichen Zufluss
II.1.9.2.2 Leistungsaufnahme im
Pumpbetrieb
II.1.9.2.3 kontinuierliche Regelbarkeit
im Pumpbetrieb
II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
II.1.10.1 Name des Kraftwerks P*10
II.1.10.2 Name des Kraftwerksblocks P*10
in Betrieb stillgelegt
lichkeit prüfung
R NP
P
P
P
P
P NP*8
P
P
R
P
P
P*10
P nur bei Laufwasser
P
P
R NP*8
R
P
R
R
P
P
P*10
P*10

I
in den
Nr. Datum
II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
im Bau
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1 EEG-Anlagenschlüssel
II.2.1.2 installierte Leistung
II.2.1.3 Inbetriebnahmedatum nach
EEG 2017
II.2.1.4 Nummer aus Anlagenregis-
ter oder PV-Melderegister
II.2.1.5 Registrierungsdatum A
in Betrieb stillgelegt
lichkeit prüfung
P NP
R NP
R NP
P*9
A A
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017
II.2.2.1 Zuschlagsnummer
II.2.2.2 zugeordnete Gebotsmengen
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen
II.2.3.1 beabsichtigte Inanspruch-
nahme von Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1 EEG 2017
II.2.3.2 Datum nach § 23b Absatz 2
Nummer 1 EEG 2017
II.2.3.3 Registrierungsdatum
Mieterstromzuschlag
II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1 ausschließliche Verwendung
von Biomasse nach Bio-
masseverordnung
P
SO: [II],: P.
R R NP
NP nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)
A nur bei Solaranla-
gen auf baulichen
Anlagen (Gebäude,
Fassade)
P
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1 Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie
II.2.4.2.2 Datum der erstmaligen
Inanspruchnahme der Flexi-
bilitätsprämie
II.2.4.2.3 Datum der Leistungs-
erhöhung
II.2.4.2.4 Umfang der Leistungs-
erhöhung
P NP
P NP
P
P
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1 Höchstbemessungsleistung
P NP Nur bei EEG-Inbe-
triebnahmedatum
vor 1.8.2014
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1 Gaserzeugungskapazität
P

I
in den
Nr. Datum
II III IV V
Art der Angabe Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Vertraulichkeit
Netz- und Pflicht zur
in Planung/ Vertrau- betreiber- Netzbetreiberprüfung
im Bau
II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan
II.2.4.5.1 Datum des erstmaligen aus-
schließlichen Einsatzes von
Biomethan
II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen
II.2.5.1 Pilotwindanlage
II.2.5.2 Prototypanlage
II.2.5.3 Verhältnis der Ertragsein-
schätzung zum Referenzer-
trag nach Ertragsgutachten
II.2.5.4 Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
fünf Jahren
II.2.5.5 Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
zehn Jahren
II.2.5.6 Verhältnis des Ertrags zum
Referenzertrag nach Ablauf
des Referenzzeitraums von
15 Jahren
in Betrieb stillgelegt
lichkeit prüfung
P
P
P
P
P
P
P
II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen
II.2.6.1 Art der Ertüchtigung
II.2.6.2 Datum der Ertüchtigungs-
maßnahme
II.2.6.3 prozentuale Erhöhung des
Leistungsvermögens
II.2.6.4 zulassungspflichtige Ertüch-
tigungsmaßnahme
II.3 Daten zu KWK-Anlagen
II.3.1 Allgemeine Daten
II.3.1.1 thermische Nutzleistung
II.3.1.2 elektrische KWK-Leistung
II.3.1.3 Inbetriebnahmedatum
II.3.1.4 Registrierungsdatum A
P
P
P
P
R
R
R
A A
II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung
II.3.2.1 Zuschlagsnummer
P

Tabelle III
Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten
in den
Nr. Datum
Art der Angabe Abweichungen bei
verschiedenen Status Registrierungspflicht,
Netz- Vertraulichkeit
in Planung/ Vertrau- und Pflicht zur
im Bau
III.1 Allgemeine Daten
III.1.1 Name der Einheit R
III.1.2 Standort der Einheit R
(Adresse oder Flurstücke)
III.1.3 Standort der Einheit
(geografisch)
III.1.4 geplantes Inbetriebnahme- R
datum
III.1.5 Inbetriebnahmedatum
III.1.6 Datum der endgültigen
Stilllegung
III.1.7 Netzbetreiber
III.1.8 vom Anschlussnetzbetreiber
vergebene Identifikations-
nummer
III.1.9 Registrierungsdatum A
III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten
III.2.1 Anzahl angeschlossener
Stromverbrauchseinheiten
> 50 MW
III.2.2 Einsatzverantwortlicher
III.2.3 Art der präqualifizierten
Leistung zur Teilnahme als
abschaltbare Last gemäß
AbLaV
III.2.4 Anteil beeinflussbarer Last
III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten
III.3.1 Technologie R
III.3.2 Erzeugungsleistung R
III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten
III.4.1 Gasverbrauch für Strom-
erzeugung
III.4.2 maximale Gasbezugsleis-
tung zur Stromerzeugung
III.4.3 MaStR-Nummern der gas-
verbrauchenden Strom-
erzeugungseinheiten
in Betrieb stillgelegt betreiber-
lich Netzbetreiberprüfung
prüfung
R
R V*1 NP
R V*1
R NP
R NP
R NP
R
A A
P
P wenn angeschlos-
sene Stromver-
brauchseinheiten
> 50 MW vorhan-
den sind
P
P
R NP
R NP
R
R nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten
P P nur bei gasver-
brauchenden
Stromerzeugungs-
einheiten

Tabelle IV
Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
Art der Angabe
in den verschiedenen Status
Netz-
in Planung/ Vertrau-
Nr. Datum
in Betrieb stillgelegt betreiber-
im Bau lichkeit
IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten
IV.1.1 Speichername
IV.1.2 Speicherart R
IV.1.3 maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen
IV.1.4 maximale Einspeicherleistung
IV.1.5 maximale Ausspeicherleistung
IV.1.6 Energy Identification Code für technische
Ressourcen (W-EIC)
IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten
IV.2.1 nutzbare Speicherkapazität R
Tabelle V
prüfung
P
R NP
R NP
R
R
P
R NP*8
Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und
Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs-
Nr. Datum
V.1 Allgemeine Daten
V.1.1 Name der technischen Lokation
V.2 Daten zu technischen Stromlokationen
V.2.1 Allgemeine Daten
V.2.1.1 Spannungsebene
V.2.1.2 Bilanzierungsgebiet
V.2.1.3 Netzanschlusspunktbezeichnung
V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen
V.2.2.1 Nettoengpassleistung
V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen
V.2.3.1 Netzanschlusskapazität
V.3 Daten zu technischen Gaslokationen
V.3.1 Allgemeine Daten
V.3.1.1 Marktgebiet
V.3.1.2 Gasqualität am Netzanschluss
V.3.1.3 Netzanschlusspunktbezeichnung
V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen
V.3.2.1 maximale Einspeiseleistung
V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen
V.3.3.1 maximale Ausspeiseleistung
und Gasverbrauchslokationen
Vertrau-
in Betrieb
lichkeit
P
R
R
P
P
P
R
P
P
P
P “.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1891. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a3644033dc5d1315….