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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1891

BGBl. 2018 I S. 1891 · 51.175 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1891
                                            Verordnung
                        zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
                                            Vom 15. November 2018

   Auf Grund des § 111f Nummer 2, 3, 6, 7a, 8, 9 und 13
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Nummer 7a durch Ar-
tikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 22. Dezember
2016 (BGBl. I S. 3106) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1

                 Änderung der

       Marktstammdatenregisterverordnung

   Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April
2017 (BGBl. I S. 842), die durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 11 wird das Wort „Bestands-
      daten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
   b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
      „§ 12 (aufgehoben)“.
   c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort „Lokatio-
      nen“ das Wort „technischen“ vorangestellt.
   d) In der Angabe zu § 16 wird das Wort „Nutzung“
      durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.

   e) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Nutzung“
      durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird aufgehoben.

   b) In Nummer 2 werden die Wörter „für die Erzeu-
      gung von Strom“ gestrichen.
   c) In Nummer 3 werden die Wörter „aus erneuer-
      baren Energien“ gestrichen.
   d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor dem Buchstaben a wer-
          den nach dem Wort „jede“ die Wörter „und
          jeder“ eingefügt.
      bb) In Buchstabe b wird das Wort „Gasspeicher-
          einheit“ durch das Wort „Gasspeicher“ er-
          setzt.

      cc) In Buchstabe e wird das Wort „Stromspei-

          chereinheit“ durch das Wort „Stromspei-

          cher“ ersetzt.

   e) In Nummer 6 werden das Wort „Gasspeicherein-

      heit“ durch das Wort „Gasspeicher“ und das

      Wort „Speicherung“ durch das Wort „Zwischen-

      speicherung“ ersetzt.

   f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
      „10. „Projekt“ jede Einheit in der Entwurfs- oder
           Errichtungsphase, deren Inbetriebnahme
           geplant ist,“.
   g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
      „13. „Stromspeicher“ jede technische Einrich-
           tung zur Zwischenspeicherung von elektri-
           scher Energie,“.

  h) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  i) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

     „16. „Webportal“ die elektronische Plattform des
          Marktstammdatenregisters im Internet.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12

         Absatz 2“ sowie die Wörter „oder sofern er
         Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 be-
         stätigen muss“ gestrichen.

     bb) In Nummer 7 wird das Wort „eintragen“
         durch das Wort „registrieren“ ersetzt.

     cc) In Nummer 8 werden vor dem Wort „und“ ein
         Komma und die Wörter „die Strom unter
         Nutzung eines Energieversorgungsnetzes
         gemäß § 3 Nummer 16 des Energiewirt-
         schaftsgesetzes liefern,“ eingefügt.
     dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
         „Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in
         Satz 1 genannten Marktfunktionen am Ener-
         giemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser
         Marktfunktionen gesondert registrieren.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Marktakteure, die zur Registrierung ver-
     pflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Mo-

     nats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der
     jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetrei-
     ber müssen sich unverzüglich nach der Bekannt-
     gabe der Genehmigung nach § 4 des Energie-
     wirtschaftsgesetzes registrieren.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Einheiten von Solaranlagen, die von demselben
     Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Be-
     trieb genommen werden, sind summarisch als
     eine Einheit zu registrieren.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird durch die folgenden Num-

         mern 1 und 1a ersetzt:

         „1. bei Stromerzeugungseinheiten, Strom-

             speichern sowie EEG- und KWK-Anlagen,

             wenn sie weder unmittelbar noch mittel-

             bar an ein Stromnetz angeschlossen

             sind oder an ein Stromnetz angeschlos-
             sen werden sollen,
         1a. bei Gaserzeugungseinheiten und Gas-
             speichern, wenn sie weder unmittelbar
             noch mittelbar an ein Gasnetz ange-
             schlossen sind oder an ein Gasnetz an-
             geschlossen werden sollen,“.
     bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestri-
         chen.
BGBl. 2018, Seite 1892 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1892
  c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
          „(3) Betreiber müssen den Beginn von vorläu-
       figen und endgültigen Stilllegungen sowie das
       Ende von vorläufigen Stilllegungen ihrer Einhei-
       ten gemäß Absatz 5 Satz 1 registrieren.
          (4) Betreiber müssen ihre Projekte im Markt-
       stammdatenregister gemäß Absatz 5 registrie-
       ren, wenn die Errichtung oder der Betrieb der
       Stromerzeugungseinheit einer Zulassung nach
       dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem
       Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem
       Bundesrecht bedarf. Jedes registrierungspflich-
       tige Projekt muss zusammen mit der erteilten
       Zulassung registriert werden.“
  d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Erteilung“
     durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
  e) In Absatz 6 wird das Wort „Meldepflicht“ durch
     die Wörter „Pflicht zur Registrierung“ ersetzt und
     das Wort „so“ gestrichen.
5. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Sofern die Leistung einer Stromerzeugungseinheit
  geändert werden soll und hierfür eine Zulassung
  nach Bundesrecht erforderlich ist, ist der Betreiber
  der Einheit verpflichtet, die Zulassung der Ände-
  rung der Leistung zu registrieren.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Für die Registrierungen muss das Web-
       portal genutzt werden. Ein Marktakteur, der sich
       nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 zu registrieren hat,
       darf dem Marktstammdatenregister Daten und
       andere Informationen auch schriftlich übermit-
       teln; hierzu erstellt die Bundesnetzagentur For-
       mulare, die sie den Marktakteuren auf Anforde-
       rung bereitzustellen hat und die von den Markt-
       akteuren zu verwenden sind.
           (2) Die Bundesnetzagentur weist jedem regis-
       trierten Marktakteur, jeder registrierten Zulas-
       sung, jedem registrierten Projekt, jeder regis-
       trierten Einheit und jeder registrierten EEG- oder
       KWK-Anlage eine eindeutige Nummer zu, sobald
       die Daten eingetragen wurden, deren Angabe
       nach der Anlage zu dieser Verordnung für die
       jeweilige Registrierung erforderlich ist.“
  b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-
     gistrierungen“ die Wörter „mit Ausnahme der
     Angabe nach § 18 Absatz 5 Satz 1“ eingefügt
     und werden die Wörter „einer finanziellen Förde-
     rung“ durch die Wörter „von Zahlungen“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Die Bundesnetzagentur löscht den Markt-
       akteur nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 innerhalb
       von drei Monaten nach der Registrierung der
       endgültigen Stilllegung der Einheit, sofern er
       nicht als Betreiber einer anderen Einheit regis-
       triert ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,
       wenn der Betreiber aus anderen Gründen keine
       Anlage mehr betreibt. Die Löschung unterbleibt,
       wenn der Marktakteur der Löschung wider-
       spricht; in diesem Fall löscht die Bundesnetz-
       agentur nach Ablauf von zwei Jahren unverzüg-

      lich den Marktakteur und seine Kontaktdaten,
      sofern er nicht wieder als Betreiber einer Einheit
      registriert ist.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Bundesnetzagentur trifft für das Re-
      gister technische und organisatorische Maß-
      nahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
      Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
      zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
      arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
      Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
      linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
      (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 127 vom
      23.5.2018, S. 2).“
 8. In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
    „Bundesnetzagentur“ die Wörter „nach Satz 3“ ein-
    gefügt und wird das Wort „Eintragung“ durch das
    Wort „Registrierung“ ersetzt.
 9. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Bestands-
      daten“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Bestandseinheiten
      (Bestandsdaten)“ durch die Wörter „Anlagen, die
      vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen wur-
      den,“ ersetzt.
   c) Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
          „dabei auch“ durch das Wort „dafür“ ersetzt
          und werden die Wörter „vor Inkrafttreten die-
          ser Verordnung“ gestrichen.
      bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „von“ das
          Wort „den“ gestrichen und das Wort „Ein-
          heiten“ durch das Wort „Anlagen“ ersetzt.
      cc) In den Nummern 1 bis 4 und 6 wird jeweils
          nach dem Wort „von“ das Wort „den“ gestri-
          chen.
10. § 12 wird aufgehoben.

11. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) Die Bundesnetzagentur kann die Netzbe-
      treiber auffordern, die im Marktstammdatenre-
      gister eingetragenen Daten von Einheiten, EEG-
      und KWK-Anlagen, die unmittelbar oder mittel-
      bar an ihr Netz angeschlossen sind, und Daten
      der Betreiber dieser Einheiten und Anlagen zu
      prüfen. Insbesondere soll sie die Netzbetreiber
      zur Überprüfung der Daten, die in der Anlage
      entsprechend gekennzeichnet sind, auffordern,
      die

      1. bei der Registrierung der Inbetriebnahme die-
         ser Einheiten und Anlagen eingetragen sind
         oder

      2. durch den Betreiber abgeändert wurden.
         (2) Netzbetreiber müssen die Daten innerhalb
      eines Monats nach der Aufforderung durch die
      Bundesnetzagentur überprüfen. Bei Daten zu
      Stromerzeugungseinheiten, die Teil einer EEG-
      oder KWK-Anlage sind, beginnt die Frist mit
      der Übermittlung des Inbetriebnahmeprotokolls
      durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetrei-
BGBl. 2018, Seite 1893 — Originalseite als Abbildung
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      ber, spätestens jedoch sechs Monate nach der
      Aufforderung der Bundesnetzagentur. Der Netz-
      betreiber teilt der Bundesnetzagentur das Prüf-
      ergebnis mit. Übermittelt ein Netzbetreiber der
      Bundesnetzagentur als Prüfergebnis einen Hin-
      weis auf einen möglichen Datenfehler oder von
      den eingetragenen Daten abweichende Daten,
      so ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwen-
      den.“

   b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
12. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird
      das Wort „Lokationen“ jeweils durch die Wörter
      „technischen Lokationen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils dem Wort
      „Lokation“ das Wort „technische“ vorangestellt.
   c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „jeder“ das
      Wort „technischen“ eingefügt.

13. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die im Marktstammdatenregister gespei-

   cherten Daten werden wie folgt veröffentlicht:
   1. Daten zu Einheiten und Anlagen mit Ausnahme
      von:

      a) Standortangaben zu Straße, Hausnummer,

         Flurstücksbezeichnungen und Geokoordina-

         ten von Erzeugungseinheiten nach der Anlage

         Tabelle II bis V mit einer Leistung von höchs-

         tens 30 Kilowatt, wobei auf zu Solaranlagen

         gehörende Einheiten § 5 Absatz 1 Satz 2 an-

         zuwenden ist,

      b) Daten, die nach der Anlage als vertraulich ge-
         kennzeichnet sind, und
      c) Daten zu Einheiten, die nach § 2 Absatz 5 in
         Verbindung mit Anhang 1 der BSI-Kritisver-
         ordnung als kritische Infrastrukturen gelten,
         soweit der Betreiber gegenüber der Bundes-
         netzagentur nachweist, dass die Daten be-
         sonders schutzbedürftig sind;

   2. Daten zu Marktakteuren nach der Anlage Ta-

      belle I werden nicht veröffentlicht, wenn der

      Marktakteur eine natürliche Person ist; Daten
      sonstiger Marktakteure werden veröffentlicht.
   Betreiber von mehreren Stromerzeugungseinheiten
   dürfen aus Vertraulichkeitsgründen verlangen, dass
   die Daten zu Einheiten zusammengefasst veröffent-
   licht werden, sofern diese Einheiten über einen oder
   mehrere gemeinsame Netzanschlusspunkte mit ei-
   nem Netz verbunden sind. Die Zusammenfassung
   nach Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Einheiten, die
   zu EEG- und KWK-Anlagen gehören.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“
      durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „öffentlich“ durch
          das Wort „ihnen“ und das Wort „nutzen“
          durch das Wort „verwenden“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Bundesnetzagentur soll die im Markt-
      stammdatenregister gespeicherten Daten ver-
      wenden, soweit dies für die Erfüllung ihrer ge-
      setzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt
      auch für solche Daten, die nach § 15 Absatz 1
      nicht veröffentlicht werden, einschließlich perso-
      nenbezogener Daten.“

   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „personen-
      bezogenen Daten und Daten, die nach der An-
      lage zu dieser Verordnung als vertraulich einge-
      stuft sind“ durch die Wörter „Daten, die nach
      § 15 Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, ein-
      schließlich personenbezogener Daten“ ersetzt.

   e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „personen-
      bezogene Daten und Daten, die nach der Anlage
      zu dieser Verordnung als vertraulich eingestuft
      sind“ durch die Wörter „Daten, die nach § 15
      Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließ-
      lich personenbezogener Daten“ ersetzt.

   f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Bundesnetzagentur und die Behör-
      den nach Absatz 3 dürfen Daten, die nach § 15
      Absatz 1 nicht veröffentlicht werden, einschließ-
      lich personenbezogener Daten, zu im öffent-
      lichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu

      wissenschaftlichen oder historischen For-

      schungszwecken und zu statistischen Zwecken

      nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung

      (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des

      Bundesstatistikgesetzes und der Statistikge-

      setze der Länder sowie des Bundesarchivgeset-

      zes oder der Archivgesetze der Länder bleiben
      unberührt.“
   g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Die Übermittlung von Daten an Drittländer
      und internationale Organisationen richtet sich
      nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679
      und nach den sonstigen allgemeinen daten-
      schutzrechtlichen Vorschriften.“

15. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“

      durch das Wort „Verwendung“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Bundesnetzagentur gewährt Netzbe-
      treibern Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1
      nicht veröffentlicht werden, einschließlich perso-
      nenbezogener Daten, soweit
      1. es sich um Daten zu Einheiten, die an ihr Netz
         angeschlossen sind, und zu den Betreibern
         dieser Einheiten handelt und
      2. die Daten für die Erfüllung der gesetzlichen
         Aufgaben der Netzbetreiber erforderlich sind.
      Datenzugang nach Satz 1 ist entsprechend den
      zuständigen Übertragungsnetzbetreibern und,
      mit Ausnahme des Zugangs zu personenbezo-
      genen Daten, den zuständigen Marktgebietsver-
      antwortlichen zu gewähren.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Netzbetreiber müssen Daten, zu denen
      ihnen Zugang nach Absatz 1 oder nach § 13 ge-
BGBl. 2018, Seite 1894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1894
       währt wurde, unverzüglich löschen, sobald sie
       die Daten nicht mehr zur Erfüllung ihrer gesetz-
       lichen Aufgaben sowie zur Überprüfung nach
       § 13 Absatz 1 benötigen. Die Löschpflicht ist
       entsprechend auf die zuständigen Übertra-
       gungsnetzbetreiber und die zuständigen Markt-
       gebietsverantwortlichen anzuwenden.“
16. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
      das Wort „ihrer“ durch die Wörter „einer von ihr
      betriebenen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Eintragungen
           von“ gestrichen und nach dem Wort „veröf-
           fentlichen“ ein Komma und die Wörter „so-
           weit der Nutzung der freigewordenen Kapa-
           zität nicht widersprochen wurde“ angefügt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „stillgelegten“ gestri-
           chen.

17. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Arten von Ein-
      heiten und“ gestrichen und die Wörter „zu regis-
      trieren und zu übermitteln“ durch das Wort „ein-
      zutragen“ ersetzt.
   b) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 13“
      die Wörter „und über Daten, die abweichend
      von der Spalte Netzbetreiberprüfung in den Ta-
      bellen der Anlage zu dieser Verordnung geprüft
      oder nicht mehr geprüft werden müssen“ einge-
      fügt.

   c) In den Nummern 1, 2 und 6 werden jeweils die
      Wörter „zu übermittelnden“ durch das Wort „ein-
      zutragenden“ ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 23

               Fälligkeit von Ansprüchen
     auf Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-

     Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

      (1) Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien,
   Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach

   dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprü-

   che auf Zuschlagzahlungen und sonstige finanzielle

   Förderungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-

   gesetz werden erst fällig, wenn die Betreiber die

   Einheiten registriert haben oder, bei KWK-Anlagen,

   die Wiederaufnahme des Betriebs nach ihrer Moder-

   nisierung registriert haben. Dies gilt entsprechend

   für Abschlagszahlungen auf diese Zahlungen.

      (2) Ansprüche auf Zahlungen für Strom aus So-

   laranlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

   werden darüber hinaus nur fällig, wenn die Betrei-

   ber gemäß § 18 Absatz 5 bei der Registrierung an-
   gegeben haben, dass sie Zahlungen nach dem Er-

   neuerbare-Energien-Gesetz für den in der Anlage

   erzeugten Strom erhalten wollen. Dies gilt entspre-

   chend für Abschlagszahlungen auf diese Zahlun-
   gen.

      (3) § 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
   § 13a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben
   unberührt.“

19. § 25 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 25

                Übergangsbestimmungen
      (1) Die Bundesnetzagentur gibt den Start des
   Webportals zum Marktstammdatenregister auf ihrer
   Internetseite und im Amtsblatt der Bundesnetz-
   agentur bekannt. § 8 Absatz 1 Satz 1 ist erst ab
   diesem Zeitpunkt anzuwenden.

      (2) Registrierungen von Marktakteuren, Einhei-
   ten, EEG- und KWK-Anlagen und Projekten, die in-
   nerhalb von 24 Monaten nach dem Start des Web-
   portals vorgenommen werden, gelten abweichend
   von § 3 Absatz 2 und von § 5 Absatz 5 als recht-
   zeitig. Hiervon ausgenommen sind die Registrie-
   rungen von
   1. Netzbetreibern,

   2. EEG- und KWK-Anlagen und den dazugehörigen
      Einheiten,

      a) die nach dem 30. Juni 2017 in Betrieb ge-
         nommen werden, oder
      b) die bereits registrierungspflichtig waren, aber
         nicht registriert worden sind, nach
         aa) § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-
             Energien-Gesetzes in der bis zum 31. De-
             zember 2011 geltenden Fassung,
         bb) § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-
             Energien-Gesetzes in der bis zum 31. Juli
             2014 geltenden Fassung oder

         cc) § 3 der Anlagenregisterverordnung

      und deren Betreibern,
   3. sonstigen Einheiten, die nach dem 30. Juni 2017
      in Betrieb genommen werden, und deren Betrei-
      bern,
   4. Einheiten und Anlagen, deren installierte Leis-

      tung nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder verrin-
      gert wird, und deren Betreibern,

   5. Projekten, sofern die Zulassung ab dem 1. Juli

      2017 bekanntgegeben wird, und deren Betrei-
      bern.

   Für Registrierungen nach den Nummern 1 und 2

   sind die Fristen gemäß § 3 Absatz 2 und § 5 Ab-

   satz 5 anzuwenden; Registrierungen nach den

   Nummern 3 bis 5 gelten als rechtzeitig, wenn sie

   innerhalb von sechs Monaten nach dem Start des

   Webportals vorgenommen werden. Projekte, deren

   Zulassung vor dem 1. Juli 2017 bekanntgegeben

   wurde, sind entgegen § 5 Absatz 4 nicht zu regis-

   trieren.

      (3) Abweichend von § 13 Absatz 2 und § 14 Ab-

   satz 2 betragen die Fristen für die Übermittlungen

   der Prüfergebnisse und die Eintragungen der Daten
   zu den technischen Lokationen sechs Monate nach

   der Aufforderung durch die Bundesnetzagentur,

   wenn die Aufforderung innerhalb der ersten 24 Mo-

   nate nach dem Start des Webportals erfolgt. Hier-
   von ausgenommen sind Prüfungen von Daten zu

   Anlagen, die Zahlungen nach dem Erneuerbare-
   Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopp-
   lungsgesetz erhalten, deren Höhe durch Ausschrei-
   bungen ermittelt wird.
BGBl. 2018, Seite 1895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1895
       (4) Netzbetreiber müssen Betreiber von EEG-An-          agentur bereitgestellten Formularen erfolgen. Die
   lagen und KWK-Anlagen, die an
ihr Netz angeschlos-          Bundesnetzagentur stellt die entsprechenden Formu-
   sen sind, vor dem Start des Webportals in Betrieb           lare bereit und veröffentlicht sie im Internet.
   genommen worden sind und Zahlungen nach dem
(5) Das Recht auf Verweigerung der Datenüber-
   Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wär-
mittlung nach § 16 Absatz 6 darf frühestens 24 Mo-
   me-Kopplungsgesetz erhalten oder erhalten haben
nate nach dem Start des Webportals geltend ge-
   und noch nicht im Marktstammdatenregister regis-
macht werden.
   triert sind, schriftlich darüber informieren, dass die
   Betreiber sich und ihre Einheiten und Anlagen im               (6) § 23 Absatz 1 ist auf Einheiten, die vor dem
   Marktstammdatenregister registrieren müssen; dabei          1. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum
   ist auf die Rechtsfolgen des § 23 Absatz 1 hinzuwei-        Ablauf von 24 Monaten nach dem Start des Web-
   sen. Die Informationen und Hinweise sind innerhalb          portals nicht anzuwenden. § 23 Absatz 2 ist nicht
   von 18 Monaten nach dem Start
des Webportals zu             auf Einheiten anzuwenden, die vor dem Start des
   übermitteln. Sie sollen mittels von der Bundesnetz-         Webportals in Betrieb genommen werden.“
20. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

                       Abkürzung
                  P
                  R
                  A
                  NP
                  V
                  V*1

                  V*2

                  V*3

                  *4
                  *5
                  *6
                  *7
                  *8
                  *9
                  *10
                  *11
                  *12
                  *13
                  WI
                  SO
                  BI
                  WA
                  VE
                  SSP
                  GSP
                  GS

                  KE
                                                                      „Anlage
Im Marktstammregister zu erfassende Daten

                           Bedeutung
Pflichtangabe
Voraussetzung für die Registrierung
automatische Eintragung durch das System
Netzbetreiberprüfung
vertraulich
vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a (Einheiten ≤ 30 kW)
vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe b (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse)
vertraulich nach Maßgabe von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
(natürliche Person)
bei natürlichen Personen
bei Personen, die keine natürlichen Personen sind
bei Anlagenbetreibern
bei Netzbetreibern
bei Einheiten mit Inbetriebnahme nach dem 30. Juni 2017
bei Einheiten mit Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017
ab einer Nettonennleistung von 10 MW
ab einer Nettonennleistung von 100 kW
bei Anschluss an Hoch- und Höchstspannung
bei Pumpspeichern
Windenergie
solare Strahlungsenergie
Biomasse
Wasserkraft
Verbrennungsenergie ohne EEG-Anlagen
Stromspeicher
Gasspeicher
Geothermie, Solarthermie und Strom aus Grubengas oder
Klärschlamm
Kernenergie
BGBl. 2018, Seite 1896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1896
                                                       Tabelle I
                                 Zu erfassende Daten zu Marktakteuren und Behörden

       Nr.                                 Datum

   I.1 Allgemeine Daten

   I.1.1        Name des Marktakteurs

   I.1.2        Adressdaten

   I.1.3        Region auf NUTS-II-Ebene

   I.1.4        Rechtsform

   I.1.5        Eintrag in ein Register (z. B. Handelsregister)

   I.1.6        Registergericht und Register-Nummer

   I.1.7        Geburtsdatum

   I.1.8        Tätigkeitsbeginn

   I.1.9        Tätigkeitsende

   I.1.10       Betriebsnummer der Bundesnetzagentur

   I.1.11       Marktpartneridentifikationsnummer

   I.1.12       ACER-Code

   I.1.13       Umsatzsteueridentifikationsnummer

   I.1.14       Kontaktdaten des Ansprechpartners für die Bundesnetz-
                agentur und Anschlussnetzbetreiber

   I.1.15       Registrierungsdatum

   I.2 Zusätzliche Daten zu Anlagenbetreibern

   I.2.1        Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen

   I.2.2        ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
                außer Einkünften aus Anlagenbetrieb

   I.2.3        Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe

   I.3 Zusätzliche Daten zu Stromlieferanten

   I.3.1        Direktvermarktungsunternehmen

   I.3.2        Stromgroßhändler

   I.3.3        Belieferung von Letztverbrauchern

   I.3.4        Belieferung von Haushaltskunden mit Strom

   I.4 Zusätzliche Daten zu Gastransportkunden

   I.4.1        Gasgroßhändler

   I.4.2        Belieferung von Letztverbrauchern (Gaslieferant)

   I.4.3        Belieferung von Haushaltskunden mit Gas

   I.5 Zusätzliche Daten zu Strom- und Gasnetzbetreibern

   I.5.1 Allgemeine Daten

   I.5.1.1      geschlossenes Verteilernetz

   I.5.1.2      Bundesländer

   I.5.1.3      mehr als 100 000 angeschlossene Kunden
    Art der                     Netzbetreiber-
    Angabe    Vertraulichkeit      prüfung

R             V*3               NP*6

R             V*3               NP*6

A*6           V*3

R*5                             NP*6

R*5

P*5

R*4           V*3

R*7

R             V*3

R             V*3

P             V*3

P             V*3

P             V*3

R             V

A             V*3

P*5

P*4           V*3

P             V*3

R             V*3

R             V*3

R             V*3

R             V*3

R             V*3

R             V*3

R             V*3

R

P

R
BGBl. 2018, Seite 1897 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1897
   Nr.                                    Datum
I.5.2 Zusätzliche Daten zu Stromnetzbetreibern
I.5.2.1       Bilanzierungsgebiete
I.5.2.2 Zusätzliche Daten zu Bilanzierungsgebieten
I.5.2.2.1     Bezeichnung

    Art der                        Netzbetreiber-
    Angabe       Vertraulichkeit      prüfung

P

P
I.5.2.2.2     Energy Identification Code für Gebiete (Y-EIC)                    R
I.5.2.2.3     Regelzone
I.5.3 Daten zu Gasnetzbetreibern
I.5.3.1       Marktgebiet
R

R
                                               Tabelle II
            Zu erfassende Daten zu Stromerzeugungseinheiten, EEG-Anlagen und KWK-Anlagen
                                                    I

                                                  in den
   Nr.                    Datum

                                             in Planung/

                                                im Bau

II.1 Daten zur Stromerzeugungseinheit

II.1.1 Allgemeine Daten

II.1.1.1      Name der Einheit               R

II.1.1.2      Standort der Einheit           R
              (Adresse oder Flurstücke)

II.1.1.3      Standort der Einheit           R
              (geografisch)

II.1.1.4      Energy Identification Code
              für technische Ressource
              (W-EIC)

II.1.1.5      Kraftwerksnummer
              Bundesnetzagentur

II.1.1.6      geplantes Inbetriebnahme-      R
              datum

II.1.1.7      Inbetriebnahmedatum

II.1.1.8      Bruttoleistung                 R

II.1.1.9      Nettonennleistung              P

II.1.1.10     Schwarzstartfähigkeit

II.1.1.11     Inselbetriebsfähigkeit

II.1.1.12     Präqualifikation Regel-
              leistung

II.1.1.13     Fernsteuerbarkeit durch
              Netzbetreiber, Direkt-
              vermarkter und Dritte

II.1.1.14     Art der Einspeisung
      II         III         IV           V
Art der Angabe                                     Abweichungen bei
verschiedenen Status                              Registrierungspflicht,
                                                     Vertraulichkeit
                                       Netz-         und Pflicht zur
                       Vertrau-      betreiber-   Netzbetreiberprüfung
in Betrieb stillgelegt
                       lichkeit       prüfung

  R

  R                        V*1       NP

  R                        V*1

  P*11

  P*10

  R                                  NP

  R                                  NP           WI: [I]: P, [II]: P.
                                                  BI, GS: [V]: NP*8.
                                                  KE: [I]: /.

  R                                  NP           WI: [I]: R. SO: [II]: A.
                                                  SO: [V]: NP*8.
                                                  WA: [V]: NP*8.
                                                  SP: [V]: NP*8.
                                                  KE: [I]: /.

  P*12                     V*2       NP

  P*12                     V*2       NP

  P*11                     V*2

  P                                  NP

  P
BGBl. 2018, Seite 1898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1898
                                                      I

                                                   in den
       Nr.                  Datum

      II         III       IV           V
Art der Angabe                                   Abweichungen bei
verschiedenen Status                            Registrierungspflicht,
                                                   Vertraulichkeit
                                     Netz-         und Pflicht zur
                                               in Planung/                        Vertrau-   betreiber-   Netzbetreiberprüfung

                                                  im Bau
   II.1.1.15     Technologie der Strom-
                 erzeugung

   II.1.1.16     Energieträger                 R
   II.1.1.17     Hauptbrennstoff               R

   II.1.1.18     Grenzkraftwerk

   II.1.1.19     Datum der endgültigen
                 Stilllegung
   II.1.1.20     Einsatzverantwortlicher
   II.1.1.21     Anschlussnetzbetreiber
   II.1.1.22     vom Anschlussnetzbetreiber
                 vergebene Identifikations-
                 nummer
   II.1.1.23     MaStR-Nummer des              A
                 Anlagenbetreibers
   II.1.1.24     Registrierungsdatum           A
   II.1.1.25     Anlage nach dem EEG 2017
in Betrieb stillgelegt
                       lichkeit    prüfung
 R                                             WI: [I]: P, [II]: P.
                                               SO: /.
                                               BI: [I]: P.
                                               GS: [II]: P.
 R                                NP
 R                                             WI: [I]: /, [II]: /.
                                               SO: [I]: /, [II]: /.
                                               BI: [I]: /.
                                               WA: [II]: P*11.
                                               VE: [II]: P*11.
                                               SSP: [II]: P*11*13
            R                     NP

 P*10
 R                                NP
 P

 A

 A
 R                                             VE: [II]
   II.1.2 Zusätzliche Daten zu Genehmigungen (nur bei Projekten und Neueinheiten)
   II.1.2.1      Art der Genehmigung           R
   II.1.2.2      Genehmigungsdatum             R
   II.1.2.3      Genehmigungsbehörde           R
   II.1.2.4      Aktenzeichen der Geneh-       P
                 migung gemäß Geneh-
                 migungsbehörde
   II.1.2.5      Frist, innerhalb derer nach P
                 der Genehmigung mit der
                 Errichtung oder dem Betrieb
                 der Anlage begonnen
                 werden muss
   II.1.2.6      Wasserrechtsnummer
   II.1.2.7      Ablaufdatum der Wasser-
                 rechtsgenehmigung
   II.1.2.8      Registrierungsdatum           A
P
P
P
P

P

                                              WA: [I]: P, [II]: P.
                                              WA: [I]: P, [II]: P.

A          A
   II.1.3 Zusätzliche Daten zu Verbrennungsenergie-Einheiten
   II.1.3.1      Name des Kraftwerks           P*10
   II.1.3.2      Name des Kraftwerksblocks P*10
   II.1.3.3      Datum des Baubeginns          P*10
   II.1.3.4      Steigerung der Nettonenn-
                 leistung durch Kombibetrieb
   II.1.3.5      MaStR-Nummern der SEE,
                 die mit der SEE im Kombi-
                 betrieb verbunden sind
P*10
P*10

P*11                             NP

P*11
BGBl. 2018, Seite 1899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1899
                                                   I

                                                 in den
   Nr.                     Datum

      II         III       IV           V
Art der Angabe                                   Abweichungen bei
verschiedenen Status                            Registrierungspflicht,
                                                   Vertraulichkeit
                                     Netz-         und Pflicht zur
                                             in Planung/                        Vertrau-   betreiber-   Netzbetreiberprüfung

                                                im Bau
II.1.3.6      weiterer Hauptbrennstoff
II.1.3.7      Datum des Beginns der ge-
              setzlichen Hinderung an der
              Stilllegung (Netzreserve)
II.1.3.8      Datum Übergang in die
              Sicherheitsbereitschaft
II.1.3.9      Datum des Beginns der
              vorläufigen oder endgültigen
              Stilllegung
II.1.3.10     Datum der Beendigung der
              vorläufigen Stilllegung
II.1.3.11     Verwendung als Notstrom-
              aggregat
II.1.3.12     KWK-Anlage
in Betrieb stillgelegt
                       lichkeit    prüfung
 P
 P*11

 P                                             nur bei Braunkohle

 P

 P

 R

 R
II.1.4 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Notstromaggregaten
II.1.4.1      Einsatzort
II.1.5 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Einheiten
II.1.5.1      Biomasseart (Brennstoff)
II.1.5.2      KWK-Anlage
P

A                                NP
II.1.6 Zusätzliche Daten Solareinheiten (ohne Solarthermie)
II.1.6.1 Allgemeine Daten
II.1.6.1.1 Lage (Art des Errichtungs-        R
           orts)
II.1.6.1.2 Wechselrichterleistung            P
II.1.6.1.3 gemeinsamer Wechsel-
           richter mit Stromspeicher
II.1.6.1.4 Anzahl der Module
II.1.6.1.5 Hauptausrichtung
II.1.6.1.6 Neigungswinkel der Haupt-
           ausrichtung
II.1.6.1.7 Nebenausrichtung
II.1.6.1.8 Neigungswinkel der Neben-
           ausrichtung
II.1.6.1.9 Leistungsbegrenzung

R                                NP

R                                NP*8
P

P
P
P

P
P

P
II.1.6.2 Zusätzliche Daten zu Einheiten in Freiflächenanlagen
II.1.6.2.1 in Anspruch genommene
           Fläche
II.1.6.2.2 in Anspruch genommene
           Ackerfläche
II.1.6.2.3 Art der Fläche
P

P

P
II.1.6.3 Zusätzliche Daten zu Einheiten in baulichen Anlagen (Gebäude und Fassade)
II.1.6.3.1 Nutzung des Gebäudes
P
BGBl. 2018, Seite 1900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1900
                                                       I

                                                    in den
       Nr.                  Datum

      II         III       IV           V
Art der Angabe                                   Abweichungen bei
verschiedenen Status                            Registrierungspflicht,
                                                   Vertraulichkeit
                                     Netz-         und Pflicht zur
                                                in Planung/                        Vertrau-   betreiber-   Netzbetreiberprüfung

                                                   im Bau
   II.1.7 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Einheiten
   II.1.7.1 Allgemeine Daten
   II.1.7.1.1 an Land oder auf See              R
   II.1.7.1.2 Name des Windparks                P
   II.1.7.1.3 (Naben)-Höhe                      P
   II.1.7.1.4 Rotordurchmesser                  P
   II.1.7.1.5 Angaben zu Auflagen zu
              Abschaltungen oder Leis-
              tungsbegrenzungen
   II.1.7.1.6 Hersteller
   II.1.7.1.7 Typenbezeichnung
   II.1.7.1.8 Rotorblattenteisungssystem
   II.1.7.2 Zusätzliche Daten zu Wind auf See
   II.1.7.2.1 Nordsee oder Ostsee               R
   II.1.7.2.2 Wassertiefe
   II.1.7.2.3 Küstenentfernung
   II.1.8 Zusätzliche Daten zu Wasserkraft-Einheiten
   II.1.8.1      Name des Kraftwerks            P*10
   II.1.8.2      Art des Zuflusses
   II.1.8.3      Datum des Beginns der
                 vorläufigen oder endgültigen
                 Stilllegung
   II.1.8.4      Datum der Beendigung der
                 vorläufigen Stilllegung
   II.1.9 Zusätzliche Daten zu Speichereinheiten
   II.1.9.1 Zusätzliche Daten zu Batterien
   II.1.9.1.1 Wechselrichterleistung            P
   II.1.9.1.2 Batterietechnologie
   II.1.9.1.3 AC- oder DC- gekoppeltes
              System
   II.1.9.1.4 Verwendung als Notstrom-
              aggregat
   II.1.9.2 Zusätzliche Daten zu Pumpspeichern
   II.1.9.2.1 Pumpspeicher mit oder
              ohne natürlichen Zufluss
   II.1.9.2.2 Leistungsaufnahme im
              Pumpbetrieb
   II.1.9.2.3 kontinuierliche Regelbarkeit
              im Pumpbetrieb
   II.1.10 Zusätzliche Daten zu Kernenergie-Einheiten
   II.1.10.1     Name des Kraftwerks            P*10
   II.1.10.2     Name des Kraftwerksblocks P*10
in Betrieb stillgelegt
                       lichkeit    prüfung

 R                                NP
 P
 P
 P
 P

 P                                NP*8
 P
 P

 R
 P
 P

 P*10
 P                                             nur bei Laufwasser
 P

 P

 R                                NP*8
 R
 P

 R

 R

 P

 P

 P*10
 P*10
BGBl. 2018, Seite 1901 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1901
                                                 I

                                               in den
   Nr.                    Datum

        II       III       IV           V
Art der Angabe                                   Abweichungen bei
verschiedenen Status                            Registrierungspflicht,
                                                   Vertraulichkeit
                                     Netz-         und Pflicht zur
                                           in Planung/                        Vertrau-   betreiber-   Netzbetreiberprüfung

                                              im Bau
II.2 Daten zu EEG-Anlagen
II.2.1 Allgemeine Daten
II.2.1.1      EEG-Anlagenschlüssel
II.2.1.2      installierte Leistung
II.2.1.3      Inbetriebnahmedatum nach
              EEG 2017
II.2.1.4      Nummer aus Anlagenregis-
              ter oder PV-Melderegister
II.2.1.5      Registrierungsdatum          A
in Betrieb stillgelegt
                       lichkeit    prüfung

 P                                NP
 R                                NP
 R                                NP

 P*9

 A          A
II.2.2 Zusätzliche Daten bei Teilnahme an Ausschreibung nach dem EEG 2017
II.2.2.1      Zuschlagsnummer
II.2.2.2      zugeordnete Gebotsmengen
II.2.3 Zusätzliche Daten zu Solaranlagen
II.2.3.1      beabsichtigte Inanspruch-
              nahme von Zahlungen nach
              § 19 Absatz 1 EEG 2017
II.2.3.2      Datum nach § 23b Absatz 2
              Nummer 1 EEG 2017

II.2.3.3      Registrierungsdatum
              Mieterstromzuschlag

II.2.4 Zusätzliche Daten zu Biomasse-Anlagen
II.2.4.1      ausschließliche Verwendung
              von Biomasse nach Bio-
              masseverordnung
P
                                              SO: [II],: P.

R          R                     NP

                                 NP           nur bei Solaranla-
                                              gen auf baulichen
                                              Anlagen (Gebäude,
                                              Fassade)
A                                             nur bei Solaranla-
                                              gen auf baulichen
                                              Anlagen (Gebäude,
                                              Fassade)

P
II.2.4.2 Zusätzliche Daten bei Inanspruchnahme Flexibilitätsprämie von Biogasanlagen
II.2.4.2.1 Inanspruchnahme der Flexi-
           bilitätsprämie
II.2.4.2.2 Datum der erstmaligen
           Inanspruchnahme der Flexi-
           bilitätsprämie
II.2.4.2.3 Datum der Leistungs-
           erhöhung
II.2.4.2.4 Umfang der Leistungs-
           erhöhung
P                                NP

P                                NP

P

P
II.2.4.3 Zusätzliche Daten bei Verwendung von gasförmiger Biomasse
II.2.4.3.1 Höchstbemessungsleistung
P                                NP           Nur bei EEG-Inbe-
                                              triebnahmedatum
                                              vor 1.8.2014
II.2.4.4 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biogas (vor Ort verstromt)
II.2.4.4.1 Gaserzeugungskapazität
P
BGBl. 2018, Seite 1902 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1902
                                                      I

                                                    in den
       Nr.                  Datum

      II         III       IV          V
Art der Angabe                                   Abweichungen bei
verschiedenen Status                            Registrierungspflicht,
                                                   Vertraulichkeit
                                     Netz-         und Pflicht zur
                                                in Planung/                        Vertrau-   betreiber-   Netzbetreiberprüfung

                                                   im Bau

   II.2.4.5 Zusätzliche Daten bei Verwendung von Biomethan

   II.2.4.5.1 Datum des erstmaligen aus-
              schließlichen Einsatzes von
              Biomethan

   II.2.5 Zusätzliche Daten zu Windenergie-Anlagen

   II.2.5.1      Pilotwindanlage

   II.2.5.2      Prototypanlage

   II.2.5.3      Verhältnis der Ertragsein-
                 schätzung zum Referenzer-
                 trag nach Ertragsgutachten

   II.2.5.4      Verhältnis des Ertrags zum
                 Referenzertrag nach Ablauf
                 des Referenzzeitraums von
                 fünf Jahren

   II.2.5.5      Verhältnis des Ertrags zum
                 Referenzertrag nach Ablauf
                 des Referenzzeitraums von
                 zehn Jahren

   II.2.5.6      Verhältnis des Ertrags zum
                 Referenzertrag nach Ablauf
                 des Referenzzeitraums von
                 15 Jahren
in Betrieb stillgelegt
                       lichkeit    prüfung

 P

 P

 P

 P

 P

 P

 P
   II.2.6 Zusätzliche Daten zu Ertüchtigungsmaßnahmen an Wasserkraft-Anlagen

   II.2.6.1      Art der Ertüchtigung

   II.2.6.2      Datum der Ertüchtigungs-
                 maßnahme

   II.2.6.3      prozentuale Erhöhung des
                 Leistungsvermögens

   II.2.6.4      zulassungspflichtige Ertüch-
                 tigungsmaßnahme

   II.3 Daten zu KWK-Anlagen

   II.3.1 Allgemeine Daten

   II.3.1.1      thermische Nutzleistung

   II.3.1.2      elektrische KWK-Leistung

   II.3.1.3      Inbetriebnahmedatum

   II.3.1.4      Registrierungsdatum            A

P

P

P

P

R

R

R

A          A
   II.3.2 Zusätzliche Angaben bei Teilnahme an Ausschreibung

   II.3.2.1      Zuschlagsnummer

P
BGBl. 2018, Seite 1903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1903
                                           Tabelle III
  Zu erfassende Daten zu Stromverbrauchseinheiten, Gaserzeugungs- und Gasverbrauchseinheiten

                                               in den
    Nr.                 Datum
Art der Angabe                                   Abweichungen bei
verschiedenen Status                            Registrierungspflicht,
                                     Netz-         Vertraulichkeit
                                           in Planung/                        Vertrau-                   und Pflicht zur

                                              im Bau

III.1 Allgemeine Daten

III.1.1      Name der Einheit              R

III.1.2      Standort der Einheit          R
             (Adresse oder Flurstücke)

III.1.3      Standort der Einheit
             (geografisch)

III.1.4      geplantes Inbetriebnahme-     R
             datum

III.1.5      Inbetriebnahmedatum

III.1.6      Datum der endgültigen
             Stilllegung

III.1.7      Netzbetreiber

III.1.8      vom Anschlussnetzbetreiber
             vergebene Identifikations-
             nummer

III.1.9      Registrierungsdatum           A

III.2 Daten zu Stromverbrauchseinheiten

III.2.1      Anzahl angeschlossener
             Stromverbrauchseinheiten
             > 50 MW

III.2.2      Einsatzverantwortlicher

III.2.3      Art der präqualifizierten
             Leistung zur Teilnahme als
             abschaltbare Last gemäß
             AbLaV

III.2.4      Anteil beeinflussbarer Last

III.3 Daten zu Gaserzeugungseinheiten

III.3.1      Technologie                   R

III.3.2      Erzeugungsleistung            R

III.4 Daten zu Gasverbrauchseinheiten

III.4.1      Gasverbrauch für Strom-
             erzeugung

III.4.2      maximale Gasbezugsleis-
             tung zur Stromerzeugung

III.4.3      MaStR-Nummern der gas-
             verbrauchenden Strom-
             erzeugungseinheiten
in Betrieb stillgelegt            betreiber-
                         lich                  Netzbetreiberprüfung
                                   prüfung

 R

 R                    V*1         NP

 R                    V*1

 R                                NP

            R                     NP

 R                                NP

 R

 A          A

 P

 P                                             wenn angeschlos-
                                               sene Stromver-
                                               brauchseinheiten
                                               > 50 MW vorhan-
                                               den sind

 P

 P

 R                                NP

 R                                NP

 R

 R                                             nur bei gasver-
                                               brauchenden
                                               Stromerzeugungs-
                                               einheiten

 P          P                                  nur bei gasver-
                                               brauchenden
                                               Stromerzeugungs-
                                               einheiten
BGBl. 2018, Seite 1904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1904
                                                      Tabelle IV
                              Zu erfassende Daten zu Strom- und Gasspeichereinheiten
       Art der Angabe
in den verschiedenen Status
                                                 Netz-
                                                            in Planung/                            Vertrau-
       Nr.                            Datum
in Betrieb   stillgelegt                betreiber-
                                                               im Bau                              lichkeit

   IV.1 Daten zu Gasspeichereinheiten
   IV.1.1       Speichername
   IV.1.2       Speicherart                                  R
   IV.1.3       maximal nutzbares Arbeitsgasvolumen
   IV.1.4       maximale Einspeicherleistung
   IV.1.5       maximale Ausspeicherleistung
   IV.1.6       Energy Identification Code für technische
                Ressourcen (W-EIC)
   IV.2 Daten zu Stromspeichereinheiten
   IV.2.1       nutzbare Speicherkapazität                   R

                                               Tabelle V
                                        prüfung

P
R                                      NP
R                                      NP
R
R
P

R                                      NP*8
                      Zu erfassende Daten zu technischen Stromerzeugungs- und
        Stromverbrauchslokationen und technischen Gaserzeugungs-

       Nr.                                          Datum

   V.1 Allgemeine Daten

   V.1.1        Name der technischen Lokation

   V.2 Daten zu technischen Stromlokationen

   V.2.1 Allgemeine Daten

   V.2.1.1      Spannungsebene

   V.2.1.2      Bilanzierungsgebiet

   V.2.1.3      Netzanschlusspunktbezeichnung

   V.2.2 Daten zu technischen Stromerzeugungslokationen

   V.2.2.1      Nettoengpassleistung

   V.2.3 Daten zu technischen Stromverbrauchslokationen

   V.2.3.1      Netzanschlusskapazität

   V.3 Daten zu technischen Gaslokationen

   V.3.1 Allgemeine Daten

   V.3.1.1      Marktgebiet

   V.3.1.2      Gasqualität am Netzanschluss

   V.3.1.3      Netzanschlusspunktbezeichnung

   V.3.2 Daten zu technischen Gaserzeugungslokationen

   V.3.2.1      maximale Einspeiseleistung

   V.3.3 Daten zu technischen Gasverbrauchslokationen

   V.3.3.1      maximale Ausspeiseleistung
und Gasverbrauchslokationen
                                                Vertrau-
                                  in Betrieb
                                                lichkeit

                                  P

                                  R

                                  R

                                  P

                                  P

                                  P

                                  R

                                  P

                                  P

                                  P

                                  P            “.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1891. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a3644033dc5d1315….