Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2860
BGBl. 2021 I S. 2860 · 34.124 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021
und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
Vom 14. Juli 2021
Auf Grund
– des § 91 Nummer 1 Buchstabe c und der Nummer 3
und 4 in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), von denen § 91 Nummer 1 Buchstabe c
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 136 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und § 96
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 141 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3138) geändert worden sind, verordnet
die Bundesregierung unter Berücksichtigung des
Beschlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021,
– des § 93 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 in
Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066), von denen § 93 durch Artikel 1 Num-
mer 138 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3138) gefasst und § 96 Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung
unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bun-
destages vom 24. Juni 2021,
– des § 88d in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), von denen § 88d durch Artikel 1
Nummer 133 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3138) und § 96 Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden sind, verordnet die Bundesregierung unter
Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes-
tages vom 24. Juni 2021,
– der §§ 33a und 33b in Verbindung mit § 33c des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2498), von denen § 33a zuletzt
durch Artikel 17 Nummer 29 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) und § 33b
zuletzt durch Artikel 17 Nummer 30 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden sind, verordnet die Bundesregierung unter
Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes-
tages vom 24. Juni 2021,
– des § 88b in Verbindung mit § 96 Absatz 1 des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), von denen § 88b durch Artikel 1
Nummer 132 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3138) gefasst und § 96 Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 141 Buchstabe a des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft unter Berücksichtigung des Be-
schlusses des Bundestages vom 24. Juni 2021,
– des § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch
Artikel 89 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie,
– des § 94 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), der durch
Artikel 1 Nummer 139 Buchstabe b des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und
– des § 92 Nummer 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 96
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), von denen § 92
Nummer 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 47 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)
und § 96 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Num-
mer 141 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bun-
destages vom 24. Juni 2021:
Artikel 1
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung
Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Fe-
bruar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 3a und 3b eingefügt:
„3a. zur Anschlussförderung von Gülleklein-
anlagen nach § 88b des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes,
3b. zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
im Anwendungsbereich der gesetzlichen
Befreiung von der EEG-Umlage nach
§ 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
und“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-
gabe „3a,“ die Angabe „3b,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3a folgende Num-
mer 3b eingefügt:
„3b. Zahlungen der Bundesrepublik Deutsch-
land an die Übertragungsnetzbetreiber zur
Finanzierung der Anschlussförderung von
Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a,“.
c) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage
nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Ab-
satz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur
Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des
Haushaltsgesetzes für das nachfolgende
Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die
Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bun-
deshaushaltsordnung beschließt. Sofern im
Haushaltsgesetz des dem Kalenderjahr nach
Satz 1 vorangehenden Kalenderjahres eine Ver-
pflichtungsermächtigung für diesen Zweck ver-
anschlagt wurde, richtet sich die Höhe der
Zahlung nach dem Betrag, der von der Bundes-
republik Deutschland in einem Bescheid an die
Übertragungsnetzbetreiber festgesetzt worden
ist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetz-
betreibern spätestens einen Werktag vor der
Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 5 Ab-
satz 1 bekannt gegeben wird; dabei besteht
keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides.“
d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Be-
stimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangs-
weise“ durch die Wörter „entsprechenden
Bestimmungen in früheren Fassungen des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Be-
stimmungen übergangsweise nach den §§ 100
und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 12a dieser Verordnung“ ersetzt.
e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-
fügt:
„(9a) Zwischen den Übertragungsnetzbetrei-
bern und der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft, wird vor der
Bereitstellung von Zahlungen nach Absatz 3
Nummer 3b im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie und
mit dem Bundesministerium der Finanzen ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen.“
f) In Absatz 10 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Angabe „Satz 1“ ersetzt.
2a. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Weitere Transparenzpflicht
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis
zum 30. September die Summe der im jeweils vo-
rangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschluss-
förderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a
mitteilen.“
3. Nach § 12 werden die folgenden Abschnitte 3a und
3b eingefügt:
„Abschnitt 3a
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
§ 12a
Verlängerter Zahlungsanspruch
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas ein-
gesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche
Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschluss-
zeitraum), wenn
1. der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach
der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Ja-
nuar 2025 beendet ist,
2. die installierte Leistung der Anlage am Standort
der Biogaserzeugungsanlage am 31. März 2021
150 Kilowatt nicht überschritten hat und
3. der Anlagenbetreiber
a) die Geltendmachung dieses verlängerten
Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach
Maßgabe des § 12d mitgeteilt hat und
b) mit dieser Anlage bis zur Mitteilung an den
Netzbetreiber nach § 12d nicht an Ausschrei-
bungen nach § 39g des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes teilgenommen hat.
§ 12b
Zahlungsbestimmungen
Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht
in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungs-
anlage erzeugt wird,
2. die installierte Leistung der Anlage am Standort
der Biogaserzeugungsanlage nach dem 31. März
2021 nicht erhöht worden ist,
3. der Strom aus Biogas erzeugt wird, das durch
anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und
zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen
Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von
Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und
Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masse-
prozent eingesetzt wird und
4. die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung
nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.
Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre
im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tier-
gesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beein-
trächtigt und konnte deshalb den vorgesehenen
Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum
der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Be-
rechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach
Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In die-
sem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den
nicht berücksichtigten Zeitraum.

§ 12c
Höhe des Zahlungsanspruchs
(1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der
ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe
nach begrenzt
1. auf die durchschnittliche Höhe des anzulegen-
den Werts für den in der jeweiligen Anlage er-
zeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die
Anlage maßgeblichen Fassung, wobei der
Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre des
ursprünglichen Anspruchszeitraums maßgeblich
ist, und
2. auf höchstens
a) 15,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließ-
lich einer Bemessungsleistung von 75 Kilo-
watt und
b) 7,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließ-
lich einer Bemessungsleistung von 150 Kilo-
watt.
(2) Die Höhe der Anspruchsbegrenzung nach
Absatz 1 Nummer 2 verringert sich ab dem Jahr
2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres
für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a
vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um
0,5 Prozent gegenüber der im jeweils vorangegan-
genen Kalenderjahr geltenden Anspruchsbegren-
zung und wird auf zwei Stellen nach dem Komma
gerundet. Für die Berechnung der Höhe der An-
spruchsbegrenzung aufgrund einer erneuten An-
passung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte
zugrunde zu legen.
§ 12d
Mitteilungspflichten
Die Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im
Marktstammdatenregister registriert ist, bis spätes-
tens drei Monate vor Beendigung des ursprüng-
lichen Anspruchs auf Zahlung nach der für die
Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach
§ 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend
machen werden. Abweichend von Satz 1 müssen
Betreiber von Anlagen, deren ursprünglicher
Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2021 beendet
war, die Geltendmachung des verlängerten Zah-
lungsanspruchs dem Netzbetreiber bis zum
30. September 2021 mitteilen.
§ 12e
Fälligkeit
(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig,
nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetz-
agentur unter Angabe der Nummer, unter der die
Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist,
mitgeteilt hat,
1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungs-
anspruch geltend machen wird und
2. für welche installierte Leistung er diesen Zah-
lungsanspruch geltend machen wird.
Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung
nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mit-
teilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein
elektronisches Verfahren umgestellt werden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die
Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Ab-
satz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der
Nummern, unter denen die Anlagen im Markt-
stammdatenregister registriert sind, in nicht perso-
nenbezogener Form auf ihrer Internetseite.
§ 12f
Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen
Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung
des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbe-
treiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben,
dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.
§ 12g
Evaluierung
Die Bundesregierung evaluiert die Anschluss-
förderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. De-
zember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren
ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem
31. Dezember 2024 endet.
Abschnitt 3b
Herstellung von Grünem Wasserstoff
§ 12h
Anwendungsbereich dieses Abschnitts
(1) Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an
Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der
gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-
Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in
einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Was-
serstoff verbraucht wird.
(2) Die Bundesregierung wird die Anforderungen
an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der
gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-
Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes unverzüglich, nachdem die Europäische
Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff
für einen oder mehrere Nutzungspfade näher be-
stimmt hat, überarbeiten und an die Anforderungen
der Europäischen Union anpassen. Ziel sind Anfor-
derungen, die für alle Nutzungspfade von Grünem
Wasserstoff möglichst einheitlich sind und zugleich
den systemdienlichen Betrieb von Einrichtungen
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff sicher-
stellen, insbesondere Anforderungen an den
Standort dieser Einrichtungen.
§ 12i
Anforderungen an Grünen Wasserstoff
(1) Grüner Wasserstoff im Sinn der gesetzlichen
Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach
§ 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nur

Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5 000 Voll-
benutzungsstunden eines Kalenderjahres in der
Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasser-
stoff elektrochemisch durch den ausschließlichen
Verbrauch von Strom hergestellt worden ist,
1. der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn
des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes stammt,
2. der nachweislich zu einem Anteil von mindes-
tens 80 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren
Standort in der Preiszone für Deutschland
haben, und der nachweislich zu einem Anteil
von höchstens 20 Prozent aus Anlagen stammt,
die ihren Standort in einer Preiszone haben, die
mit der Preiszone für Deutschland elektrisch
verbunden ist, und
3. für den weder eine Zahlung nach dem Erneuer-
bare-Energien-Gesetz, nach dieser Verordnung
oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
in der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fas-
sung noch eine sonstige Förderung im Sinn des
§ 9 Nummer 6 Buchstabe b in Anspruch genom-
men wird.
(2) Strom, der in einer Einrichtung zur Herstel-
lung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird,
stammt nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des
§ 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes, wenn
1. im Fall des Verbrauchs von Strom, den ein Elek-
trizitätsversorgungsunternehmen über ein Netz
an den Betreiber der Einrichtung geliefert hat,
a) für diesen Strom Herkunftsnachweise für er-
neuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung entwertet wurden und
b) diese Herkunftsnachweise, sofern die Anlage
ihren Standort im Bundesgebiet hat, die An-
gabe zur optionalen Kopplung nach § 16 Ab-
satz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung enthalten, oder
2. im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht
durch ein Netz durchgeleitet wird, der Strom in
einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus er-
neuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt
und zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-In-
tervall in der Einrichtung zur Herstellung von
Grünem Wasserstoff verbraucht wurde.
Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der
Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur
Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 Nummer 2
nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig
sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes
15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der
tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der Einrich-
tung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff als
erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird.
(3) Die Vollbenutzungsstunden eines Kalender-
jahres im Sinn von Absatz 1 werden durch den
Quotienten aus dem gesamten kalenderjährlichen
Stromverbrauch und dem maximalen Stromver-
brauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem
Wasserstoff im Auslegungszustand während einer
Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingun-
gen ermittelt.
§ 12j
Mitteilungspflichten
Betreiber von Einrichtungen zur Herstellung von
Grünem Wasserstoff und Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen, die Strom an Letztverbraucher zur
Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern, müs-
sen im Rahmen ihrer Mitteilung nach § 74 und
§ 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem
Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage
berechtigt ist, durch Vorlage eines Prüfungsver-
merks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen
Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers
oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachweisen:
1. den maximalen Stromverbrauch der Einrichtung
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im
Auslegungszustand während einer Betriebs-
stunde unter normalen Einsatzbedingungen der
maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung
zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,
2. die in dem betreffenden Kalenderjahr von der
Einrichtung zur Herstellung von Grünem Was-
serstoff verbrauchte Strommenge,
3. dass für das betreffende Kalenderjahr die EEG-
Umlage für Strom, der von dem Betreiber selbst
verbraucht wurde, nicht nach § 64a des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist,
4. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 12i
im Fall des Verbrauchs von Strom in den Fällen
des
a) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch Vor-
lage von Entwertungsnachweisen für den Be-
treiber der Einrichtung zur Herstellung von
Grünem Wasserstoff nach § 30 Absatz 3
Satz 2 und 3 der Herkunfts- und Regional-
nachweis-Durchführungsverordnung aus dem
Herkunftsnachweisregister sowie der Angabe
der Nummern, unter denen die Anlagen, für
deren erzeugten Strom die Herkunftsnach-
weise ausgestellt wurden, im Marktstamm-
datenregister registriert sind,
b) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch die
Angabe der Nummern, unter denen die Anla-
gen im Marktstammdatenregister registriert
sind.
Sobald die nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a
vorzulegenden Entwertungsnachweise im Wege ei-
ner automatisierten Bescheinigung des Herkunfts-
nachweisregisters nachgewiesen werden können,
tritt diese automatisierte Bescheinigung an die
Stelle des Entwertungsnachweises nach Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a.
§ 12k
Verringerung der EEG-Umlage
bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Ge-
setzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-

Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der
Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grü-
nem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr
die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit
§ 12j nicht erfüllt hat.
§ 12l
Berichtspflichten
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie prüft mögliche Auswirkungen von Einrich-
tungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff
auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß
von Netzengpasssituationen und den Bedarf an
Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis
zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.
(2) Das Umweltbundesamt legt der Bundesre-
gierung bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht
dazu vor, wie die Vorschriften zur optionalen Kopp-
lung von Herkunftsnachweisen nach § 16 Absatz 3
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung im Hinblick auf bisherige Erfah-
rungen mit diesem Instrument sowie die zukünftige
Nutzung dieses Instruments für die Zwecke des
marktgängigen und flexiblen Nachweises der An-
forderungen an Grünen Wasserstoff nach dieser
Verordnung einschließlich für Anlagen mit Standort
außerhalb des Bundesgebiets angepasst werden
können.“
4. Folgender Abschnitt 5 wird angefügt:
„Abschnitt 5
Übergangsbestimmungen
§ 16
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser
Genehmigung angewendet werden.“
Artikel 2
Änderung der
Marktstammdatenregisterverordnung
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 24 und 25 durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 24 Übergangsbestimmungen“.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 14 Satz 3“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1
Satz 3“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei deren
Inbetriebnahme“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „und die Zulassung erteilt wurde.“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Registrierungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen
im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen inner-
halb eines Monats nach der Inbetriebnahme
erfolgen, im Fall von KWK-Anlagen innerhalb
eines Monats nach der Aufnahme des Dauer-
betriebs oder im Fall einer Modernisierung von
KWK-Anlagen nach der Wiederaufnahme des
Dauerbetriebs erfolgen. Abweichend von Satz 1
müssen Registrierungen von Einheiten, EEG-
und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in
Betrieb genommen wurden oder den Dauer-
betrieb aufgenommen oder im Fall einer Moder-
nisierung wiederaufgenommen haben, bis zum
30. September 2021 erfolgen. Die Registrierun-
gen nach den Absätzen 3 und 4 müssen inner-
halb eines Monats nach dem Eintreten des
jeweiligen Ereignisses erfolgen.“
4. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Netzbetreiber übermitteln der Bundes-
netzagentur auf Anforderung bei ihnen vorhandene
Stammdaten zu Marktakteuren, Einheiten, EEG-
und KWK-Anlagen, auch wenn diese Daten nicht
im Register erfasst sind, wenn diese Daten im Ein-
zelfall für die Registerführung erforderlich sind.“
5. In § 16 Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
mer 1 durch die Wörter „Die Bundesnetzagentur
eröffnet folgenden Behörden auf Anforderung ei-
nen Zugang zu Daten, die nach § 15 Absatz 1 nicht
veröffentlicht werden, einschließlich personenbe-
zogener Daten, soweit die Behörden diese Daten
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti-
gen:“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3
Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die
Wörter „in der am 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „§ 100
Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“
die Wörter „in der am 31. Dezember 2020 gel-
tenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 23b Absatz 2
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 23c Absatz 1
Nummer 1“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt
gefasst:
„d) die Summe der installierten Leistung der
Biomasseanlagen, die die Geltendmachung
des verlängerten Zahlungsanspruchs nach
§ 12a der Erneuerbare-Energien-Verordnung
mitgeteilt haben, und“.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils
nach den Wörtern „des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ die Wörter „in der am 31. Dezember
2020 geltenden Fassung“ eingefügt.

8. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auf Einheiten und EEG-An-
lagen, die vor dem 1. Februar 2019 in Betrieb ge-
nommen wurden, und auf KWK-Anlagen, die vor
dem 1. Februar 2019 den Dauerbetrieb aufgenom-
men oder nach einer erfolgten Modernisierung wie-
der aufgenommen haben, ab dem 1. Oktober 2021
und mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Fälligkeit nur dann nicht eintritt, wenn der Netz-
betreiber von der Nichtregistrierung Kenntnis er-
langt hat oder erlangt haben müsste.“
9. § 24 wird aufgehoben.
10. § 25 wird § 24 und wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Übergangsbestimmungen
Stromspeicher gelten bis zum 30. September
2021 als registriert im Sinn von § 5.“
11. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle I Nummer I.5.3 wird dem Wort „Da-
ten“ das Wort „Zusätzliche“ vorangestellt.
b) In Tabelle II Nummer II.2.3.1 wird die Angabe
„EEG 2021“ durch die Angabe „§ 23c Absatz 1
EEG 2021“ ersetzt.
c) Nach Tabelle III Nummer III.1.9 wird folgende
Nummer III.1.10 eingefügt:
„III.1.10 Datum des R bei
Betreiber- Betreiber-
wechsels wechsel“.
Artikel 3
Änderung der
Besondere-Ausgleichsregelung-
Durchschnittsstrompreis-Verordnung
Die Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnitts-
strompreis-Verordnung vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 241), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch
die Angabe „2025“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 2“
durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Herkunfts- und
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
Nach § 30 Absatz 3 Satz 2 der Herkunfts- und Re-
gionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. No-
vember 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3138) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Für den Nachweis nach § 12i Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung muss das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwer-
tung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer
Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grü-
nem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Her-
stellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden
ist. In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1
kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Über-
mittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen.“
Artikel 5
Änderung der
Innovationsausschreibungsverordnung
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die durch Artikel 15
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„39e,“ gestrichen.
2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die fixe Marktprämie verringert sich auf null,
1. sofern die Anlagenkombination einen Speicher
enthält, wenn dessen installierte Leistung nicht
mindestens 25 Prozent der installierten Gesamt-
leistung der Anlagenkombination entspricht und
die Energiespeicherkapazität nicht mindestens
eine Einspeicherung von zwei Stunden der Arbeit
der Nennleistung der Energiespeichertechnolo-
gie ermöglicht, oder
2. sofern die Anlagenkombination keinen Speicher
enthält, wenn sie technisch nicht so beschaffen
ist, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer in-
stallierten Leistung positive Sekundärregelleis-
tung erbringen kann.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind jährlich
durch die Bestätigung eines Umweltgutachters
gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber nachzuwei-
sen.“
3. § 15 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Solaranlagen
a) auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutz-
pflanzenanbau auf derselben Fläche und
b) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf
denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kultu-
ren angebaut werden, und“.
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „50 Megawatt“
durch die Angabe „150 Megawatt“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „50 Mega-
watt“ durch die Angabe „150 Megawatt“ und
die Angabe „40 Megawatt“ durch die Angabe
„120 Megawatt“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird jeweils die Angabe
„50 Megawatt“ durch die Angabe „150 Me-
gawatt“ ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes“
durch die Wörter „dieser Verordnung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge zum
Gebotstermin 1. April 2021 erteilt wurden, sind
die Vorschriften dieser Verordnung in der am
1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 6
Änderung der
KWK-Ausschreibungsverordnung
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. Au-
gust 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 18
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 12 werden in dem Satzteil vor Buch-
stabe a nach den Wörtern „erneuerbare Wärme“ die
Wörter „oder die Wärme aus dem gereinigten Was-
ser von Kläranlagen“ eingefügt.
2. In § 10 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Si-
cherheiten“ die Wörter „nach Absatz 4 Nummer 2“
eingefügt.
3. In § 12 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-
tern „elektrische Leistung der KWK-Anlagen“ die
Wörter „, sofern kein Fall des § 8 Absatz 3 Satz 2
vorliegt,“ eingefügt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
„nach Aufnahme“ die Wörter „oder Wiederauf-
nahme“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Jahren“
durch das Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.
Berlin, den 14. Juli 2021
bb) In Nummer 2 wird das Wort „im“ durch das
Wort „ab dem“ und das Wort „Jahren“ durch
das Wort „Kalenderjahren“ ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „werden“ durch
das Wort „wird“ ersetzt.
5. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
werden die Wörter „ab dem Jahr 2021“ gestrichen.
6. § 21 Absatz 5 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Entwertung eines Zuschlags und“.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c wer-
den die Wörter „mit Ausnahme des § 6 Absatz 1
Nummer 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „unbeschadet des
Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c“ ge-
strichen.
8. In § 28 Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2860. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e2f6391fbabb99fc….