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Artikel 9 · BT-Drs. 19/27453 · S. 144

Zu Artikel 9 (Änderung des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten)

Zu Artikel 9 (Änderung des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten)
Mit der Änderung werden Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bun-
desregierung umgesetzt. Im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsfraktionen u. a. vereinbart, die unterschiedli-
chen Belastungen für gespeicherte Energie zu vereinheitlichen. Im Klimaschutzprogramm 2030 hatte die Bun-
desregierung beschlossen, den Strombezug von Stromspeichern von Umlagen zu befreien, sofern sonst Doppel-
belastungen entstehen.
Durch die Änderung können Stromspeicher unter entsprechender Anwendung der in § 27b KWKG 2020 und § 61l
EEG 2021 genannten Voraussetzungen eine Befreiung von dem Aufschlag auf die Netzentgelte zur Finanzierung
der Kosten der AbLaV nach § 18 Absatz 1 Satz 2 geltend machen. Von § 61l EEG 2021 werden insbesondere
auch bivalente Stromspeicher erfasst, bei denen der mit dem Stromspeicher erzeugte Strom teilweise ins Elektri-
zitätsversorgungsnetz eingespeist und teilweise ohne vorherige Einspeisung in das Elektrizitätsversorgungsnetz
direkt verbraucht wird.


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Herkunft

BT-Drs. 19/27453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 564.634–565.733 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 4b0e14952f29f551….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP