Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung

MaStRV

§ 18 Zusätzliche Meldepflicht

Stand: 17.05.2024

Bund6 Fassungen

Betreiber von Wasserkraftanlagen müssen vorgenommene Ertüchtigungen im Sinne von § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme der ertüchtigten Anlage eintragen.

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