Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 18 Zusätzliche Meldepflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von EEG-Anlagen, für die erstmals die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen werden soll, müssen die geplante Inanspruchnahme im Marktstammdatenregister eintragen. Die Eintragung darf frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erfolgen. Diese Frist ist abweichend von § 7 Absatz 1 auch anzuwenden auf die Registrierung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage, wenn die Leistung zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie erhöht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreiber von EEG-Anlagen, in denen erstmals ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung eingesetzt wird, um eine Förderung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 10 und Absatz 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, in Anspruch zu nehmen, müssen die Umstellung als EEG-Anlage innerhalb eines Monats nach der Umstellung im Marktstammdatenregister eintragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird eine EEG-Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, endgültig stillgelegt, so muss der Anlagenbetreiber bei der Registrierung der Stilllegung erklären, ob er der Nutzung der frei gewordenen Kapazität im Sinn des § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes widerspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Betreiber, der die frei gewordene Kapazität einer stillgelegten Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, nutzen möchte, muss
Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur die Nutzung der Kapazität unverzüglich mitteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Betreiber von Solaranlagen müssen bei der Registrierung ihrer Anlage bei deren Inbetriebnahme nach § 5 Absatz 1 angeben, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom Zahlungen des Netzbetreibers nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/18?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
-
14.07.2021 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
-
08.08.2020 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1728)
BGBl. 2020 I S. 1728
-
20.01.2020 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Januar 2020 (BGBl. I 106)
BGBl. 2020 I S. 106
-
15.11.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.