§ 19b
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 – OVG 6 A 6/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – OVG 6 A 16.15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – OVG 6 A 3.15Zitiert von 5
- BVerwG, 12.04.2018 – 3 C 20/16Vorlage zur Vorabentscheidung zur Klärung der Frage der Klagebefugnis von Flughafennutzern gegen die Genehmigung einer Entgeltordnung; Auslegung am Maßstab von EGRL 12/2009Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2022 – OVG 6 A 12/21Zitiert von 1
- VG Köln, 14.08.2015 – 18 K 2320/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2025 – 3 C 16/23Sicherung nicht geöffneter Kontrollspuren der Fluggastkontrollstellen
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 – OVG 6 A 7/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 – OVG 6 A 8/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19b LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-1 (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-2 (2) Abweichungen von den genehmigten Entgelten dürfen nicht vereinbart werden. Ist eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-3 (3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder eines Verkehrslandeplatzes die Erhebung von nach Absatz 1 nicht genehmigten Entgelten untersagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-4 (4) Die Genehmigung der Entgeltordnung ist den Flugplatznutzern, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt sind, bekannt zu geben oder öffentlich bekannt zu machen. § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Es bedarf keiner Nachprüfung im Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Genehmigung gestellt und begründet werden kann; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-5 (5) Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-6 (6) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Genehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, Folgendes:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-7 (7) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 6, das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Verkehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflughäfen geltende Entgeltordnung erlassen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-8 (8) Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 6 und die Flughafennutzer Leistungsvereinbarungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu erbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten Anrecht haben, zu berücksichtigen.