§ 19b
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-1 (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Entgeltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien geregelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass
Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig; die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeignet, objektiv und transparent sein. In der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten vorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung nach Schadstoffemissionen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-2 (2) Abweichungen von den genehmigten Entgelten dürfen nicht vereinbart werden. Ist eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam, gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-3 (3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens oder eines Verkehrslandeplatzes die Erhebung von nach Absatz 1 nicht genehmigten Entgelten untersagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-4 (4) Die Genehmigung der Entgeltordnung ist den Flugplatznutzern, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt sind, bekannt zu geben oder öffentlich bekannt zu machen. § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Es bedarf keiner Nachprüfung im Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Genehmigungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Genehmigung gestellt und begründet werden kann; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-5 (5) Absatz 1 gilt nicht für
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-6 (6) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Genehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflughäfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggastbewegungen aufweisen, Folgendes:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-7 (7) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 6, das in einem Ballungsgebiet mehr als einen Verkehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflughäfen geltende Entgeltordnung erlassen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19b#abs-8 (8) Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können die Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Absatz 6 und die Flughafennutzer Leistungsvereinbarungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu erbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei sind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der Dienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im Gegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten Anrecht haben, zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 19b LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 – OVG 6 A 6/22Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – OVG 6 A 16.15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – OVG 6 A 3.15Zitiert von 5
- BVerwG, 12.04.2018 – 3 C 20/16Vorlage zur Vorabentscheidung zur Klärung der Frage der Klagebefugnis von Flughafennutzern gegen die Genehmigung einer Entgeltordnung; Auslegung am Maßstab von EGRL 12/2009Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2022 – OVG 6 A 12/21Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 – OVG 6 A 8/22
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 – OVG 6 A 7/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2022 – OVG 6 S 52/22Zitiert von 3
- LG München II, 20.10.2022 – 7 O 13016/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19b LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 19b Abs. 6 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 19b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 19b geändert durch Artikel 567 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 19b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.