Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
LuftVZO§ 43 Flughafenbenutzungsordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.04.2018 – 3 C 20/16Vorlage zur Vorabentscheidung zur Klärung der Frage der Klagebefugnis von Flughafennutzern gegen die Genehmigung einer Entgeltordnung; Auslegung am Maßstab von EGRL 12/2009Zitiert von 9
- LAG Hessen, 17.12.2025 – 18 SLa 259/25
- OLG Düsseldorf, 23.06.2003 – VI-U (Kart) 42/01
- OLG Düsseldorf, 18.06.2003 – VI-U (Kart) 64/01
- OVG NRW, 29.12.2008 – 20 B 1877/08.AK
- OLG Düsseldorf, 18.10.2006 – VI-U (Kart) 1/05
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – OVG 6 A 3.15Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – OVG 6 A 16.15Zitiert von 1
- OVG NRW, 09.12.2013 – 13 A 476/08Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 LuftVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/43#abs-1 (1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/43#abs-2 (2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/43#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.