Gesetze / Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

LuftVZO

§ 43 Flughafenbenutzungsordnung

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/43#abs-1 (1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen der Genehmigungsbehörde eine Flughafenbenutzungsordnung zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/43#abs-2 (2) Die Flughafenbenutzungsordnung hat Verhaltenspflichten, die dem Auftreten von betriebsbedingten und sonstigen Gefahren entgegenwirken, für Personen vorzusehen, die den Flughafen benutzen oder betreten; insbesondere sind in Übereinstimmung mit dem Sicherheitsmanagementsystem des Flughafens Verhaltenspflichten der Flughafenbenutzer, einschließlich der Pflicht zur Befolgung von Einzelanweisungen, festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVZO/43#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Flughafenbenutzungsordnung in den Nachrichten für Luftfahrer.

§ 42 § 43a