§ 20a
Stand: 10.06.2019
Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 20a LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 21.01.2004 – 20 B 2628/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.01.2004 – 20 B 2133/03
- OVG NRW, 21.05.2003 – 20 B 848/03
- OVG NRW, 17.07.2002 – 20 B 1055/02
- BAG, 20.02.2001 – 1 ABR 27/00Betriebsverfassungsrecht: Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG auf den Luftrettungsdienst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OVG NRW, 28.04.2005 – 20 A 4721/03Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach Verurteilung wegen Betäubungsmittelkriminalität Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 20a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.