§ 20a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.01.2004 – 20 B 2628/03Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.04.2005 – 20 A 4721/03Zitiert von 18
- OVG NRW, 22.01.2004 – 20 B 2133/03
- OVG NRW, 21.05.2003 – 20 B 848/03
- OVG NRW, 17.07.2002 – 20 B 1055/02
- BAG, 20.02.2001 – 1 ABR 27/00Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.12.2010 – 10 K 8598/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 03.05.2005 – 12 MS 132/05Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.02.2001 – 9 A 4324/98Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu § 20a LuftVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20a LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Luftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zugängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,
1.
gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kostenpflichtige Zusatzleistungen, die durch den Fluggast frei wählbar sind, während des Buchungsvorgangs als solche kenntlich zu machen und die Entscheidung über die Auswahl und Inanspruchnahme dieser Zusatzleistungen dem Fluggast zu überlassen,
2.
gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachteiligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luftfrachtraten zu gewähren.