§ 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19#abs-1 (1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 12, 14 bis 17 und 18a dem Eigentümer oder einem anderen Berechtigten Vermögensnachteile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen. Für Vermögensnachteile, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen, ist den in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädigung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19#abs-2 (2) Unterlässt der Berechtigte eine Änderung der Nutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich seine Entschädigung um den Wert der Vermögensvorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten Nutzung erwachsen wären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19#abs-3 (3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrthindernisse (§ 15), deren entschädigungslose Entfernung oder Umgestaltung nach dem jeweils geltenden Recht gefordert werden kann, auf Grund von Maßnahmen nach § 16 ganz oder teilweise entfernt oder umgestaltet, so ist eine Entschädigung nur zu leisten, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist die Frist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu leisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19#abs-4 (4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch oder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind nach den Artikeln 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19#abs-5 (5) Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12 und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der Flugsicherung handelt, die sich nicht auf den Start- und Landevorgang beziehen, von demjenigen zu leisten, dessen Flugsicherungstätigkeit durch die Veränderung von Bauwerken unmittelbar gefördert und erleichtert wird; im Übrigen obliegt sie dem jeweiligen Flugplatzunternehmer. In den Fällen des § 16a ist die Entschädigung von demjenigen zu leisten, der ein Interesse an der Kennzeichnung geltend macht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/19#abs-6 (6) Im Übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereichgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 19 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 11.10.2018 – 9 A 867/15Zitiert von 1
- VG Hannover, 22.09.2011 – 4 A 1052/10Zitiert von 9
- VG Aachen, 30.06.2008 – 2 L 175/08
- BVerwG, 07.04.2016 – 4 C 1/15Bauverbot bei Störung von Flugsicherungseinrichtungen durch BauwerkeZitiert von 41
- BVerwG, 18.11.2004 – 4 C 1.04Zitiert von 227
- VGH Baden-Württemberg, 22.03.2024 – 14 S 244/23Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2023 – 14 S 1705/22Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2022 – OVG 6 A 12/21Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.05.2021 – 12 LA 175/18Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2009 I S. 2424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.