Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 17 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 04.06.2024 – 7 LB 109/21Zitiert von 4
- OVG NRW, 23.04.2008 – 20 A 971/07Zitiert von 4
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 20/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 21
- BVerwG, 14.04.2011 – 3 C 24/10Motorsegler; Altlizenzinhaber; luftsicherheitsrechtliche ZuverlässigkeitsüberprüfungZitiert von 6
- VG Düsseldorf, 18.05.2017 – 6 K 6962/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 16.10.2008 – 20 A 2921/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2025 – 3 C 16/23Sicherung nicht geöffneter Kontrollspuren der Fluggastkontrollstellen
- VG Hamburg, 02.12.2024 – 5 K 4602/21
- VG Köln, 14.08.2015 – 18 K 2320/14Zitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 17 LuftSiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/17#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/17#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/17#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nähere Bestimmungen zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 8, 9 und 9a zu erlassen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Einzelheiten zu den baulichen und technischen Sicherungen, zu den Durchsuchungen von Personen und Gegenständen sowie der Überprüfung von Fahrzeugen, zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung von Personal und Ausbildern sowie zum Inhalt der Luftsicherheitsprogramme festgelegt werden. Es kann ferner bestimmt werden, dass das Bundesministerium des Innern von den vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann, soweit Sicherheitsbelange dies gestatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/17#abs-4 (4) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 können auch Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung des Personals, das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/17#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung nach § 10a zu regeln.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/17#abs-6 (6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/17#abs-7 (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu regeln.