§ 19a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.08.2008 – 20 D 5/06.AKZitiert von 6
- OVG NRW, 27.08.2008 – 20 D 13/06.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 9/06.AK
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 128/05.AKZitiert von 7
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 133/05.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 136/05.AKZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 – OVG 6 A 6/22Zitiert von 1
- BFH, 16.12.2009 – I R 56/08Zitiert von 20
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 137/05.AK
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Unternehmer eines Flughafens oder eines Landeplatzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, hat innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist auf dem Flughafen oder Landeplatz und in dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend registrierenden Messung der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche einzurichten und zu betreiben. Die Mess- und Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und der Kommission nach § 32b sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden mitzuteilen und regelmäßig zu veröffentlichen. Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung und den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.