§ 19a
Stand: 10.06.2019
Der Unternehmer eines Flughafens oder eines Landeplatzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, hat innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist auf dem Flughafen oder Landeplatz und in dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend registrierenden Messung der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche einzurichten und zu betreiben. Die Mess- und Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und der Kommission nach § 32b sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden mitzuteilen und regelmäßig zu veröffentlichen. Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung und den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 19a LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.08.2008 – 20 D 13/06.AKZitiert von 2
- OVG NRW, 27.08.2008 – 20 D 5/06.AKZitiert von 12
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 15/06.AK
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 9/06.AK
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 128/05.AKZitiert von 7
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 133/05.AKZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2024 – OVG 6 A 6/22Zitiert von 1
- BFH, 16.12.2009 – I R 56/08Gewerbesteuerzerlegung: Lärmmessstation eines Verkehrsflughafens nicht als Teil einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG NRW, 16.05.2007 – 20 D 136/05.AKZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19a LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2007 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I 986)
BGBl. 2007 I S. 986
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.