Gesetze / Luftsicherheitsgesetz
LuftSiG§ 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/14#abs-1 (1) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte im Luftraum Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/14#abs-2 (2) Von mehreren möglichen Maßnahmen ist diejenige auszuwählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Maßnahme darf nur so lange und so weit durchgeführt werden, wie ihr Zweck es erfordert. Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftSiG/14#abs-3 (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Inspekteur der Luftwaffe generell ermächtigen, Maßnahmen nach Absatz 1 anzuordnen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 14 LuftSiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.02.2006 – 1 BvR 357/05 · LuftsicherheitsgesetzZitiert von 28
- BVerfG, 20.03.2013 – 2 BvF 1/05§ 13 Abs 3 S 2, S 3 des Luftsicherheitsgesetzes (juris: LuftSiG) mit Art 35 Abs 3 S 1 unvereinbar und nichtig - Einstellung des Normenkontrollverfahrens bzgl § 14 Abs 3 LuftSiG - §§ 13 bis 15, 16 Abs 2, Abs 3 S 2, S 3 LuftSiG sowie Art 2 Nr 10 LuftSiNRG iÜ verfassungsgemäß - Verfassungskonforme Auslegung des § 15 LuftSiG gebotenZitiert von 23
- BVerfG, 03.07.2012 – 2 PBvU 1/11Gesetzgebungszuständigkeit für § 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 14 Abs. 1, 2 und 4, § 15 Luftsicherheitsgesetz i. d. F. des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005; Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen im Rahmen von Art. 35 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GG; Eilkompetenz des Bundesministers der Verteidigung für Fälle des Art. 35 Abs. 3 GGZitiert von 15
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.03.2009 – 10 A 11116/08Zitiert von 4
- BVerfG, 04.05.2010 – 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07Zur Unvereinbarkeit von Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zur Überprüfbarkeit der Zuverlässigkeit von Luftfahrzeugen (§ 7 LuftSiG) mit Art. 85, 87d Abs. 2 GGZitiert von 36
- OVG NRW, 01.02.2008 – 20 B 1842/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.07.2015 – 6 A 170/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 01.02.2008 – 20 B 1889/07
- OVG NRW, 22.11.2007 – 20 D 38/05.AKZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 LuftSiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 14 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. 2017 I S. 298
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.