§ 6a Besondere Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegen Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass von einem Institut angenommene Einlagen, sonstige dem Institut anvertraute Vermögenswerte oder eine Finanztransaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Falle der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden, kann die Bundesanstalt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 liegen in der Regel insbesondere dann vor, wenn es sich bei dem Inhaber eines Kontos oder Depots, dessen Verfügungsberechtigten oder dem Kunden eines Instituts um eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung handelt, deren Name in die im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus angenommene Liste des Rates der Europäischen Union zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 93) in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann Vermögenswerte, die einer Anordnung nach Absatz 1 unterliegen, im Einzelfall auf Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung freigeben, soweit diese der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, der Bezahlung von Versorgungsleistungen, Unterhaltsleistungen oder vergleichbaren Zwecken dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Anordnung nach Absatz 1 ist aufzuheben, sobald und soweit der Anordnungsgrund nicht mehr vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen eine Anordnung nach Absatz 1 kann das Institut oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/6a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Möglichkeit zur Anordnung von Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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12.06.2015 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I 926)
BGBl. 2015 I S. 926
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 1 und 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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06.06.2013 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I 1482)
BGBl. 2013 I S. 1482
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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