Gesetze / Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
KredReorgG§ 12 Eingriffe in Gläubigerrechte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/12#abs-1 (1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans ist anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen von Gläubigern gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/12#abs-2 (2) Ein Eingriff in eine Forderung, für die im Entschädigungsfall dem Gläubiger ein Entschädigungsanspruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Sinne des § 23a des Kreditwesengesetzes zusteht, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die über eine freiwillige Einlagensicherung abgedeckt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredReorgG/12#abs-3 (3) Ein Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt und von Versorgungsberechtigten auf betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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25.03.2022 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I 571)
BGBl. 2022 I S. 571
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2015 I S. 1864
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2091)
BGBl. 2014 I S. 2091
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2777)
BGBl. 2012 I S. 2777
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26.06.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I 1375)
BGBl. 2012 I S. 1375
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.