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Artikel 3 · BT-Drs. 17/11138 · S. 11
Zu Artikel 3 (Änderung des Restrukturierungs-
Zu Artikel 3 (Änderung des Restrukturierungs- fondsgesetzes – RStruktFG) Zu Nummer 1 (§ 3 RStruktFG) Zu Buchstabe a Mit dieser Änderung wird der Verwendungszweck des Re- strukturierungsfonds dahingehend ausgeweitet, dass dieser auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnah- men nach dem FMStFG dient. Berechtigt zur Beantragung von Maßnahmen nach dem FMStFG sind künftig nur die bei- tragspflichtigen Unternehmen im Sinne von § 2 RStruktFG. Damit können die zur Entrichtung der Bankenabgabe ver- pflichteten Kreditinstitute nur für ein etwaiges negatives Abrechnungsergebnis bezüglich solcher Stabilisierungs- maßnahmen herangezogen werden, die zugunsten beitrags- pflichtiger Institute gewährt worden sind (Gruppennützig- keit). Drucksache 17/11138 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Buchstabe b Mit Satz 1 wird die Ausgleichspflicht gegenüber dem Fi- nanzmarktstabilisierungsfonds begründet. In Satz 2 wird klargestellt, dass die für die Beitragsjahre 2011 und 2012 eingezahlte Bankenabgabe sowie etwaige nach den Bestim- mungen von § 3 Absatz 3 der Restrukturierungsfonds-Ver- ordnung für 2011 oder 2012 nacherhobene Beiträge im Fall der Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze oder der Fest- setzung des Mindestbeitrags nicht für die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung zur Verfügung stehen; nach bishe- riger Rechtslage besteht keine Ausgleichspflicht des Re- strukturierungsfonds gegenüber dem Finanzmarktstabilisie- rungsfonds. Zu Nummer 2 (§ 10 RStruktFG) Es wird klargestellt, dass die Ausgleichsverpflichtung des Restrukturierungsfonds ungeachtet der Trennung des Re- strukturierungsfonds vom übrigen Vermögen des Bundes zulässig ist. Zu Nummer 3 (§ 12 RStruktFG) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Ar- tikel 1 Nummer 14 Buchstabe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.115 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11138, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.897–50.012 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert f3bd237c7f9aeb3f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP