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Artikel 3 · BT-Drs. 18/2575 · S. 198
Zu Artikel 3 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes) Zu Nummer 2 (§ 1 RStruktFG) Mit der Änderung des Wortes „Kreditinstitute“ in „Institute“ wird die durch Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84 – im Folgenden: Abwicklungs- richtlinie) vorgegebene Neufassung des Kreises der beitragspflichtigen Unternehmen berücksichtigt. Der bishe- rige Wortlaut von § 3 Absatz 3 wird in den neuen Absatz 2 des § 1 verschoben. Zu Nummer 3 (§ 2 RStruktFG) Die Änderung erfolgt zur Umsetzung von Artikel 103 Absatz 1 und 104 Absatz 1 der Abwicklungsrichtlinie, wonach die im Hoheitsgebiet zugelassenen Institute beitragspflichtig sind. Infolgedessen werden nunmehr auch die mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustattenden Finanzdienstleis- tungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, Finanzdienstleistungsinstitute, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12 erbringen, und Wertpapierhan- delsbanken verpflichtet, Beiträge zum Restrukturierungsfonds zu leisten. Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit sind, und Brückeninstitute nach § 5 werden ebenfalls beitragspflichtig. Zudem wird die Beitragspflicht in zeitlicher Hinsicht geregelt und eine Verminde
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.802 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/2575, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 836.895–856.697 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 233b157dbfddb6b9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP