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Artikel 3 · BT-Drs. 18/2575 · S. 198

Zu Artikel 3 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes)
Zu Nummer 2 (§ 1 RStruktFG)
Mit der Änderung des Wortes „Kreditinstitute“ in „Institute“ wird die durch Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für
die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie
82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG,
2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84 – im Folgenden: Abwicklungs-
richtlinie) vorgegebene Neufassung des Kreises der beitragspflichtigen Unternehmen berücksichtigt. Der bishe-
rige Wortlaut von § 3 Absatz 3 wird in den neuen Absatz 2 des § 1 verschoben.
Zu Nummer 3 (§ 2 RStruktFG)
Die Änderung erfolgt zur Umsetzung von Artikel 103 Absatz 1 und 104 Absatz 1 der Abwicklungsrichtlinie,
wonach die im Hoheitsgebiet zugelassenen Institute beitragspflichtig sind. Infolgedessen werden nunmehr auch
die mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustattenden Finanzdienstleis-
tungsinstitute, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, Finanzdienstleistungsinstitute, die das
eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 12 erbringen, und Wertpapierhan-
delsbanken verpflichtet, Beiträge zum Restrukturierungsfonds zu leisten. Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1
Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit sind, und Brückeninstitute nach
§ 5 werden ebenfalls beitragspflichtig. Zudem wird die Beitragspflicht in zeitlicher Hinsicht geregelt und eine
Verminde

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.802 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/2575, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 836.895–856.697 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 233b157dbfddb6b9….

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