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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 571
BGBl. 2022 I S. 571 · 64.365 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen
Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
Vom 25. März 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022)
§1
Feststellung des
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für
das Jahr 2022, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs-
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert
durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Ein-
nahmen und Ausgaben auf
901 790 000 Euro
festgestellt.
§2
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des
in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
§3
Zulässige
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Be-
dürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112
des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtrags-
wirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
§4
Übernahme von Gewährleistungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
werblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
bis zu einem Gesamtbetrag von 3 306 000 000 Euro
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden
die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirt-
schaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Ga-
rantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
genommen werden kann oder in Anspruch genommen
worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
Ersatz erlangt hat.

(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge-
währleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe an-
zurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
gelegt wird.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht
mehr anzurechnen.
§5
Vom
Verwendungszweck ausgenommene Beträge
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veran-
schlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen
sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwal-
tungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausge-
nommen.
§6
Befristung
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023 außer Kraft.

Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2020
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens

574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2022 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 400 46 800 8 706
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital ein-
gesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 700 T€
davon fällig:
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 400 T€
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 500 T€
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 900 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 900 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2021 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . 144 300 167 900 159 159
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 330 500 T€
davon fällig:
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 100 T€
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 000 T€
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 900 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 007 500 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und euro-
päischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und
mittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 300 9 700 4 824
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
683 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 575
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 01
Der Titelansatz umfasst Mittel für
– die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteili-
Erläuterungen gungstochter „KfW Capital“.
– Insbesondere für das „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“
der KfW Capital sowie
6
– die „ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität“ bei der KfW Capital.
Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital
Zu Tit. 892 01
und Venture-Debt-Fonds spezialisiert.
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh-
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten
der gewerblichen Wirtschaft dienen.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungs-
zwecke mit einem Volumen von rd. 9 070 Mio. Euro zinsbegünstigt
werden:
a) Existenzgründungen und Wachstums-
finanzierungen einschließlich Vorhaben
in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 510 Mio. Euro
b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro
c) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio. Euro
d) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2022 geplante
Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungs-
finanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichti-
gung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds.
b) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem
Kapital erleichtern.
c) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
Markteinführung.
d) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-
waltungskosten geleistet werden.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließ-
lich 31. Dezember 2021.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 330,5 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2023 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,1 Mio. Euro
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,0 Mio. Euro
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,9 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 007,5 Mio. Euro.

576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . .
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge
Wissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von
deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren
nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
davon fällig:
Jahr 2023 bis zu ............................................
Jahr 2024 bis zu ............................................
Jahr 2025 bis zu ............................................
Jahr 2026 bis zu ............................................
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01
und 682 01 geleistet werden.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
für für
2022 2021 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 €
3 4 5
680 000 500 000 231 280
3 014 200 T€
3 014 200 T€
. . . . . . . . . . 3 190 3 590 1 994
. . . . . 5 100 5 600 1 108
6 000 T€
2 000 T€
1 700 T€
1 300 T€
1 000 T€
0 0 0
901 290 733 590 407 071
. . . . . . . . 8 290 9 190 3 102
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893 000 724 400 403 969
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung
901 290 733 590 407 071

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12,
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 682 02
Der Ansatz umfasst insbesondere:
– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständi-
schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch
in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu er-
leichtern;
– die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I,
II, III und V sowie des DeepTech Future Fonds und der HTGF
Wachstumsfazilität;
– die Bedienung von Kapitalabrufen des Fonds Coparion;
– die Beteiliung des ERP-Sondervermögens am Wachstumsfonds
Deutschland;
– Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen
mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Früh-
phasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften.
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
jahr 2022 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus-
zahlung in den Jahren 2023 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab
zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob
die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Aus-
zahlungen im Haushaltsjahr 2022 oder in Folgejahren tätigen.
Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
belaufen sich auf rund 3 014 Mio. Euro.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio.
Euro für neue Förderansätze gewährt werden.
Zu Tit. 681 02
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,57 Mio. Euro auf
Stipendienprogramme, und zwar
– 1,244 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus
mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufent-
halt in Deutschland ermöglicht wird,
– bis zu 1,004 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit
dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung
an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von
Amerika fortzusetzen,
– bis zu 0,322 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic
Scholarship Program.
Der Titelansatz für die transatlantischen Stipendienprogramme in
2021 umfasst Verschiebungen im Mittelbedarf infolge der Corona-
Pandemie: Stipendien konnten im Jahr 2020 pandemiebedingt teil-
weise nicht angetreten werden, sodass sich der entsprechende Mit-
telbedarf in die Folgejahre 2021, 2022 und 2023 verschiebt.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Bereitstellung von
Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südost-
europa, den befristeten Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Uni-
versitäten dieser Länder sowie Ausgaben für Evaluierung und Aus-
wahl der genannten Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten
Stipendienprogramme finanziert werden.
Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-
nischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit ge-
geben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im
heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mit-
bürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist langfristig
angelegt.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 577
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell ge-
fördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) grundsätzlich im Einvernehmen
mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem
BMWK, dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 6 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
Jahren 2023 bis 2026, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
nen.
Zahlreiche transatlantische Projekte konnten in den Jahren 2020 und
2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht realisiert werden und wer-
den daher in die folgenden Haushaltsjahre verschoben. Diese Ver-
schiebung wurde entsprechend beim Planansatz berücksichtigt.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2020 rund 1 800 Mio. Euro.

578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
Sonstige Ausgaben
427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch
für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-
lich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . .
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Sonstige Ausgaben
Abschluss
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
für für
2022 2021 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 €
3 4 5
. . . . . 200 200 45
250 250 0
0 0 0
50 50 3
– – 0
0 35 620 0
500 36 120 48
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 36 120 48
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben
. . . . . . . . . . – – –
500 36 120 48

Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 427 09
Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal
zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungs-
gesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Betei-
ligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau
ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie
praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen
u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2021 aufgenommenen Mittel vorgesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der
Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für
die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forde-
rungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in An-
spruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich
des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausge-
reichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz
dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen
Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs
im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung
der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.

580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . .
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen
dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
a) ERP-Innovationsfinanzierung: 23 760 T€
b) Strategische Wagniskapitalfinanzierung/
DeepTech Future Fonds: 32 407 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittelstän-
discher privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der
Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für den
Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung und zur Unterstützung des ERP-Son-
dervermögens bei der Strategischen Wagniskapitalfinanzierung (Beteiligung am
DeepTech Future Fonds) bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01 und 682 02.
272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . .
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen
Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesamteinnahmen
Abschluss
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
für für
2022 2021 2020
1 000 € 1 000 € 1 000 €
3 4 5
0 0 161
0 0 0
334 590 310 390 711 506
453 853 382 853 239 345
36 930 0 0
. . . . . . 56 167 56 167 27 292
20 250 20 300 868
0 0 0
901 790 769 710 979 172
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901 790 769 710 979 172
Gesamteinnahmen
901 790 769 710 979 172

Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 000 T€
b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . . 101 290 T€
c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 25 500 T€
d) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 590 T€
Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-
Wirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr ein-
gesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der
risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-
Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu ge-
währleisten, haben BMWK und BMF eine Ausgleichsvereinbarung abge-
schlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwert-
aufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die
zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang
mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sondervermögens ermit-
telt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 800 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 853 T€
Zu Tit. 129 01
Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzie-
rungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -über-
nahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen
sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten
aus Zusagen bis zum 31.12.2021 sowie sonstige Verpflichtungen aus der
Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im
Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen. Die
vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge
werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus beteiligt sich der
Bundeshaushalt an den aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projek-
ten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von
haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) gewährten Kosten
der strategisch orientierten Wagniskapitalfinanzierung (Beteiligung des
ERP-Sondervermögens am DeepTech Future Fonds). Der DeepTech
Future Fonds investiert Beteiligungskapital in Technologie-Unternehmen
mit langen Entwicklungs- und Wachstumszeiträumen.
Zu Tit. 272 01
Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei
denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund von
EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-Sonder-
vermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERP-Sonderver-
mögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds aufgelegt, der
zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projekten
mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haften-
dem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERP-Wirtschafts-
plans finanziert wird.
Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden
Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus
werden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Ge-
samtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II
aus REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of
Europe) bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite be-
schafft werden.

Einnahmen
Ka-
Bezeichnung
pitel
1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 864 860
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 36 930
901 790
Abschluss
davon entfallen auf
Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ausgaben und
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
901 290 500 8 290 893 000
500
901 790 500 8 290 893 000

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 583
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 11
a) Bis einschl.
31.12.2020
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2022 fällig ab 2022 2022
(stichwortartig)
b) VE 2021
c) VE 2022
1 2 3 4
892 01 Mittelständische Unterneh-
men, Exportfinanzierung . . . 56,4 a) – –
b) – –
c) 238,700 –
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 144,3 a) 1 280,300 104,200
b) 209,100 40,800
c) 1 330,500 –
682 01 Förderkosten für die
KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . 12,3 a) 71,800 12,300
b) 0 0
c) 0 0
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . . 3,2 a) 2,900 1,450
b) 6,810 2,270
c) – –
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlan-
tische Begegnung . . . . . . . . . 5,1 a) 1,513 1,301
b) 6,000 2,000
c) 6,000 –
Summe 221,3 a) 1 356,513 119,251
b) 221,910 45,070
c) 1 575,200 –
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 680,0 a) 1 929,400
b) 1 826,300
c) 3 014,200
1
davon fällig
2023 2024 2025 2026 ff.
in Mio. €
5 6 7 8
– – – –
– – – –
50,400 47,500 38,900 101,900
87,100 77,000 69,200 942,800
36,700 30,700 24,300 76,600
123,100 107,000 92,900 1 007,500
13,700 14,900 15,400 15,500
0 0 0 0
0 0 0 0
1,450 – – –
2,270 2,270 – –
– – – –
0,212 – – –
1,700 1,300 1,000 –
2,000 1,700 1,300 1,000
102,462 91,900 84,600 958,300
40,670 34,270 25,300 76,600
175,500 156,200 133,100 1 110,400
2021 ff. : 1 929,400
2022 ff. : 1 826,300
2023 ff. : 3 014,200
Die Übersicht zu den Titeln 892 01 und 683 01 ist gegenüber den Vorjahren bis einschließlich 2020 aufgrund einer geänderten Kostenberechnungssyste-
matik nicht vergleichbar.

584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu
Anlage 2
Aktivseite
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . .
2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . .
3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland I“ . . . .
5. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland II“ . . .
B. Darlehensforderungen
C. Rechnungsabgrenzung
D. Sonstige Forderungen
E. Beteiligungen
1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . .
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des
ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. ERP-Gewinnrücklage II (alt) . . . . . . . . . . . . . .
7. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . .
8. ERP-Gewinnrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . .
9. ERP-DtA-Gewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . .
10. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . .
11. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . .
12. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
14. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
15. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16. ERP-Förderrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . .
18. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . .
19. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . .
20. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . .
21. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
22. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs
KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
23. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
24. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
25. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . .
26. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
27. DeepTech Future Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bonn am 1. April 2022
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
2020 2019
EUR EUR
216 382 923,12 381 665 224,46
1 406 258 862,96 1 206 259 063,96
648 107 377,41 711 319 332,26
49 665 236,26 50 974 976,18
70 850 312,63 2 391 264 712,38 72 762 837,44
786 101 496,46 754 779 983,15
0,00 0,00
0,00 0,00
1 082 876 331,12 1 082 876 331,12
1 190 752 106,00 1 190 752 106,00
864 280 731,32 864 280 731,32
1 572 472 421,27 1 365 363 733,24
1 403 436 827,45 985 558 653,21
0,00 0,00
784 395 296,23 667 104 807,67
0,00 0,00
0,00 0,00
850 000 000,00 850 000 000,00
3 025 678 921,94 2 771 567 397,40
6 900 000 000,00 6 900 000 000,00
0,00 0,00
0,00 0,00
0,00 0,00
0,00 0,00
615 270 642,68 615 270 642,68
50 616 582,92 50 126 335,05
77 853 335,26 75 951 996,89
35 158 256,30 18 312 100,70
79 750 875,19 54 500 170,29
7 320 587,28 3 965 008,99
5 698 422,63 5 354 569,51
2 527 354,02 1 505 127,08
–8 662 662,00 –8 662 662,00
22 995 847,27 22 995 847,27
0,00 18 562 421 876,88 0,00
21 739 788 085,72 20 694 584 313,87

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 585
nach dem Stand vom 31. Dezember 2020
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . .
2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . .
3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
C. Vermögen des ERP-Sondervermögens
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Passivseite
2020 2019
EUR EUR
461 679 015,29 572 440 590,29
0,00 0,00
0,00 0,00
0,00 461 679 015,29 3 073 595,89
3 006 843,30 5 167 760,87
49 665 236,26 50 974 976,18
70 850 312,63 72 762 837,44
0,00 0,00
0,00 123 522 392,19 0,00
19 990 164 553,20 19 072 348 759,66
1 164 422 125,04 917 815 793,54
21 154 586 678,24 19 990 164 553,20
21 739 788 085,72 20 694 584 313,87

Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2020 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,3 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 172,7 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt,
darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-
Förderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte
Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 vertragsgemäß wie
folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019“
durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorab-
dotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.
• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergeb-
nisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I),
die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.
• Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019“ als gesonderte Gewinnrücklage
gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken
aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-
Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW
Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.
• Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorab-
dotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen
sich für das Geschäftsjahr 2020 auf 590,6 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf
die ERP-Rücklagen:
• 466,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage
• 66,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 57,5 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2020 zur Verfügung stehenden Erträge aus
dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2020 in Höhe von
172,7 Mio. EUR.
2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 417,9 Mio. EUR wurden gemäß den
vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.
Eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse war zum 31.12.2020 nicht erforderlich,
da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital unterhalb der Initialausstattung von
850 Mio. EUR liegt. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2020
auf 1 403,4 Mio. EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2020 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und bestätigt.

Artikel 2
Änderung der
Strafprozessordnung
§ 110d Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5
oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlun-
gen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des
Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen
der Zustimmung des Gerichts.“
Artikel 3
Änderung des
Restrukturierungsfondsgesetzes
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3372) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 12 ein
Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-
gung“ angefügt.
2. In § 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-
aufsicht“ das Wort „(Anstalt)“ eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt:
„(2a) Beitragspflichtige Institute sind verpflich-
tet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erfor-
derliche Informationen, Anträge, Dokumente und
Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der
Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwick-
lungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom
17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1)
geändert worden ist, der Anstalt elektronisch
über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommu-
nikationsverfahren zu übermitteln und für dieses
Kommunikationsverfahren den elektronischen
Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt
bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Sie
haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig
überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das
elektronische Kommunikationsverfahren bereit-
gestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein
anderer Übermittlungsweg bestimmt wird. Dies
gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-
kanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt wer-
den. Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3
dürfen sich die beitragspflichtigen Institute ge-
genüber der Anstalt auch Personen bedienen,
die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung
von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind.
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung
bei der Anstalt bereits in einem elektronischen
Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert
waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von
Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung
gegenüber der Anstalt angezeigt wird. Änderun-
gen der Bevollmächtigung sind gegenüber der
Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wur-
den.
(2b) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und
Form der zu übermittelnden Informationen, An-
träge, Dokumente und Meldungen, über den Zu-
gang zum und die Nutzung des elektronischen
Kommunikationsverfahrens sowie über Datenfor-
mate für Informationen, Anträge, Dokumente und
Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die An-
stalt übertragen.“
4. In § 12a werden die Wörter „der Kommission vom
21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge
zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl.
L 11 vom 17.1.2015, S. 44)“ gestrichen.
5. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch das Wort
„Anstalt“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung zur
Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember
2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.

2. Der Nummer 8 wird das Wort „sowie“ angefügt. Artikel 5
3. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: Inkrafttreten
„9. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12 Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Absatz 2b Satz 1 des Restrukturierungsfonds- Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
gesetzes“. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 571. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 44b9ebc0e24a7139….