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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1375

BGBl. 2012 I S. 1375 · 46.263 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 1375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1375
                                    Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes*)
                                                           Vom 26. Juni 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                      Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
           verzeichnisverordnung
Artikel 4 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverord-
           nung
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten

                             Artikel 1

                     Änderung des
               Wertpapierprospektgesetzes

  Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

        „§ 10 (weggefallen)“.
    b) Der Angabe zu § 16 werden ein Semikolon und
       die Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ ange-
       fügt.

*) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der
   Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie

   2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
   von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu ver-
   öffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung
   der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über
   Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
   Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1).

  c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
     „§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienst-
           leistungsunternehmen“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach dem

     Wort „alle“ die Wörter „im Europäischen Wirt-
     schaftsraum“ eingefügt und wird die Angabe
     „2,5 Millionen“ durch die Angabe „5 Millionen“
     ersetzt.
  b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „aller“ die
     Wörter „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
     gefügt und wird die Angabe „50 Millionen“ durch
     die Angabe „75 Millionen“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. qualifizierte Anleger:

         a) Kunden und Unternehmen, die vorbehalt-
            lich einer Einstufung als Privatkunde pro-
            fessionelle Kunden oder geeignete Gegen-
            parteien im Sinne des § 31a Absatz 2
            oder 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
            sind, oder die gemäß § 31a Absatz 5
            Satz 1 oder Absatz 7 des Wertpapierhan-
            delsgesetzes auf Antrag als solche einge-

            stuft worden sind oder gemäß § 31a Ab-
            satz 6 Satz 5 des Wertpapierhandels-
            gesetzes weiterhin als professionelle Kun-
            den behandelt werden,
         b) natürliche oder juristische Personen, die
            nach in anderen Staaten des Europä-
            ischen Wirtschaftsraums erlassenen Vor-

            schriften zur Umsetzung der Bestimmun-
            gen des Anhangs II Abschnitt I Nummer 1
            bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
            päischen Parlaments und des Rates vom

            21. April 2004 über Märkte für Finanz-
            instrumente, zur Änderung der Richtlinien
BGBl. 2012, Seite 1376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1376
             85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates
             und der Richtlinie 2000/12/EG des Euro-
             päischen Parlaments und des Rates und
             zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG
             des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)
             in der jeweils geltenden Fassung als pro-
             fessionelle Kunden angesehen werden
             und nicht eine Behandlung als nichtpro-
             fessionelle Kunden beantragt haben,

          c) natürliche oder juristische Personen, die
             nach in anderen Staaten des Euro-
             päischen Wirtschaftsraums erlassenen
             Vorschriften zur Umsetzung der Bestim-
             mungen des Anhangs II der Richtlinie
             2004/39/EG auf Antrag als professioneller
             Kunde behandelt werden,

          d) natürliche oder juristische Personen, die
             nach in anderen Staaten des Euro-
             päischen Wirtschaftsraums erlassenen
             Vorschriften zur Umsetzung des Arti-
             kels 24 der Richtlinie 2004/39/EG als ge-
             eignete Gegenpartei anerkannt sind und
             nicht eine Behandlung als nichtprofessio-
             neller Kunde beantragt haben, und

          e) natürliche oder juristische Personen, die

             durch Wertpapierfirmen nach in anderen

             Staaten des Europäischen Wirtschafts-

             raums erlassenen Vorschriften zur Umset-

             zung des Artikels 71 Absatz 6 der Richt-

             linie 2004/39/EG als vor dem Inkrafttreten

             der Richtlinie bestehende professionelle

             Kunden weiterhin als solche behandelt

             werden;“.

  b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

       „7. (weggefallen)“.

  c) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein
     Semikolon ersetzt und folgende Nummer 18 an-
     gefügt:
       „18. Schlüsselinformationen: grundlegende und
            angemessen strukturierte Informationen,
            die dem Anleger zur Verfügung zu stellen
            sind, um es ihm zu ermöglichen, Art und
            Risiken des Emittenten, des Garantiegebers
            und der Wertpapiere, die ihm angeboten
            oder zum Handel an einem organisierten
            Markt zugelassen werden sollen, zu verste-
            hen und unbeschadet des § 5 Absatz 2b
            Nummer 2 zu entscheiden, welchen Wert-
            papierangeboten er weiter nachgehen soll-
            te.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 3

                Pflicht zur Veröffentlichung

             eines Prospekts und Ausnahmen

           im Hinblick auf die Art des Angebots

    (1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder
  aus § 4 Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der
  Anbieter Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich
  anbieten, wenn er zuvor einen Prospekt für diese
  Wertpapiere veröffentlicht hat.

      (2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines
   Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapie-
   ren,
   1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger
      richtet,

   2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-
      schaftsraums an weniger als 150 nicht qualifi-
      zierte Anleger richtet,
   3. das sich nur an Anleger richtet, die Wertpapiere
      ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro
      Anleger je Angebot erwerben können,

   4. die eine Mindeststückelung von 100 000 Euro
      haben oder
   5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen
      Wertpapiere im Europäischen Wirtschaftsraum
      weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese
      Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Mo-
      naten zu berechnen ist.

   Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren,
   die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in
   Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als
   ein gesondertes Angebot anzusehen.
      (3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines
   Prospekts gilt nicht für ein späteres Angebot oder

   eine spätere endgültige Platzierung von Wertpapie-

   ren durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des

   Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1

   Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7

   des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,

   solange für das Wertpapier ein gültiger Prospekt

   gemäß § 9 vorliegt und der Emittent oder die Per-

   sonen, die die Verantwortung für den Prospekt

   übernommen haben, in dessen Verwendung schrift-
   lich eingewilligt haben.

     (4) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel
   an einem organisierten Markt zugelassen werden
   sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen
   Prospekt veröffentlichen, sofern sich aus § 4 Ab-
   satz 2 nichts anderes ergibt.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
          schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“
          eingefügt.

      bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Aktien, die
          den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung
          aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden,
          sowie“ durch die Wörter „an die Aktionäre
          ausgeschüttete“ ersetzt.
      cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          „5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehema-
              ligen Mitgliedern von Geschäftsführungs-
              organen oder Arbeitnehmern von ihrem
              Arbeitgeber oder einem anderen mit ihm

              verbundenen Unternehmen im Sinne des

              § 15 des Aktiengesetzes als Emittent an-

              geboten werden, sofern ein Dokument
              zur Verfügung gestellt wird, das über die
              Anzahl und die Art der Wertpapiere infor-
              miert und in dem die Gründe und die Ein-
              zelheiten zu dem Angebot dargelegt wer-
              den, und
BGBl. 2012, Seite 1377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1377
            a) der Emittent seine Hauptverwaltung
               oder seinen Sitz in einem Staat des
               Europäischen Wirtschaftsraums hat,
            b) Wertpapiere des Emittenten bereits an
               einem organisierten Markt zugelassen
               sind oder

            c) Wertpapiere des Emittenten bereits an
               dem Markt eines Drittlands zugelas-
               sen sind, die Europäische Kommis-
               sion für diesen Markt einen Beschluss
               über die Gleichwertigkeit erlassen hat
               und ausreichende Informationen ein-
               schließlich des genannten Dokuments
               in einer in der internationalen Finanz-
               welt üblichen Sprache vorliegen.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ver-

         schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“

         eingefügt.

     bb) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter
         „Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2“ durch
         die Wörter „Schlüsselinformationen gemäß
         § 5 Absatz 2a“ ersetzt.
6. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
   bis 2b ersetzt:
      „(2) Der Prospekt muss vorbehaltlich des Sat-
  zes 5 eine Zusammenfassung enthalten, die die
  Schlüsselinformationen nach Absatz 2a und die
  Warnhinweise nach Absatz 2b umfasst. Die Zusam-
  menfassung ist in derselben Sprache wie der
  ursprüngliche Prospekt zu erstellen. Form und In-
  halt der Zusammenfassung müssen geeignet sein,
  in Verbindung mit den anderen Angaben im Pro-
  spekt den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob
  sie in die betreffenden Wertpapiere investieren soll-
  ten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung ist
  nach dem einheitlichen Format zu erstellen, das
  durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 486/2012
  der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung
  der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Auf-
  machung und Inhalt des Prospekts, des Basispro-
  spekts, der Zusammenfassung und der endgültigen
  Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten
  (ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 1) vorgegeben ist. Be-
  trifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividen-
  denwerten mit einer Mindeststückelung von
  100 000 Euro an einem organisierten Markt, muss
  keine Zusammenfassung erstellt werden.

     (2a) Die erforderlichen Schlüsselinformationen
  umfassen in kurzer Form und allgemein verständ-
  licher Sprache unter Berücksichtigung des jewei-
  ligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere:

  1. eine kurze Beschreibung der Risiken und we-
     sentlichen Merkmale, die auf den Emittenten
     und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, ein-
     schließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten
     und der Finanzlage des Emittenten und etwaigen
     Garantiegebers,

  2. eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in
     das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken
     und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage
     einschließlich der mit den Wertpapieren verbun-
     denen Rechte,

  3. die allgemeinen Bedingungen des Angebots ein-
     schließlich einer Schätzung der Kosten, die dem
     Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rech-
     nung gestellt werden,
  4. Einzelheiten der Zulassung zum Handel und

  5. Gründe für das Angebot und die Verwendung
     der Erlöse.

     (2b) Die erforderlichen Warnhinweise umfassen
  die Hinweise, dass
  1. die Zusammenfassung als Einführung zum Pros-
     pekt verstanden werden sollte,

  2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die
     betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des
     gesamten Prospekts stützen sollte,

  3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche

     auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen In-

     formationen geltend gemacht werden, der als

     Kläger auftretende Anleger in Anwendung der
     einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten
     des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten
     für die Übersetzung des Prospekts vor Prozess-
     beginn zu tragen haben könnte und
  4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für
     die Zusammenfassung einschließlich der Über-
     setzung hiervon übernommen haben oder von
     denen der Erlass ausgeht, haftbar gemacht wer-
     den können, jedoch nur für den Fall, dass die
     Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder
     widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit
     den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird,
     oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen
     Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle er-
     forderlichen Schlüsselinformationen vermittelt.“
7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „hinterlegen“
     die Wörter „und der zuständigen Behörde des
     oder der Aufnahmestaaten zu übermitteln“ ein-
     gefügt.
  b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

     „Die endgültigen Angebotsbedingungen können
     anstatt in Papierform auch ausschließlich elek-
     tronisch über das Melde- und Veröffentlichungs-
     system der Bundesanstalt hinterlegt werden.“
  c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Kann eine Veröffentlichung, Hinterlegung oder
     Übermittlung aus praktischen Gründen nicht
     fristgerecht durchgeführt werden, ist sie unver-
     züglich nachzuholen.“

  d) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die endgültigen Bedingungen des Angebots
     bedürfen nicht der Unterzeichnung.“
8. In § 7 werden nach der Angabe „S. 3)“ die Wörter
   „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

9. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Übernimmt ein Staat des Europäischen Wirt-
  schaftsraums eine Garantie für ein Wertpapier, so
  muss der Prospekt keine Angaben über diesen
  Garantiegeber enthalten.“
BGBl. 2012, Seite 1378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1378
10. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Veröffentlichung“ durch das Wort „Billigung“ er-
      setzt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Werden während des Gültigkeitszeitraums eines
       Basisprospekts endgültige Bedingungen für ein
       Angebot hinterlegt, verlängert sich der Gültig-
       keitszeitraum des Basisprospekts für dieses
       öffentliche Angebot bis zu dessen Ablauf,
       höchstens jedoch um weitere zwölf Monate ab
       Hinterlegung der endgültigen Bedingungen bei
       der Bundesanstalt.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes
       Registrierungsformular im Sinne des § 12 Ab-
       satz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis
       zu zwölf Monate lang gültig. Ein Registrierungs-
       formular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16
       aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der
       Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfas-
       sung als gültiger Prospekt anzusehen.“
   d) Absatz 5 wird aufgehoben.

11. § 10 wird aufgehoben.

12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines
   Verweises auf eines oder mehrere zuvor oder
   gleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit
   zur Verfügung gestellte Dokumente enthalten,

   1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt
      gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, oder
   2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach
      § 2b Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4,
      § 26 Absatz 2, den §§ 26a, 29a Absatz 2, § 30e
      Absatz 1, § 30f Absatz 2 des Wertpapierhandels-
      gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der
      Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
      nisverordnung, mitgeteilt worden ist, oder

   3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun-
      desanstalt nach § 37v Absatz 1, § 37w Absatz 1,
      § 37x Absatz 1, § 37y oder § 37z des Wertpa-
      pierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung
      mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
      verzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.
   Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines

   Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleich-
   zeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die
   nach den in anderen Staaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie
   2003/71/EG des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 4. November 2003 betreffend den
   Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
   papieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu
   veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie
   2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64) in
   der jeweils geltenden Fassung oder zur Umsetzung
   der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Par-
   laments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
   Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
   Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
   Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
   Markt zugelassen sind, und zur Änderung der

   Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,
   S. 38) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
   Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt
   oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich
   um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emit-
   tenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfas-
   sung darf keine Angaben in Form eines Verweises
   enthalten.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Zusammenfassung gilt § 5 Absatz 2
          bis 2b.“

      bb) Satz 6 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Im Fall des Absatzes 2 muss die Wertpapierbe-
      schreibung die Angaben enthalten, die im Regis-
      trierungsformular enthalten sein müssen, wenn
      es seit der Billigung des letzten aktualisierten
      Registrierungsformulars zu erheblichen Verän-
      derungen oder neuen Entwicklungen gekommen
      ist, die sich auf die Beurteilung durch das Pub-

      likum auswirken könnten. Satz 1 ist nicht anzu-
      wenden, wenn das Registrierungsformular wegen
      dieser neuen Umstände bereits nach § 16 aktua-
      lisiert worden ist.“
14. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der
   Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bun-
   desanstalt sowohl in Papierform als auch elektro-
   nisch über das Melde- und Veröffentlichungssys-
   tem der Bundesanstalt oder auf einem Datenträger
   zu übermitteln.“
15. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
    gefügt:

   „Sofern der Prospekt nach Nummer 1 oder Num-
   mer 2 veröffentlicht wird, ist er zusätzlich nach
   Nummer 3 zu veröffentlichen. Die Bereitstellung
   nach den Nummern 2, 3 und 4 muss mindestens
   bis zum endgültigen Schluss des öffentlichen An-
   gebotes oder, falls diese später erfolgt, bis zur Ein-
   führung in den Handel an einem organisierten Markt
   andauern.“

16. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
      Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ angefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Jeder wichtige neue Umstand oder jede
          wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die
          im Prospekt enthaltenen Angaben, die die
          Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen
          könnten und die nach der Billigung des Pro-
          spekts und vor dem endgültigen Schluss
          des öffentlichen Angebots oder, falls diese
          später erfolgt, der Einführung in den Handel
          an einem organisierten Markt auftreten oder
          festgestellt werden, müssen in einem Nach-
          trag zum Prospekt genannt werden.“
BGBl. 2012, Seite 1379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1379
      bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort
          „Emittent,“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Betrifft der Nachtrag einen Prospekt für
      ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben
      Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nach-
      trags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung
      der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung ab-
      gegeben haben, das Recht, diese innerhalb einer
      Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung
      des Nachtrags zu widerrufen, sofern der neue
      Umstand oder die Unrichtigkeit gemäß Absatz 1
      vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen
      Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere

      eingetreten ist. Die Widerrufsfrist kann vom
      Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller
      verlängert werden. Der Nachtrag muss an her-
      vorgehobener Stelle eine Belehrung über das
      Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten; die Wider-
      rufsfrist ist anzugeben. § 8 Absatz 1 Satz 4 und 5
      ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
      dass an die Stelle der im Prospekt als Empfän-
      ger des Widerrufs bezeichneten Person die im
      Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeich-
      nete Person tritt.“
17. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller wird
   die Bescheinigung zur gleichen Zeit übermittelt
   wie den zuständigen Behörden der Aufnahmestaa-
   ten.“

18. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Euro“
    durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

19. In § 23 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch
    ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder sie
    enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen
    des Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß § 5
    Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a erfor-
    derlichen Schlüsselinformationen.“ eingefügt.
20. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 3“
    durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 4“ ersetzt und
    wird die Angabe „10,“ gestrichen.

21. § 32 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 32
                    Auskunftspflicht
        von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
      Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des
   jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienst-
   leistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4
   des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder
   Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung
   dieses Kunden nach § 31a des Wertpapierhandels-
   gesetzes mitzuteilen.“

22. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier an-
              bietet,“.

      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. (weggefallen)“.

      cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
          Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1
          Satz 5“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
      len des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 und des
      Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis
      zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
      Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis
      zu einhunderttausend Euro und in den übrigen
      Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
      Euro geahndet werden.“
23. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Wertpapiere, die bereits vor dem 1. Juli
      2012 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt
      vor diesem Datum gebilligten Basisprospekts
      und bei ihr dazu hinterlegter endgültiger Bedin-
      gungen in Anwendung des § 9 Absatz 5 in der
      bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung öffent-
      lich angeboten wurden, dürfen noch bis ein-
      schließlich 31. Dezember 2013 weiter öffentlich
      angeboten werden.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Das jährliche Dokument nach § 10 dieses
      Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden
      Fassung ist letztmalig für den Zeitraum des vor
      dem 1. Juli 2012 zu veröffentlichenden Jahres-
      abschlusses zu erstellen, dem Publikum zur Ver-
      fügung zu stellen und bei der Bundesanstalt zu
      hinterlegen.“

24. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
      strichen.

                       Artikel 2
                   Änderung des
             Wertpapierhandelsgesetzes
   Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I

S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41
   folgende Angabe eingefügt:
  „§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
         Veröffentlichungspflichten zur Herkunfts-
         staatenwahl“.
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
     „das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des
     Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesan-
     stalt zu hinterlegen ist,“ durch die Wörter „sie
     die Bundesrepublik Deutschland als Herkunfts-
     staat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde
     kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejeni-
     gen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel
     an einem organisierten Markt im Inland zugelas-

     sen sind, so behandeln lassen, als hätten sie die
     Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
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       gewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben,“ er-
       setzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Satzteil nach Buchstabe c wird nach der

           Angabe „§ 2b“ die Angabe „Absatz 1“ einge-

           fügt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im ersten Satzteil werden nach den
               Wörtern „keine Wahl“ die Wörter „eines
               Herkunftsstaates“ eingefügt.

          bbb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird

               wie folgt neu gefasst:

                „Emittenten, die unter Buchstabe c fal-
                len, aber keine Wahl getroffen haben
                und deren Wertpapiere zum Handel an
                einem organisierten Markt im Inland zu-
                gelassen sind, müssen sich bis sie eine
                Wahl getroffen haben, so behandeln las-
                sen, als ob sie die Bundesrepublik
                Deutschland als Herkunftsstaat gewählt
                hätten.“

3. § 2b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und

       unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß
       § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung
       zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Ver-
       öffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Für einen Emittenten im Sinne des § 2
       Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bun-

       desrepublik Deutschland entsprechend § 2 Num-
       mer 13 Buchstabe c des Wertpapierprospektge-
       setzes als Herkunftsstaat gewählt werden, wenn
       nicht bereits aufgrund einer früheren Entschei-
       dung des Emittenten ein anderer Staat als Her-
       kunftsstaat bestimmt worden ist. Der Emittent
       hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich
       dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Han-
       delsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln;

       er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung

       diese der Bundesanstalt mitteilen. Mit der

       Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.“

  c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Herkunfts-
     staates“ die Wörter „nach Absatz 1 oder Ab-
     satz 1a“ eingefügt.
4. § 27a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

  „Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für
  Kapitalanlagegesellschaften,    Investmentaktienge-
  sellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesell-
  schaften und Investmentgesellschaften im Sinne der
  Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1
  Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden
  Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von
  10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine
  Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn
  eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der
  Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Aus-
  nahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen
  vorliegt.“

5. § 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln
  im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die
  Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,

  kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitglied-

  staat der Europäischen Union oder in jedem anderen

  Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
  ischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus,
  dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte
  erforderlichen Einrichtungen und Informationen für
  die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläu-
  bigerversammlung ausschließlich Inhaber von fol-

  genden Schuldtiteln eingeladen werden:

  1. Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von
     100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entspre-
     chenden Gegenwert in einer anderen Währung
     oder

  2. noch ausstehenden Schuldtiteln mit einer Min-
     deststückelung von 50 000 Euro oder dem am
     Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer
     anderen Währung, wenn die Schuldtitel bereits
     vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an ei-
     nem organisierten Markt im Inland oder in einem
     anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum

     zugelassen worden sind.“

6. In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
   „§ 36“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
7. § 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden das Komma und das Wort
     „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  b) Nummer 4 wird aufgehoben.

8. § 37z Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf
  Unternehmen, die ausschließlich
  1. zum Handel an einem organisierten Markt zuge-
     lassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung
     von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag ent-
     sprechenden Gegenwert einer anderen Währung
     begeben oder

  2. noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember

     2010 zum Handel an einem organisierten Markt

     im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat

     der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
     tragsstaat des Abkommens über den Europä-
     ischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel
     mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro
     oder dem am Ausgabetag entsprechenden Ge-
     genwert einer anderen Währung begeben haben.

  Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von
  Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 2 nicht anzuwenden.“
9. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
                         „§ 41a

                   Übergangsregelung
                 für die Mitteilungs- und
  Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl
    (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-
  mer 1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik
  Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist,
BGBl. 2012, Seite 1381 — Originalseite als Abbildung
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    hat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni
    2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Un-
    ternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetz-
    buchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss
    gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bun-
    desanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entspre-
    chend.
       (2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-

    mer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik
    Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor
    dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunfts-
    staat gewählt und die Wahl veröffentlicht hat, muss
    die Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni
    2012 der Bundesanstalt mitteilen.“

                           Artikel 3
                      Änderung der
               Wertpapierhandelsanzeige-
            und Insiderverzeichnisverordnung

   § 3b der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 25. Januar 2012 (BGBl. I S. 121) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die
   Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

       „(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemit-
    tenten im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapier-
    handelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Min-
    deststückelung von 50 000 Euro oder einem am
    Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer an-
    deren Währung, die bereits vor dem 31. Dezember
    2010 zum Handel an einem organisierten Markt in
    einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europä-
    ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
    des Abkommens über den Europäischen Wirt-
    schaftsraum zugelassen wurden, solange derartige
    Wertpapiere ausstehen.“

                           Artikel 4
                     Änderung der
         Wertpapierprospektgebührenverordnung
  In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier-
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005
(BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geän-
dert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„   2.     (weggefallen)                              “.

                           Artikel 5

                      Änderung des
                     Börsengesetzes

   Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
   folgt gefasst:

    „§ 14 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
         „(4) Auf eine Börse, an der sowohl die in Ab-
      satz 2 als auch die in Absatz 3 genannten Wirt-
      schaftsgüter und Rechte gehandelt werden, sind
      sowohl die sich auf Wertpapierbörsen als auch
      die sich auf Warenbörsen beziehenden Vorschrif-
      ten anzuwenden.“

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „gegenüber der Börse“ die Wörter „ , dem Börsen-
   träger“ eingefügt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „die beim Träger der Börse Beschäftigten“ die Wör-
   ter „oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auf-
   trag handelnden Personen“ eingefügt.
5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der
   aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat
   müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zuge-
   lassenen Unternehmen und die Anleger vertreten
   sein. Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unterneh-
   men nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am
   Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute ein-
   schließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zuge-
   lassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonsti-
   gen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teil-
   nahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalan-
   lagegesellschaften. Handelt es sich bei der Börse
   zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen
   im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unterneh-
   men hinaus auch die Skontroführer, die Versiche-
   rungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an
   der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere
   Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die
   Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich
   der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den
   Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-
   schaften und sonstigen Unternehmen darf insge-
   samt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des
   Börsenrates betragen. Die nach § 13 Absatz 4 zu
   erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Bör-
   sen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2
   bis 5 zulassen. Sie kann insbesondere vorsehen,
   dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im
   Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der
   Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen
   Unternehmen regeln.“
6. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3
   wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2“ durch

   die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
7. § 14 wird aufgehoben.

8. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 6

                   Änderung des
          Restrukturierungsfondsgesetzes
   In § 12 Absatz 10 Satz 4 des Restrukturierungs-
fondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900,
1921), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,
wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
BGBl. 2012, Seite 1382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1382
„5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und
    Treuhandverbindlichkeiten, soweit es sich jeweils
    um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von
    Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für
    Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaß-
    nahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Förder-
    mitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2
    des Körperschaftsteuergesetzes genannten Förder-
    einrichtungen des Bundes und der Länder oder die
    Europäische Investitionsbank aufgrund selbststän-
    diger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über wei-
    tere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu
    vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer
    leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für
    aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite
    der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip

    (Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkei-
    ten aufgrund der Gewährung von Krediten durch
    eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich be-
    stimmter Förderzwecke.“

                       Artikel 7

                    Änderung der
         Restrukturierungsfonds-Verordnung

  Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli

2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-
     dert:
       aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
           stabe a vorangestellt:

          „a) Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegen-
              über Kreditinstituten“ und Passivposten 4
              „Treuhandverbindlichkeiten“, soweit es
              sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der
              Durchleitung von Finanzierungsmitteln ei-
              ner Fördereinrichtung für Fördermaßnah-

              men handelt, wobei als Fördermaßnahme
              diejenigen Kredite aus öffentlichen För-
              dermitteln gelten, welche die in § 5 Ab-
              satz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuer-
              gesetzes genannten Fördereinrichtungen
              des Bundes und der Länder oder die
              Europäische Investitionsbank auf Grund

              selbstständiger Kreditverträge, gegebe-

              nenfalls auch über weitere Durchleitungs-

              institute, über Hausbanken zu vorbe-
              stimmten Konditionen an Endkreditneh-

              mer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt
              entsprechend für aus eigenen Mitteln ge-
              währte zinsverbilligte Kredite der Förder-
              einrichtungen nach dem Hausbankprinzip
              (Eigenmittelprogramm) und Treuhandver-
              bindlichkeiten auf Grund der Gewährung
              von Krediten durch eine Fördereinrich-
              tung im Rahmen gesetzlich bestimmter
              Förderzwecke;“.
       bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die
           Buchstaben b bis e.

       cc) Satz 5 wird aufgehoben.

       dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „2 bis 5“
           durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
     Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und Num-
     mer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Num-
     mer 1 und 2“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Fest-
   stellung des Mittelbedarfs“ durch die Wörter „dem in
   einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag“
   ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung
  des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäfts-
  leitung an Eides statt versichert, dass die Vorausset-
  zungen für den Abzug vorliegen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Über-
     mittlung oder dem Nachweis der Angaben nach
     Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit da-
     durch die Erhebung der Beiträge nicht beein-
     trächtigt wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bestätigung
         ist von der Geschäftsleitung zu unterzeich-

         nen; zusätzlich“ durch das Wort „Zusätzlich“

         ersetzt.
     bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
         „Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn
         dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu
         diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den
         Informationen und Bestätigungen den zuletzt
         gemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetz-
         buchs testierten Jahresabschluss zugrunde
         zu legen; ergeben sich Abweichungen zwi-
         schen dem festgestellten und testierten Jah-
         resabschluss, hat das Kreditinstitut dies der
         Anstalt unverzüglich mitzuteilen.“

5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz
  oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei
  Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kre-
  ditinstitut bedeuten würde.“
6. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem

  30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das

  Beitragsjahr 2012 anzuwenden.“

                       Artikel 8

                    Änderung des
                 Investmentgesetzes
   § 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
   „(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in
bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbe-
dingungen oder einer bestehenden Satzung und beste-
henden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1

mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013
genehmigt sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf
BGBl. 2012, Seite 1383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1383
Genehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens
am 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzu-
reichen. Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt
die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wo-
chen; § 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht
anzuwenden; § 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entspre-
chend anzuwenden. Soweit mit der Genehmigung nach
Satz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbun-
den ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5
Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten
Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in
Kraft treten.“

                       Artikel 9
                   Änderung des
                Kreditwesengesetzes
  § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 des Kreditwesenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„20. Unternehmen, die außer der Finanzportfoliover-
     waltung und der Anlageverwaltung keine Finanz-
     dienstleistungen erbringen, sofern die Finanzport-
     folioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Ver-
     mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
     Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbracht
     werden.“

                      Artikel 10
                    Inkrafttreten
   (1) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am
1. Juli 2012 in Kraft.
  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 26. Juni 2012
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e

                                   Der Bundesminister der
                                             Schäuble
l a M e r k e l

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1375. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bdbb9383c70576cd….