Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 1375
BGBl. 2012 I S. 1375 · 46.263 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes*)
Vom 26. Juni 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
verzeichnisverordnung
Artikel 4 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverord-
nung
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 (weggefallen)“.
b) Der Angabe zu § 16 werden ein Semikolon und
die Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ ange-
fügt.
*) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der
Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie
2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu ver-
öffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung
der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1).
c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen“.
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach dem
Wort „alle“ die Wörter „im Europäischen Wirt-
schaftsraum“ eingefügt und wird die Angabe
„2,5 Millionen“ durch die Angabe „5 Millionen“
ersetzt.
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „aller“ die
Wörter „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
gefügt und wird die Angabe „50 Millionen“ durch
die Angabe „75 Millionen“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. qualifizierte Anleger:
a) Kunden und Unternehmen, die vorbehalt-
lich einer Einstufung als Privatkunde pro-
fessionelle Kunden oder geeignete Gegen-
parteien im Sinne des § 31a Absatz 2
oder 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
sind, oder die gemäß § 31a Absatz 5
Satz 1 oder Absatz 7 des Wertpapierhan-
delsgesetzes auf Antrag als solche einge-
stuft worden sind oder gemäß § 31a Ab-
satz 6 Satz 5 des Wertpapierhandels-
gesetzes weiterhin als professionelle Kun-
den behandelt werden,
b) natürliche oder juristische Personen, die
nach in anderen Staaten des Europä-
ischen Wirtschaftsraums erlassenen Vor-
schriften zur Umsetzung der Bestimmun-
gen des Anhangs II Abschnitt I Nummer 1
bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanz-
instrumente, zur Änderung der Richtlinien

85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates
und der Richtlinie 2000/12/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1)
in der jeweils geltenden Fassung als pro-
fessionelle Kunden angesehen werden
und nicht eine Behandlung als nichtpro-
fessionelle Kunden beantragt haben,
c) natürliche oder juristische Personen, die
nach in anderen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums erlassenen
Vorschriften zur Umsetzung der Bestim-
mungen des Anhangs II der Richtlinie
2004/39/EG auf Antrag als professioneller
Kunde behandelt werden,
d) natürliche oder juristische Personen, die
nach in anderen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums erlassenen
Vorschriften zur Umsetzung des Arti-
kels 24 der Richtlinie 2004/39/EG als ge-
eignete Gegenpartei anerkannt sind und
nicht eine Behandlung als nichtprofessio-
neller Kunde beantragt haben, und
e) natürliche oder juristische Personen, die
durch Wertpapierfirmen nach in anderen
Staaten des Europäischen Wirtschafts-
raums erlassenen Vorschriften zur Umset-
zung des Artikels 71 Absatz 6 der Richt-
linie 2004/39/EG als vor dem Inkrafttreten
der Richtlinie bestehende professionelle
Kunden weiterhin als solche behandelt
werden;“.
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. (weggefallen)“.
c) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 18 an-
gefügt:
„18. Schlüsselinformationen: grundlegende und
angemessen strukturierte Informationen,
die dem Anleger zur Verfügung zu stellen
sind, um es ihm zu ermöglichen, Art und
Risiken des Emittenten, des Garantiegebers
und der Wertpapiere, die ihm angeboten
oder zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen werden sollen, zu verste-
hen und unbeschadet des § 5 Absatz 2b
Nummer 2 zu entscheiden, welchen Wert-
papierangeboten er weiter nachgehen soll-
te.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Pflicht zur Veröffentlichung
eines Prospekts und Ausnahmen
im Hinblick auf die Art des Angebots
(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder
aus § 4 Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der
Anbieter Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich
anbieten, wenn er zuvor einen Prospekt für diese
Wertpapiere veröffentlicht hat.
(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines
Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapie-
ren,
1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger
richtet,
2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums an weniger als 150 nicht qualifi-
zierte Anleger richtet,
3. das sich nur an Anleger richtet, die Wertpapiere
ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro
Anleger je Angebot erwerben können,
4. die eine Mindeststückelung von 100 000 Euro
haben oder
5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen
Wertpapiere im Europäischen Wirtschaftsraum
weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Mo-
naten zu berechnen ist.
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren,
die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in
Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als
ein gesondertes Angebot anzusehen.
(3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines
Prospekts gilt nicht für ein späteres Angebot oder
eine spätere endgültige Platzierung von Wertpapie-
ren durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des
Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1
Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7
des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,
solange für das Wertpapier ein gültiger Prospekt
gemäß § 9 vorliegt und der Emittent oder die Per-
sonen, die die Verantwortung für den Prospekt
übernommen haben, in dessen Verwendung schrift-
lich eingewilligt haben.
(4) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen werden
sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen
Prospekt veröffentlichen, sofern sich aus § 4 Ab-
satz 2 nichts anderes ergibt.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“
eingefügt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Aktien, die
den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden,
sowie“ durch die Wörter „an die Aktionäre
ausgeschüttete“ ersetzt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehema-
ligen Mitgliedern von Geschäftsführungs-
organen oder Arbeitnehmern von ihrem
Arbeitgeber oder einem anderen mit ihm
verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 15 des Aktiengesetzes als Emittent an-
geboten werden, sofern ein Dokument
zur Verfügung gestellt wird, das über die
Anzahl und die Art der Wertpapiere infor-
miert und in dem die Gründe und die Ein-
zelheiten zu dem Angebot dargelegt wer-
den, und

a) der Emittent seine Hauptverwaltung
oder seinen Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums hat,
b) Wertpapiere des Emittenten bereits an
einem organisierten Markt zugelassen
sind oder
c) Wertpapiere des Emittenten bereits an
dem Markt eines Drittlands zugelas-
sen sind, die Europäische Kommis-
sion für diesen Markt einen Beschluss
über die Gleichwertigkeit erlassen hat
und ausreichende Informationen ein-
schließlich des genannten Dokuments
in einer in der internationalen Finanz-
welt üblichen Sprache vorliegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ver-
schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“
eingefügt.
bb) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter
„Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2“ durch
die Wörter „Schlüsselinformationen gemäß
§ 5 Absatz 2a“ ersetzt.
6. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 2b ersetzt:
„(2) Der Prospekt muss vorbehaltlich des Sat-
zes 5 eine Zusammenfassung enthalten, die die
Schlüsselinformationen nach Absatz 2a und die
Warnhinweise nach Absatz 2b umfasst. Die Zusam-
menfassung ist in derselben Sprache wie der
ursprüngliche Prospekt zu erstellen. Form und In-
halt der Zusammenfassung müssen geeignet sein,
in Verbindung mit den anderen Angaben im Pro-
spekt den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob
sie in die betreffenden Wertpapiere investieren soll-
ten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung ist
nach dem einheitlichen Format zu erstellen, das
durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 486/2012
der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Auf-
machung und Inhalt des Prospekts, des Basispro-
spekts, der Zusammenfassung und der endgültigen
Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten
(ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 1) vorgegeben ist. Be-
trifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividen-
denwerten mit einer Mindeststückelung von
100 000 Euro an einem organisierten Markt, muss
keine Zusammenfassung erstellt werden.
(2a) Die erforderlichen Schlüsselinformationen
umfassen in kurzer Form und allgemein verständ-
licher Sprache unter Berücksichtigung des jewei-
ligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere:
1. eine kurze Beschreibung der Risiken und we-
sentlichen Merkmale, die auf den Emittenten
und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, ein-
schließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten
und der Finanzlage des Emittenten und etwaigen
Garantiegebers,
2. eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in
das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken
und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage
einschließlich der mit den Wertpapieren verbun-
denen Rechte,
3. die allgemeinen Bedingungen des Angebots ein-
schließlich einer Schätzung der Kosten, die dem
Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rech-
nung gestellt werden,
4. Einzelheiten der Zulassung zum Handel und
5. Gründe für das Angebot und die Verwendung
der Erlöse.
(2b) Die erforderlichen Warnhinweise umfassen
die Hinweise, dass
1. die Zusammenfassung als Einführung zum Pros-
pekt verstanden werden sollte,
2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die
betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des
gesamten Prospekts stützen sollte,
3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche
auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen In-
formationen geltend gemacht werden, der als
Kläger auftretende Anleger in Anwendung der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten
für die Übersetzung des Prospekts vor Prozess-
beginn zu tragen haben könnte und
4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für
die Zusammenfassung einschließlich der Über-
setzung hiervon übernommen haben oder von
denen der Erlass ausgeht, haftbar gemacht wer-
den können, jedoch nur für den Fall, dass die
Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder
widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit
den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird,
oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen
Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle er-
forderlichen Schlüsselinformationen vermittelt.“
7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „hinterlegen“
die Wörter „und der zuständigen Behörde des
oder der Aufnahmestaaten zu übermitteln“ ein-
gefügt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die endgültigen Angebotsbedingungen können
anstatt in Papierform auch ausschließlich elek-
tronisch über das Melde- und Veröffentlichungs-
system der Bundesanstalt hinterlegt werden.“
c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Kann eine Veröffentlichung, Hinterlegung oder
Übermittlung aus praktischen Gründen nicht
fristgerecht durchgeführt werden, ist sie unver-
züglich nachzuholen.“
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Die endgültigen Bedingungen des Angebots
bedürfen nicht der Unterzeichnung.“
8. In § 7 werden nach der Angabe „S. 3)“ die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
9. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Übernimmt ein Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums eine Garantie für ein Wertpapier, so
muss der Prospekt keine Angaben über diesen
Garantiegeber enthalten.“

10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Veröffentlichung“ durch das Wort „Billigung“ er-
setzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Werden während des Gültigkeitszeitraums eines
Basisprospekts endgültige Bedingungen für ein
Angebot hinterlegt, verlängert sich der Gültig-
keitszeitraum des Basisprospekts für dieses
öffentliche Angebot bis zu dessen Ablauf,
höchstens jedoch um weitere zwölf Monate ab
Hinterlegung der endgültigen Bedingungen bei
der Bundesanstalt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes
Registrierungsformular im Sinne des § 12 Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis
zu zwölf Monate lang gültig. Ein Registrierungs-
formular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16
aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der
Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfas-
sung als gültiger Prospekt anzusehen.“
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
11. § 10 wird aufgehoben.
12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines
Verweises auf eines oder mehrere zuvor oder
gleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellte Dokumente enthalten,
1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt
gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, oder
2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach
§ 2b Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4,
§ 26 Absatz 2, den §§ 26a, 29a Absatz 2, § 30e
Absatz 1, § 30f Absatz 2 des Wertpapierhandels-
gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
nisverordnung, mitgeteilt worden ist, oder
3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun-
desanstalt nach § 37v Absatz 1, § 37w Absatz 1,
§ 37x Absatz 1, § 37y oder § 37z des Wertpa-
pierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung
mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
verzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.
Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines
Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleich-
zeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die
nach den in anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. November 2003 betreffend den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu
veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64) in
der jeweils geltenden Fassung oder zur Umsetzung
der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, und zur Änderung der
Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,
S. 38) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt
oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich
um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emit-
tenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfas-
sung darf keine Angaben in Form eines Verweises
enthalten.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zusammenfassung gilt § 5 Absatz 2
bis 2b.“
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Im Fall des Absatzes 2 muss die Wertpapierbe-
schreibung die Angaben enthalten, die im Regis-
trierungsformular enthalten sein müssen, wenn
es seit der Billigung des letzten aktualisierten
Registrierungsformulars zu erheblichen Verän-
derungen oder neuen Entwicklungen gekommen
ist, die sich auf die Beurteilung durch das Pub-
likum auswirken könnten. Satz 1 ist nicht anzu-
wenden, wenn das Registrierungsformular wegen
dieser neuen Umstände bereits nach § 16 aktua-
lisiert worden ist.“
14. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der
Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bun-
desanstalt sowohl in Papierform als auch elektro-
nisch über das Melde- und Veröffentlichungssys-
tem der Bundesanstalt oder auf einem Datenträger
zu übermitteln.“
15. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Sofern der Prospekt nach Nummer 1 oder Num-
mer 2 veröffentlicht wird, ist er zusätzlich nach
Nummer 3 zu veröffentlichen. Die Bereitstellung
nach den Nummern 2, 3 und 4 muss mindestens
bis zum endgültigen Schluss des öffentlichen An-
gebotes oder, falls diese später erfolgt, bis zur Ein-
führung in den Handel an einem organisierten Markt
andauern.“
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder wichtige neue Umstand oder jede
wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die
im Prospekt enthaltenen Angaben, die die
Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen
könnten und die nach der Billigung des Pro-
spekts und vor dem endgültigen Schluss
des öffentlichen Angebots oder, falls diese
später erfolgt, der Einführung in den Handel
an einem organisierten Markt auftreten oder
festgestellt werden, müssen in einem Nach-
trag zum Prospekt genannt werden.“

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort
„Emittent,“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Betrifft der Nachtrag einen Prospekt für
ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben
Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nach-
trags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung
der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung ab-
gegeben haben, das Recht, diese innerhalb einer
Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung
des Nachtrags zu widerrufen, sofern der neue
Umstand oder die Unrichtigkeit gemäß Absatz 1
vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen
Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere
eingetreten ist. Die Widerrufsfrist kann vom
Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller
verlängert werden. Der Nachtrag muss an her-
vorgehobener Stelle eine Belehrung über das
Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten; die Wider-
rufsfrist ist anzugeben. § 8 Absatz 1 Satz 4 und 5
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass an die Stelle der im Prospekt als Empfän-
ger des Widerrufs bezeichneten Person die im
Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeich-
nete Person tritt.“
17. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller wird
die Bescheinigung zur gleichen Zeit übermittelt
wie den zuständigen Behörden der Aufnahmestaa-
ten.“
18. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Euro“
durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
19. In § 23 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch
ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder sie
enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen
des Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß § 5
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a erfor-
derlichen Schlüsselinformationen.“ eingefügt.
20. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 3“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 4“ ersetzt und
wird die Angabe „10,“ gestrichen.
21. § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Auskunftspflicht
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des
jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4
des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder
Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung
dieses Kunden nach § 31a des Wertpapierhandels-
gesetzes mitzuteilen.“
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier an-
bietet,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. (weggefallen)“.
cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1
Satz 5“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 und des
Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis
zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden.“
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wertpapiere, die bereits vor dem 1. Juli
2012 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt
vor diesem Datum gebilligten Basisprospekts
und bei ihr dazu hinterlegter endgültiger Bedin-
gungen in Anwendung des § 9 Absatz 5 in der
bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung öffent-
lich angeboten wurden, dürfen noch bis ein-
schließlich 31. Dezember 2013 weiter öffentlich
angeboten werden.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das jährliche Dokument nach § 10 dieses
Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden
Fassung ist letztmalig für den Zeitraum des vor
dem 1. Juli 2012 zu veröffentlichenden Jahres-
abschlusses zu erstellen, dem Publikum zur Ver-
fügung zu stellen und bei der Bundesanstalt zu
hinterlegen.“
24. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
strichen.
Artikel 2
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41
folgende Angabe eingefügt:
„§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten zur Herkunfts-
staatenwahl“.
2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
„das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des
Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesan-
stalt zu hinterlegen ist,“ durch die Wörter „sie
die Bundesrepublik Deutschland als Herkunfts-
staat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde
kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejeni-
gen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel
an einem organisierten Markt im Inland zugelas-
sen sind, so behandeln lassen, als hätten sie die
Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat

gewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben,“ er-
setzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil nach Buchstabe c wird nach der
Angabe „§ 2b“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
fügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Satzteil werden nach den
Wörtern „keine Wahl“ die Wörter „eines
Herkunftsstaates“ eingefügt.
bbb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird
wie folgt neu gefasst:
„Emittenten, die unter Buchstabe c fal-
len, aber keine Wahl getroffen haben
und deren Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt im Inland zu-
gelassen sind, müssen sich bis sie eine
Wahl getroffen haben, so behandeln las-
sen, als ob sie die Bundesrepublik
Deutschland als Herkunftsstaat gewählt
hätten.“
3. § 2b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und
unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung
zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Ver-
öffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Für einen Emittenten im Sinne des § 2
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bun-
desrepublik Deutschland entsprechend § 2 Num-
mer 13 Buchstabe c des Wertpapierprospektge-
setzes als Herkunftsstaat gewählt werden, wenn
nicht bereits aufgrund einer früheren Entschei-
dung des Emittenten ein anderer Staat als Her-
kunftsstaat bestimmt worden ist. Der Emittent
hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich
dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Han-
delsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln;
er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung
diese der Bundesanstalt mitteilen. Mit der
Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.“
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Herkunfts-
staates“ die Wörter „nach Absatz 1 oder Ab-
satz 1a“ eingefügt.
4. § 27a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktienge-
sellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesell-
schaften und Investmentgesellschaften im Sinne der
Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1
Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden
Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von
10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine
Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn
eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der
Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Aus-
nahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen
vorliegt.“
5. § 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die
Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in jedem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus,
dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte
erforderlichen Einrichtungen und Informationen für
die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläu-
bigerversammlung ausschließlich Inhaber von fol-
genden Schuldtiteln eingeladen werden:
1. Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von
100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entspre-
chenden Gegenwert in einer anderen Währung
oder
2. noch ausstehenden Schuldtiteln mit einer Min-
deststückelung von 50 000 Euro oder dem am
Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer
anderen Währung, wenn die Schuldtitel bereits
vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an ei-
nem organisierten Markt im Inland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassen worden sind.“
6. In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 36“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
7. § 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden das Komma und das Wort
„und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
8. § 37z Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf
Unternehmen, die ausschließlich
1. zum Handel an einem organisierten Markt zuge-
lassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung
von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag ent-
sprechenden Gegenwert einer anderen Währung
begeben oder
2. noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember
2010 zum Handel an einem organisierten Markt
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel
mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro
oder dem am Ausgabetag entsprechenden Ge-
genwert einer anderen Währung begeben haben.
Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von
Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 nicht anzuwenden.“
9. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„§ 41a
Übergangsregelung
für die Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl
(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-
mer 1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik
Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist,

hat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni
2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Un-
ternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetz-
buchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss
gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bun-
desanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entspre-
chend.
(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-
mer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik
Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor
dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunfts-
staat gewählt und die Wahl veröffentlicht hat, muss
die Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni
2012 der Bundesanstalt mitteilen.“
Artikel 3
Änderung der
Wertpapierhandelsanzeige-
und Insiderverzeichnisverordnung
§ 3b der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 25. Januar 2012 (BGBl. I S. 121) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 4 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die
Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemit-
tenten im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapier-
handelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Min-
deststückelung von 50 000 Euro oder einem am
Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer an-
deren Währung, die bereits vor dem 31. Dezember
2010 zum Handel an einem organisierten Markt in
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassen wurden, solange derartige
Wertpapiere ausstehen.“
Artikel 4
Änderung der
Wertpapierprospektgebührenverordnung
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier-
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005
(BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geän-
dert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„ 2. (weggefallen) “.
Artikel 5
Änderung des
Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie
folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Auf eine Börse, an der sowohl die in Ab-
satz 2 als auch die in Absatz 3 genannten Wirt-
schaftsgüter und Rechte gehandelt werden, sind
sowohl die sich auf Wertpapierbörsen als auch
die sich auf Warenbörsen beziehenden Vorschrif-
ten anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
„gegenüber der Börse“ die Wörter „ , dem Börsen-
träger“ eingefügt.
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die beim Träger der Börse Beschäftigten“ die Wör-
ter „oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auf-
trag handelnden Personen“ eingefügt.
5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der
aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat
müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zuge-
lassenen Unternehmen und die Anleger vertreten
sein. Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unterneh-
men nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am
Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute ein-
schließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zuge-
lassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonsti-
gen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teil-
nahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalan-
lagegesellschaften. Handelt es sich bei der Börse
zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen
im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unterneh-
men hinaus auch die Skontroführer, die Versiche-
rungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an
der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere
Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die
Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich
der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den
Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-
schaften und sonstigen Unternehmen darf insge-
samt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Börsenrates betragen. Die nach § 13 Absatz 4 zu
erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Bör-
sen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2
bis 5 zulassen. Sie kann insbesondere vorsehen,
dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im
Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der
Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen
Unternehmen regeln.“
6. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3
wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2“ durch
die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
7. § 14 wird aufgehoben.
8. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des
Restrukturierungsfondsgesetzes
In § 12 Absatz 10 Satz 4 des Restrukturierungs-
fondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900,
1921), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,
wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und
Treuhandverbindlichkeiten, soweit es sich jeweils
um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von
Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für
Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaß-
nahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Förder-
mitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2
des Körperschaftsteuergesetzes genannten Förder-
einrichtungen des Bundes und der Länder oder die
Europäische Investitionsbank aufgrund selbststän-
diger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über wei-
tere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu
vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer
leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für
aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite
der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip
(Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkei-
ten aufgrund der Gewährung von Krediten durch
eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich be-
stimmter Förderzwecke.“
Artikel 7
Änderung der
Restrukturierungsfonds-Verordnung
Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli
2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch-
stabe a vorangestellt:
„a) Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegen-
über Kreditinstituten“ und Passivposten 4
„Treuhandverbindlichkeiten“, soweit es
sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der
Durchleitung von Finanzierungsmitteln ei-
ner Fördereinrichtung für Fördermaßnah-
men handelt, wobei als Fördermaßnahme
diejenigen Kredite aus öffentlichen För-
dermitteln gelten, welche die in § 5 Ab-
satz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuer-
gesetzes genannten Fördereinrichtungen
des Bundes und der Länder oder die
Europäische Investitionsbank auf Grund
selbstständiger Kreditverträge, gegebe-
nenfalls auch über weitere Durchleitungs-
institute, über Hausbanken zu vorbe-
stimmten Konditionen an Endkreditneh-
mer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt
entsprechend für aus eigenen Mitteln ge-
währte zinsverbilligte Kredite der Förder-
einrichtungen nach dem Hausbankprinzip
(Eigenmittelprogramm) und Treuhandver-
bindlichkeiten auf Grund der Gewährung
von Krediten durch eine Fördereinrich-
tung im Rahmen gesetzlich bestimmter
Förderzwecke;“.
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die
Buchstaben b bis e.
cc) Satz 5 wird aufgehoben.
dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „2 bis 5“
durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und Num-
mer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 1 und 2“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Fest-
stellung des Mittelbedarfs“ durch die Wörter „dem in
einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag“
ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung
des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäfts-
leitung an Eides statt versichert, dass die Vorausset-
zungen für den Abzug vorliegen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Über-
mittlung oder dem Nachweis der Angaben nach
Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit da-
durch die Erhebung der Beiträge nicht beein-
trächtigt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bestätigung
ist von der Geschäftsleitung zu unterzeich-
nen; zusätzlich“ durch das Wort „Zusätzlich“
ersetzt.
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn
dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu
diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den
Informationen und Bestätigungen den zuletzt
gemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetz-
buchs testierten Jahresabschluss zugrunde
zu legen; ergeben sich Abweichungen zwi-
schen dem festgestellten und testierten Jah-
resabschluss, hat das Kreditinstitut dies der
Anstalt unverzüglich mitzuteilen.“
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz
oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei
Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kre-
ditinstitut bedeuten würde.“
6. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem
30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das
Beitragsjahr 2012 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des
Investmentgesetzes
§ 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in
bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbe-
dingungen oder einer bestehenden Satzung und beste-
henden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1
mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013
genehmigt sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft
oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf

Genehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens
am 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzu-
reichen. Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt
die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wo-
chen; § 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht
anzuwenden; § 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entspre-
chend anzuwenden. Soweit mit der Genehmigung nach
Satz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbun-
den ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5
Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten
Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in
Kraft treten.“
Artikel 9
Änderung des
Kreditwesengesetzes
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 des Kreditwesenge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„20. Unternehmen, die außer der Finanzportfoliover-
waltung und der Anlageverwaltung keine Finanz-
dienstleistungen erbringen, sofern die Finanzport-
folioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbracht
werden.“
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am
1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 26. Juni 2012
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister der
Schäuble
l a M e r k e l
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 1375. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bdbb9383c70576cd….