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Artikel 4 · BT-Drs. 18/5009 · S. 84

Zu Artikel 4 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 4)
Die Änderung nimmt im Nachgang zu den Änderungen des PfandBG durch das BRRD-Umsetzungsgesetz für die
Indeckungnahme von Guthaben mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu 100 Tagen bei Kreditinstituten der Boni-
tätsstufe 2 die Bestimmung auf, dass diese Kreditinstitute ihren Sitz in der Europäischen Union haben müssen,
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/5009
vgl. Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Weiterhin wird der zum Jah-
resende 2014 obsolet gewordene Verweis auf die Übergangsregelung des Artikels 496 Absatz 2 CRR gestrichen.
Zu Nummer 2 (§ 4a)
Redaktionelle Anpassungen an die neue Normstruktur des § 20 Absatz 1 PfandBG.
Zu Nummer 3 (§ 20)
Zu Buchstabe a:
Im Zuge der Klarstellung durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b, dass sich die Begrenzung von Deckungswerten
gegenüber Schuldnern bzw. Gewährleistenden mit Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union, bei denen
nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Forderungen der Pfandbriefgläubiger auf die Forderungen der
Pfandbriefbank aus diesen Forderungen erstreckt, auch auf „weitere Deckungswerte“ im Sinne des Pfandbriefge-
setzes bezieht, gehen die Regelungen der Sätze 2 und 3 in dem neuen Absatz 2a auf.
Zu Buchstabe b:
Nach der bisher in § 20 Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Regelung hat in den Fällen, in denen das Vorrecht der Gläu-
biger der Öffentlichen Pfandbriefe nach § 30 Absatz 1 an den zur Deckung benutzten Forderungen nicht gesetzlich
sichergestellt ist und auch nicht vertraglich, z. B. über ein Treuhandverhältnis sichergestellt werden kann, eine
Anrechnung dieser Forderungen auf die dort genannte 10%-Grenze generell zu erfolgen (vgl. insoweit bereits
zum Hypothekenbankgesetz B

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.091 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5009, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 277.581–285.672 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 7cf14af36419b247….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP