Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

KraftStG 2002

§ 6 Entstehung der Steuer

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

←§ 5 →§ 7