Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

KraftStG 2002

§ 6 Entstehung der Steuer

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

§ 5 § 7