Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 7 Steuerschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Nürnberg, 18.08.2023 – 6 K 230/23
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 13 K 1489/22
- FG Baden-Württemberg, 23.09.2016 – 13 K 1913/13Zitiert von 2
- FG Nürnberg, 07.10.2022 – 6 K 1334/21Zitiert von 2
- BFH, 14.06.2018 – III R 26/16Kraftfahrzeugsteuer bei sog. RegistrierzulassungenZitiert von 4
- FG Schleswig, 08.03.2012 – 3 K 17/11
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958
- BFH, 18.12.2024 – IV R 11/23(Zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG)Zitiert von 1
- FG Münster, 18.06.2024 – 2 V 699/24 Kfz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steuerschuldner ist
1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.