Gesetze / Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
KraftStG 2002§ 7 Steuerschuldner
Stand: 10.06.2019
Steuerschuldner ist
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 7 KraftStG 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Nürnberg, 18.08.2023 – 6 K 230/23
- FG Baden-Württemberg, 23.03.2023 – 13 K 1489/22
- FG Baden-Württemberg, 23.09.2016 – 13 K 1913/13Zitiert von 2
- FG Nürnberg, 07.10.2022 – 6 K 1334/21Zitiert von 2
- BFH, 14.06.2018 – III R 26/16Kraftfahrzeugsteuer bei sog. RegistrierzulassungenZitiert von 4
- FG Schleswig, 08.03.2012 – 3 K 17/11
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.06.2026 – 2 K 327/24 Kfz
- VGH Bayern, 04.02.2025 – 11 ZB 24.1958
- BFH, 18.12.2024 – IV R 11/23(Zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 KraftStG 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2896)
BGBl. 2008 I S. 2896
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.