Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
Stand: 29.10.2020
Wird zitiert von 4
- BAG, 18.10.2023 – 5 AZR 68/23Abberufung als Betriebsbeauftragter für AbfallZitiert von 4
- LAG Nürnberg, 27.10.2022 – 5 Sa 76/22Zitiert von 1
- BAG, 25.08.2022 – 2 AZR 225/20Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GGZitiert von 6
- ArbG Nürnberg, 18.01.2022 – 15 Ca 4538/19Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 60 KrWG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/60#abs-1 (1) Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/60#abs-2 (2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem zur Bestellung Verpflichteten jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/60#abs-3 (3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55 Absatz 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu stellen sind.