Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/58#abs-1 (1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/58#abs-2 (2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 58 BImSchG →
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Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 – 9 Sa 14/07Zitiert von 1
- BAG, 26.03.2009 – 2 AZR 633/07Sonderkündigungsschutz: Wirksame Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall durch Regelungen im Arbeitsvertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BAG, 25.08.2022 – 2 AZR 225/20Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GGZitiert von 6
- LAG Nürnberg, 27.10.2022 – 5 Sa 76/22Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 29.09.2009 – 6 Sa 492/09Zitiert von 1
- LAG Hamm, 09.02.2012 – 16 Sa 1195/11
Zuletzt entschieden
- BAG, 18.10.2023 – 5 AZR 68/23Abberufung als Betriebsbeauftragter für AbfallZitiert von 4
- ArbG Frankfurt am Main, 24.01.2022 – 2 Ca 2178/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.11.2017 – 2 Sa 867/17Zitiert von 1
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