Gesetze / Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchG§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG NRW, 14.11.2000 – 21 A 2891/99Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/56#abs-1 (1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchG/56#abs-2 (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.