Gesetze / Kreislaufwirtschaftsgesetz
KrWG§ 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem zur Bestellung Verpflichteten jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrWG/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55 Absatz 1, 1a, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu stellen sind.
Änderungsverlauf
-
23.10.2020 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
-
20.10.2015 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
-
08.04.2013 Ausfertigung
§ 60 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 734, 3753)
BGBl. 2013 I S. 734
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.