Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung
MuRegV§ 1 Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1#abs-1 (1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:
Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Musterverfahrensregister enthalten. Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss dazu das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1#abs-2 (2) Zur vollständigen Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Musterverfahrensregister Angaben zum Namen oder zur Firma und zur Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren, Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) ist im Musterverfahrensregister mit Namen oder Firma anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1#abs-3 (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien zuzuordnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1#abs-4 (4) Das Musterverfahrensregister enthält eine Suchfunktion für die Gerichte, die es ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 7 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1#abs-5 (5) Das Musterverfahrensregister enthält darüber hinaus eine allgemein zugängliche Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 MuRegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.07.2021 – XI ZB 27/19Kapitalanlegermusterverfahren: Zulässigkeit der Ersetzung des Vorlagebeschlusses durch einen Beschluss des OberlandesgerichtsZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.