Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 41a Vertreter des Musterklägers
Stand: 23.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/41a#abs-1 (1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/41a#abs-2 (2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 16 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/41a#abs-3 (3) Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/41a#abs-4 (4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 41a RVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.11.2016 – XI ZB 9/13Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung der Feststellungen eines Musterentscheids; Wegfall der Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses im Laufe des Verfahrens; Vergütung des Prozessbevollmächtigten des MusterrechtsbeschwerdeführersZitiert von 64
- BGH, 22.11.2022 – XI ZB 28/21Kapitalanleger-Musterverfahren: Schadensersatz wegen der Verwendung eines fehlerhaften ProspektsZitiert von 11
- OLG Köln, 08.10.2020 – 24 Kap 1/19Zitiert von 2
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 35
- BGH, 10.07.2018 – II ZB 24/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form eines Aufsichtsratsbeschlusses; Haftung ehemaliger Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Aktiengesellschaft und Kursrelevanz der Verfolgung solcher Schadensersatzansprüche; Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Erweiterung des MusterverfahrensZitiert von 31
- OVG NRW, 25.09.2025 – 16 E 187/22
Zuletzt entschieden
- OLG München, 14.06.2023 – 11 W 464/23 e , 11 W 465/23 e , 11 W 466/23 e , 11 W 467/23 e , 11 W 468/23 e , 11 W 469/23 e , 11 W
- OLG München, 12.01.2023 – 8 U 2672/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41a RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 41a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 41a eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2182)
BGBl. I S. 2182
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