Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung
MuRegV§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubriken vorzunehmen:
Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Klageregister enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetzlichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu enthalten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Eintragung mindestens einer der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensanträgen (§ 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag eintragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
Änderungsverlauf
-
16.07.2024 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
-
08.07.2019 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
-
30.06.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
-
04.07.2013 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 1981)
BGBl. 2013 I S. 1981
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.