Gesetze / Musterverfahrensregisterverordnung

MuRegV

§ 2 Eintragungen

Stand: 20.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2#abs-1 (1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gerichte die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen jederzeit in das Musterverfahrensregister eintragen können. Bekanntmachungen müssen unverzüglich nach Eintragung im Musterverfahrensregister erscheinen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2#abs-2 (2) Eintragungen in das Musterverfahrensregister dürfen nur durch die Gerichte und nur in elektronischer Form veranlasst werden. Die Gerichte können die Eintragungen durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber des Musterverfahrensregisters vornehmen. Welche Dateiformate zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters. Musterverfahrensanträge können auch direkt durch das Gericht mittels eines Formulars eingetragen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2#abs-3 (3) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts automatisiert zu prüfen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2#abs-4 (4) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie vorgenommen wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KlagRegV%202012/2#abs-5 (5) Die Eintragung ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers des Musterverfahrensregisters.

§ 1 § 3