§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 17.06.2008 – 33 W (pat) 82/06Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 11.12.2015 – 3 K 2034/14
- BPatG, 11.12.2012 – 33 W (pat) 26/11Markenbeschwerdeverfahren - "Volksbank Ostallgäu" – Gattungsangabe – geografischer Herkunftshinweis - Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung – zum Ortsprinzip bei VolksbankenZitiert von 1
- BPatG, 25.10.2005 – 33 W (pat) 152/02Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 04.07.2023 – 20 O 49/22
- BPatG, 27.11.2007 – 33 W (pat) 24/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.08.2019 – 11 SV 28/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 20 W 53/18Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 – 4 L 105/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/39#abs-1 (1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/39#abs-2 (2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/39#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.