§ 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/39#abs-1 (1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/39#abs-2 (2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/39#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 39 KWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 17.06.2008 – 33 W (pat) 82/06Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 11.12.2015 – 3 K 2034/14
- BPatG, 11.12.2012 – 33 W (pat) 26/11Markenbeschwerdeverfahren - "Volksbank Ostallgäu" – Gattungsangabe – geografischer Herkunftshinweis - Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft – keine Verkehrsdurchsetzung – zum Ortsprinzip bei VolksbankenZitiert von 1
- BPatG, 25.10.2005 – 33 W (pat) 152/02Zitiert von 1
- LG Darmstadt, 04.07.2023 – 20 O 49/22
- BPatG, 27.11.2007 – 33 W (pat) 24/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 28.11.2019 – 37 O 26/19
- OLG Frankfurt am Main, 14.08.2019 – 11 SV 28/19Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 20 W 53/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.