Gesetze / Gesetz über Bausparkassen
BauSparkG§ 12 Vertrauensmann
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/12#abs-1 (1) Die Bundesanstalt bestellt bei jeder Bausparkasse einen Vertrauensmann. Vor der Bestellung ist die Bausparkasse und, soweit eine andere staatliche Aufsicht nach § 3 Abs. 2 besteht, auch die für diese Aufsicht zuständige Behörde zu hören. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/12#abs-2 (2) Der Vertrauensmann hat darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge über das Zuteilungsverfahren eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/12#abs-3 (3) Der Vertrauensmann ist befugt, die Bücher und Schriften der Bausparkasse einzusehen, soweit sie sich auf das Zuteilungsverfahren beziehen. Bei Streitigkeiten zwischen der Bausparkasse und dem Vertrauensmann über dessen Obliegenheiten entscheidet die Bundesanstalt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/12#abs-4 (4) Der Vertrauensmann teilt der Bundesanstalt seine Feststellungen und Beobachtungen mit. Er ist an Weisungen der Bundesanstalt nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BauSparkG/12#abs-5 (5) Der Vertrauensmann erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Bausparkasse in sinngemäßer Anwendung des § 51 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes gesondert zu erstatten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 12 BauSparkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 17.12.2025 – 3 Kart 507/24
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 313/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 332/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 348/12 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
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