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Artikel 95 · BT-Drs. 16/6308 · S. 357
Zu Artikel 95 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 95 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2c KWG) Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts im FamFG anzupassen. In Absatz 2 Satz 7 tritt anstelle des Ausschlusses der weite- ren Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Aus- schluss der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbe- schwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Treuhändern die Rechtsbeschwer- de generell auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Fragen dürfte nicht geboten sein. Zu Nummer 2 (§ 38 KWG) Nachdem das Verfahren künftig nicht mehr den Registerge- richten zugeordnet ist (vgl. § 375 Nr. 11 FamFG), ist in der Vorschrift das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Ge- richt“ zu ersetzen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nunmehr aus § 402 FamFG. Zu Nummer 3 (§ 43 KWG) Zu Buchstabe a Absatz 2 der Vorschrift wird klarer formuliert und an die Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im Entwurf des FamFG angepasst. Zu Buchstabe b Absatz 3 enthält eine redaktionelle Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzesbezeichnung. Zu Nummer 4 und 5 (§§ 45a und 46a KWG) Die Vorschriften sind an die Neuregelung des Beschwerde- rechts im FamFG anzupassen. Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, tritt in § 45a Abs. 2 Satz 6 und § 46a Abs. 4 Satz 3 der Ausschluss der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen von gerichtlich bestellten Treuhändern oder Vertretern die Rechtsbeschwerde generell au
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BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.847.433–1.849.320 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP