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Artikel 95 · BT-Drs. 16/6308 · S. 357

Zu Artikel 95 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 95 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2c KWG)
Die Vorschrift ist an die Neuregelung des Beschwerderechts
im FamFG anzupassen.
In Absatz 2 Satz 7 tritt anstelle des Ausschlusses der weite-
ren Beschwerde, die das FamFG nicht mehr kennt, der Aus-
schluss der Rechtsbeschwerde. Auch wenn die Rechtsbe-
schwerde nur auf Zulassung erfolgt, so erscheint es
sachgerecht, für Entscheidungen über die Festsetzung der
angemessenen Vergütung und den Ersatz der baren Auslagen
von gerichtlich bestellten Treuhändern die Rechtsbeschwer-
de generell auszuschließen. Eine höchstrichterliche Klärung
dieser Fragen dürfte nicht geboten sein.
Zu Nummer 2 (§ 38 KWG)
Nachdem das Verfahren künftig nicht mehr den Registerge-
richten zugeordnet ist (vgl. § 375 Nr. 11 FamFG), ist in der
Vorschrift das Wort „Registergericht“ durch das Wort „Ge-
richt“ zu ersetzen. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt
sich nunmehr aus § 402 FamFG.
Zu Nummer 3 (§ 43 KWG)
Zu Buchstabe a
Absatz 2 der Vorschrift wird klarer formuliert und an die
Neustrukturierung der registerrechtlichen Vorschriften im
Entwurf des FamFG angepasst.
Zu Buchstabe b
Absatz 3 enthält eine redaktionelle Anpassung aufgrund der
geänderten Gesetzesbezeichnung.
Zu Nummer 4 und 5 (§§ 45a und 46a KWG)
Die Vorschriften sind an die Neuregelung des Beschwerde-
rechts im FamFG anzupassen.
Anstelle des Ausschlusses der weiteren Beschwerde, die das
FamFG nicht mehr kennt, tritt in § 45a Abs. 2 Satz 6 und
§ 46a Abs. 4 Satz 3 der Ausschluss der Rechtsbeschwerde.
Auch wenn die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung erfolgt,
so erscheint es sachgerecht, für Entscheidungen über die
Festsetzung der angemessenen Vergütung und den Ersatz der
baren Auslagen von gerichtlich bestellten Treuhändern oder
Vertretern die Rechtsbeschwerde generell au

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.887 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/6308, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.847.433–1.849.320 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert 15c246dc49be8a1e….

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