Gesetze / Landesrecht Bayern / KWBG · GVBl. S. 366; 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I
Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
66 Normen · Ausgangsfassung vom 24.07.2012 · 3 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| Art. 1 — Geltungsbereich | 1 |
| Art. 25 — Rückkehrrecht zum früheren Dienstherrn oder Arbeitgeber | 1 |
| Art. 51 — Ruhen der Versorgung | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Zuständigkeiten
- Art. 3 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
- Art. 4 Zustellung von Entscheidungen
- Art. 5 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung
- Art. 6 Verjährung
- Art. 7 Rückforderung
- Art. 8 Übergang von Ansprüchen
- Art. 9 Begründung des Beamtenverhältnisses
- Art. 10 Erlöschen eines Arbeitsverhältnisses beim bisherigen Dienstherrn, Doppeldienstverhältnis
- Art. 11 Folgen von Wahlmängeln
- Art. 12 Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses
- Art. 13 Begründung und Dauer des Beamtenverhältnisses
- Art. 14 Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung
- Art. 15 Entlassung kraft Gesetzes
- Art. 16 Entlassung durch Verwaltungsakt
- Art. 17 Rechtsfolgen der Entlassung, Wiederwahlverpflichtung für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
- Art. 18 Rechtsfolgen des Verlusts der Beamtenrechte
- Art. 19 Wiederaufnahmeverfahren
- Art. 20 Gnadenerweis
- Art. 21 Eintritt in den Ruhestand
- Art. 22 Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
- Art. 23 Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit
- Art. 24 Einstweiliger Ruhestand
- Art. 25 Rückkehrrecht zum früheren Dienstherrn oder Arbeitgeber
- Art. 26 Umbildung von Körperschaften
- Art. 27 Diensteid und Gelöbnis
- Art. 28 Residenzpflicht
- Art. 29 Amtsbezeichnung
- Art. 30 Nebentätigkeit
- Art. 31 Ausschluss der anderweitigen Verwendung
- Art. 32 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
- Art. 33 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
- Art. 34 Verjährung von Schadensersatzansprüchen und gesetzlicher Forderungsübergang
- Art. 35 Personalakten und Einsatz automatisierter Verfahren
- Art. 36 Dienstzeugnis für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder
- Art. 37 Jubiläumszuwendung
- Art. 38 Interessenkollision
- Art. 39 Entbindung von Angelegenheiten
- Art. 40 Mehrarbeit
- Art. 41 Urlaub
- Art. 42 Rechtsfolgen der Wahl in das Parlament eines anderen Landes
- Art. 43 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen
- Art. 44 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung
- Art. 45 Anspruch auf Besoldung, Einstufung, Besoldungsbestandteile
- Art. 46 Dienstaufwandsentschädigung
- Art. 47 Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
- Art. 48 Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld
- Art. 49 Anspruch auf Versorgung
- Art. 50 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Art. 51 Ruhen der Versorgung
- Art. 52 Sonstige Sonderregelungen gegenüber dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz
- Art. 53 Anspruch auf Entschädigung
- Art. 54 Festsetzung und Anpassung der Entschädigung
- Art. 55 Jährliche Sonderzahlung
- Art. 56 Reisekosten
- Art. 57 Unfallfürsorge
- Art. 58 Überbrückungshilfe
- Art. 59 Pflichtehrensold und freiwilliger Ehrensold
- Art. 60 Höhe des Ehrensolds
- Art. 61 Jährliche Sonderzahlung
- Art. 62 Geltung für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
- Art. 63 Überleitungsbestimmungen für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
- Art. 64 Geltung für frühere kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
- Art. 65 Übergangsregelung
- Art. 66 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu Art. 45 Abs. 2) Einstufung der Beamten und Beamtinnen auf Zeit
- Anlage 2 (zu Art. 46 Abs. 1) Monatliche Dienstaufwandsentschädigungen für die Beamten und Beamtinnen auf Zeit
- Anlage 3 (zu Art. 53 Abs. 2 und 3) Monatliche Entschädigungen für die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
08.07.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch die §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.