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KWBG

Art 18 Rechtsfolgen des Verlusts der Beamtenrechte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 BeamtStG, so hat der frühere Beamte oder die frühere Beamtin keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Führen einer früheren Amtsbezeichnung nach Art. 29 Abs. 3 ist ausgeschlossen, die Ehrenbezeichnung nach Art. 29 Abs. 4 darf nicht geführt, ein Ehrensold darf nicht gezahlt werden.

Art 17 Art 19