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KWBG

Art 51 Ruhen der Versorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/51#abs-1 (1) Der Dienstherr kann anordnen, dass der Anspruch auf die zustehenden Versorgungsbezüge bis längstens zur Vollendung des 62. Lebensjahres ruht, wenn sich der Beamte oder die Beamtin auf Zeit ohne wichtigen Grund nicht zur Wiederwahl für das Amt stellen ließ oder die Wahl nicht angenommen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin das Amt durch Auflösung oder Umbildung einer Gebietskörperschaft verliert oder wenn Unfallfürsorge zu gewähren ist. Eine Entscheidung nach Satz 1 darf frühestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit getroffen werden. Der Beihilfeanspruch nach Art. 47 bleibt von einer Anordnung nach Satz 1 unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/51#abs-2 (2) Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG findet keine Anwendung.

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