Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
KWBGArt 40 Mehrarbeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/40#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen auf Zeit sind verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Ergibt sich daraus eine erheblich höhere Beanspruchung, so ist entsprechende Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/40#abs-2 (2) § 43 BeamtStG findet keine Anwendung.