Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
KWBGArt 61 Jährliche Sonderzahlung
Stand: 25.08.2026
Neben dem Ehrensold wird eine jährliche Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Art. 55 gezahlt. Dabei steht den Bezügen der Ehrensold gleich. Für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung gilt ein Vomhundertsatz von 70.