Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz KWBG Art 31 Ausschluss der anderweitigen Verwendung Stand: 25.08.2026 Bayern Abordnungen, Versetzungen oder Zuweisungen von kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen nach §§ 14, 15 und 20 BeamtStG sind ausgeschlossen. Abschnitt 8, mit Ausnahme von § 57 Sätze 1 und 2, und Abschnitt 9 BeamtStG finden keine Anwendung.