Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

KWBG

Art 43 Schadensersatz bei Gewaltakten Dritter und Sachschadensersatz bei Unfällen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Beamten und Beamtinnen kann bei Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen oder Zufügung sonstiger, nicht unerheblicher Vermögensschäden durch Gewaltakte Dritter sowie bei Beschädigung oder Verlust von Gegenständen in Ausübung oder in Folge des Dienstes Ersatz in entsprechender Anwendung des Art. 98 BayBG gewährt werden; dabei tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstherr.

Art 42 Art 44