Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

KWBG

Art 20 Gnadenerweis

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/20#abs-1 (1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/20#abs-2 (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt ab diesem Zeitpunkt Art. 19 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/20#abs-3 (3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, findet Art. 74 Abs. 3 BayDG entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.

Art 19 Art 21