Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

KWBG

Art 29 Amtsbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/29#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen führen im Dienst die Amtsbezeichnung der ihnen übertragenen Ämter: „Erster Bürgermeister“ oder „Erste Bürgermeisterin“, „Oberbürgermeister“ oder „Oberbürgermeisterin“, „Landrat“ oder „Landrätin“, „Bezirkstagspräsident“ oder „Bezirkstagspräsidentin“; weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen führen die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ oder „Bürgermeisterin“. Diese Amtsbezeichnungen dürfen auch außerhalb des Dienstes geführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/29#abs-2 (2) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen dürfen die ihnen beim Eintritt oder bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/29#abs-3 (3) Entlassenen Beamten und Beamtinnen auf Zeit kann der Dienstherr die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich der Amtsbezeichnung nicht würdig erweist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/29#abs-4 (4) Früheren kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen können die ihrem früheren Amt entsprechenden Ehrenbezeichnungen „Altbürgermeister“ oder „Altbürgermeisterin“, „Altoberbürgermeister“ oder „Altoberbürgermeisterin“, „Altlandrat“ oder „Altlandrätin“, „Altbezirkstagspräsident“ oder „Altbezirkstagspräsidentin“ verliehen werden; für frühere Beamte und Beamtinnen auf Zeit tritt in diesen Fällen die Ehrenbezeichnung an die Stelle der in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Bezeichnung. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin sich der Ehrenbezeichnung nicht würdig erweist.

Art 28 Art 30