Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

KWBG

Art 9 Begründung des Beamtenverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis nach Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 gewählt ist und wessen Wahl entweder als angenommen gilt oder wirksam angenommen wurde, wird mit dem Beginn der Amtszeit kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin; eine Annahme der Wahl in elektronischer Form ist nicht möglich. Eine Ernennung entfällt.

Art 8 Art 10