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KWBG

Art 14 Nichtigkeit und Rücknahme der Ernennung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/14#abs-1 (1) Die Ernennung des berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds ist abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG nichtig,

1. wenn seine Wahl als nichtig festgestellt oder aufgehoben ist; Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, oder

2. wenn der oder die Gewählte bis zu dem Zeitpunkt, in dem nach Art. 13 Abs. 2 die Ernennung wirksam geworden wäre, die Wählbarkeit verloren hat; der Dienstherr stellt den Verlust der Wählbarkeit fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/14#abs-2 (2) Ist die Ernennung des berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds nichtig und besteht keine Heilungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 2 BeamtStG, so hat der Dienstvorgesetzte dem oder der Ernannten unverzüglich die weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Soweit eine nichtige Ernennung geheilt werden kann, ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständigen Stellen es abgelehnt haben, die Ernennung zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/14#abs-3 (3) Ist die Ernennung nichtig, gelten Art. 11 Abs. 4 bis 6 entsprechend. Die bis zum Verbot nach Abs. 2 vorgenommenen Amtshandlungen des oder der Ernannten sind in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter oder eine Beamtin ausgeführt hätte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/14#abs-4 (4) Die Ernennung kann in den Fällen der § 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG nur innerhalb einer Frist von einem Jahr zurückgenommen werden, nachdem die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zur Vertretung nach außen berechtigte Stelle von der Ernennung und von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme hat die Wirkung, dass die Ernennung von Anfang an unwirksam ist. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig. Ist eine Ernennung zurückgenommen worden, so gilt für die bis zur Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen des oder der Ernannten Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Die Leistungen des Dienstherrn können belassen werden.

Art 13 Art 15