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KWBG

Art 2 Zuständigkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/2#abs-1 (1) Zuständigkeiten, die nach dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) oder nach diesem Gesetz dem Dienstherrn übertragen sind, nimmt das nach den kommunalrechtlichen Vorschriften jeweils zuständige Organ des Dienstherrn wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/2#abs-2 (2) Über die Versagung der Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 4 und 5 BeamtStG entscheidet die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

Art 1 Art 3