Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
KWBGArt 56 Reisekosten
Stand: 25.08.2026
Reisekosten werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet mit der Maßgabe, dass die Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen zu bemessen ist. Art. 48 Abs. 2 gilt entsprechend.