Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
KWBGArt 3 Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder
Stand: 25.08.2026
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist der erste Bürgermeister oder die erste Bürgermeisterin. Vorgesetzter oder Vorgesetzte der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist, wer ihnen auf Grund der Gemeindeordnung (GO) für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.