Gesetze / Landesrecht Bayern / Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz
KWBGArt 62 Geltung für amtierende kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen
Stand: 25.08.2026
Dieses Gesetz gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten amtierenden kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen.